Bundesregierung plant neues Gesetz gegen Missbrauch von Abmahnungen

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Ist nun Schluss mit der Abmahnerei ?

Fast täglich landen derzeit urheberrechtliche Abmahnungen aus dem Bereich des Filesharing auf meinem Schreibtisch.

Im Großen und Ganzen geht es immer um das Gleiche:

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Die Rechteinhaber lassen über darauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen versenden. Den Abgemahnten wird dann regelmäßig vorgeworfen, über Internettauschbörsen (sog. Filesharing) Musik, Filme oder auch beispielsweise Computerspiele herunter geladen beziehungsweise getauscht zu haben.

Der Abgemahnte wird dann regelmäßig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten für die Abmahnung zu tragen und gegebenenfalls darüber hinaus noch Schadensersatz zu leisten.

Problematisch ist für die Abgemahnten, dass die Gegenstandswerte, aus denen sich diese Rechtsanwaltskosten oder im Falle eines gerichtlichen Verfahrens auch die Gerichtskosten berechnen, oft im Bereich mehrerer tausend Euro liegen.

Dies hat dazu geführt, dass sich in Deutschland aufgrund der für Abmahner von vielen Gerichten geschaffenen günstigen Rechtslage eine regelrechte Abmahnindustrie entwickelt hat. Es ist kein Geheimnis, dass es viele Kanzleien gibt, die sich (fast) ausschließlich diesem Geschäftsmodell widmen.

Die Bundesregierung plant, mit einem neuen Gesetz (zumindest teilweise) die Abmahnerei unattraktiver zu machen bzw. verstärkt gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzugehen.

Anwaltsgebühren sollen bei erster Abmahnung nicht höher als 155 Euro sein

Ein Hauptkritikpunkt an der geltenden Abmahnungspraxis ist, dass die Streitwerte aus Sicht der Betroffenen oft sehr hoch sind. Aus diesen Streitwerten berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren, was schnell einen Honoraranspruch des abmahnenden Anwalts in Höhe von 500 € und darüber hinaus ausmachen kann.

Nach der Gesetzesneuerung sollen die Anwaltskosten für die erste Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer nicht mehr als 155,30 € betragen dürfen.

Aus meiner Sicht ist dieses ein Weg in die richtige Richtung. Es bleibt aber abzuwarten, ob das Gesetz auch jetzt endlich so umgesetzt wird und vor allem, ob die Gerichte das Gesetz auch so wie vom Gesetzgeber beabsichtigt umsetzen. Hieran können Zweifel aufkommen.

Wir erinnern uns:

Bereits seit mehreren Jahren existiert die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG, die vorschreibt, dass bei einer erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Anwaltskosten auf höchstens 100.- € beschränkt sind.

Hier würde man vom Wortlaut zunächst denken, dass genau die Fälle des Filesharing, also das herunterladen von Musik und Co. Davon umfasst sind. Dieses ist aber leider nicht der Fall. Vielmehr wenden die meisten Gerichte diese Vorschriften konsequent nicht an. Hier werden dann von den Gerichten teilweise absurde Begründungen herangeführt, beispielsweise, dass das Herunterladen von 2-3 Musiktiteln bereits ein gewerbliches Ausmaß darstellen würde.

Es bleibt also festzuhalten, dass der Gesetzgeber bereits vor Jahren Rechtsgrundlagen geschaffen hat, um der derzeitigen Abmahnkultur zumindest teilweise Einhalt zu gebieten. Es bleibt daher zu hoffen, dass das neue Gesetz von der Formulierung so zwingend und unmissverständlich wird, damit es auch endlich bei den Gerichten Anklang findet.

Aber unabhängig von einem neuen Gesetz ist es wichtig, sich im Falle einer Abmahnung richtig zu verhalten:

Kurzanleitung für den Fall einer Abmahnung

1. Sie sollten bitte keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen

2. Keinesfalls die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und zurücksenden

3. Bitte versäumen Sie nicht die gesetzten Fristen

4. Es sollte schnellstmöglich noch vor Fristablauf anwaltlicher Rat eingeholt werden

Ich bin mit meiner Kanzlei bereits seit mehreren Jahren schwerpunktmäßig im Abmahnungsrecht (auch im Wettbewerbsrecht und Markenrecht) tätig. Gerne helfe ich auch Ihnen.

Bei Interesse können Sie mich sehr gerne (zunächst völlig unverbindlich und kostenlos) kontaktieren und mir Ihren ganz persönlichen Fall schildern (gerne auch telefonisch). Im Anschluss können wir dann das weitere Vorgehen für Ihren ganz individuellen Fall besprechen.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
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Leserkommentare
von senfei am 02.02.2013 12:22:58# 1
Sieht denn eigentlich niemand, dass die Decklung sich nur auf die Anwaltsgebühren bezieht. Die Forderungen der Abmahnkanzleien setzen jedoch darüberhinaus, aus Schadenersatz, Ermittlungskosten und so weiter zusammen.

Die Kosten für den Abgemahnten werden daher NICHT spürbar sinken.
    
von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla am 02.02.2013 12:46:37# 2
Lieber Leser,

da haben Sie vollkommen Recht. Bis jetzt ist das Gesetz zwar noch nicht in seiner Endform, es sieht derzeit aber so aus, dass eine Begrenzung des Schadensersatzes nicht geplant ist. Dieses ist auch aus meiner Sicht ein Manko und wird von vielen derzeit an dem Gesetzesentwurf kritisiert.

Einen Großteil der Forderung machen aber nach wie vor die Anwaltskosten aus, so dass eine spürbare Reduzierung durchaus wahrwscheinlich wäre, sofern die Gerichte das Gesetz vernünftig anwenden werden. Eine weitere Deckelung des Schadensersatzes wäre aber wirklich zusätzlich wünschenswert.

Mit freundlichem Gruß

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
    
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