Bundesgerichtshof stärkt Verbraucher beim Gebrauchtwagenkauf

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Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf liegt nun beim Händler

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Beweislast beim Gebrauchtwagenkauf umgekehrt. Was ändert sich nun alles? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwalt Maurice Moranc zu den wichtigsten Neuerungen der Entscheidung.

Käufer muss nicht mehr beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt

123recht.de: Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2016 sind grundlegende Änderungen im Hinblick auf die Beweislast beim Gebrauchtwagen-Kauf eingetreten. Worum geht es dabei?

Rechtsanwalt Moranc: In dem relevanten Verfahren hatte sich der BGH insbesondere mit der Reichweite der für den Verbrauchsgüterkauf in § 476 BGB geregelten Beweislastumkehr zu befassen. Nach dieser Regelung wird vermutet, dass ein innerhalb der ersten sechs Monate aufgetretener Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Diese Beweislastumkehr wurde mit dieser Entscheidung nun - im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zugunsten der Verbraucher ausgeweitet.

Verkäufer muss beweisen, dass die Sache beim Kauf mängelfrei war

123recht.de: Was ist an der Entscheidung des BGH so besonders? War die Beweislastumkehr nicht auch davor schon gesetzlich festgeschrieben?

Rechtsanwalt Moranc: Die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr ist an sich nicht neu. Der BGH hat bisher aber eine andere Rechtsauffassung zu diesem Thema vertreten.

Geleitet vom Wortlaut des § 476 BGB - zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel - ging der BGH davon aus, dass der Verbraucher zunächst das Vorliegen eines Sachmangels zu beweisen hat, um überhaupt in den Genuss der Beweislastumkehr zu kommen. Vermutet wurde also bisher nur die zeitliche Komponente. Das Vorliegen eines Sachmangels an sich wurde nach der bisher vom BGH vertretenen Rechtsauffassung dagegen nicht vermutet.

Vor diesem Hintergrund trug bisher der Verbraucher die volle Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass es sich bei dem beanstandeten Fehler um einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB handelt. Der Käufer hatte also im ersten Schritt zu beweisen, dass es sich nicht um eine normale Verschleißerscheinung, die Folge einer fehlerhaften Handhabung oder Ähnliches handelt, was häufig gar nicht oder nur unter hohem Kostenaufwand gelang. Erst wenn der Verbraucher diesen Beweis geführt hatte, kam ihm die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugute. Erst dann wurde also vermutet, dass der innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe aufgetretene Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Diese Auffassung hat der BGH angesichts der abweichenden Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.06.2015) aufgegeben.

In seiner neuesten Entscheidung hat der BGH die Beweislastumkehr nun deutlich ausgeweitet. Anders als zuvor hat der Käufer jetzt lediglich zu beweisen, dass der Kaufgegenstand nicht die üblichen oder vereinbarten Eigenschaften aufweist, also fehlerhaft ist, und sich dieser beanstandete Fehler binnen der ersten sechs Monate zeigte. Sodann trifft den Verkäufer die Beweislast dafür, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe frei von Mängeln war. Lässt sich dies nicht klären, geht dieser Umstand zu Lasten des Verkäufers.

123recht.de: Gilt das Urteil nur für Verbraucher?

Rechtsanwalt Moranc: Ja, die Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist ausschließlich auf den Verbrauchsgüterkauf anwendbar. Also auf Kaufverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Händler geschlossen wurden. Das Urteil ist also nur für diese Fälle relevant.

"Die Beweislastumkehr gilt nur bei Sachmängeln"

123recht.de: Gibt es Ausnahmen von der neuen Beweislastumkehr oder gilt diese bei allen Arten von Schäden?

Rechtsanwalt Moranc: Die Beweislastumkehr gilt nur bei Sachmängeln. Verschleiß oder Schäden durch falsche Handhabung oder äußerliche Einwirkung fallen nicht darunter. Allerdings hat jetzt der Verkäufer zu beweisen, dass es sich gerade nicht um einen Sachmangel handelt.

123recht.de: Muss der Verkäufer die Schäden nun innerhalb der ersten sechs Monate automatisch immer beheben?

Rechtsanwalt Moranc: Der Verkäufer kann die Mangelbehebung dann verweigern, wenn es sich nachweislich nicht um einen Mangel, sondern um Verschleiß oder einen von außen verursachten Schaden handelt.

AGB können Beweislastumkehr nicht aushebeln!

123recht.de: Kann der Händler die Beweislastumkehr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aushebeln?

Rechtsanwalt Moranc: Nein, die Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abdingbar. D.h. der Händler kann die Beweislastumkehr nicht in seinen AGB ausschließen. Eine abweichende Vereinbarung kann zwischen den Vertragsparteien aber dann getroffen werden, wenn bereits auf den Mangel hingewiesen wurde.

123recht.de: Wird das Urteil Auswirkungen auf die Preise haben?

Rechtsanwalt Moranc: Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass der ein oder andere Händler geneigt sein wird, das durch diese Entscheidung gesteigerte Haftungsrisiko über eine Preiserhöhung zu kompensieren.

Beim Verkauf im Kundenauftrag liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor

123recht.de: Was gilt bei Gebrauchtwagenverkäufen im Kundenauftrag?

Rechtsanwalt Moranc: Verkauft der Händler ein Fahrzeug im Kundenauftrag, handelt es sich in der Regel um ein so genanntes Agenturgeschäft. Der Händler tritt dabei lediglich als Vermittler, nicht als Verkäufer auf. Der Kaufvertrag wird im Namen des ursprünglichen Eigentümers, in der Regel eine Privatperson, geschlossen. Da sich also zwei Privatpersonen gegenüberstehen, handelt es sich im Fall eines Agenturgeschäfts nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, weshalb die Beweislastumkehr nach § 476 BGB hier nicht zur Anwendung kommt.

123recht.de: Werden von der Entscheidung auch andere Güter wie Waschmaschine betroffen sein oder gilt die Entscheidung ausschließlich für Gebrauchtwagen?

Rechtsanwalt Moranc: Die Entscheidung wurde in dem konkreten Einzelfall zwar im Hinblick auf einen Autokauf getroffen, sie hat aber nicht nur Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenkauf. Die Ausweitung der Beweislastumkehr wird Auswirkungen auf den Verbrauchsgüterkauf im Allgemeinen haben. Es spielt also keine Rolle, ob es sich bei dem Kaufgegenstand um Haushaltsgeräte, Kleidung oder Möbel etc. handelt.

123recht.de: In dem Rechtsstreit ging es um ein gebrauchtes Fahrzeug. Wie verhält es sich bei neuer Ware?

Rechtsanwalt Moranc: Die Beweislastumkehr gilt sowohl für gebrauchte als für neue Ware, die im Wege des Verbrauchsgüterkaufs erworben wird.

123recht.de: Vielen Dank für das Interview, Herr Moranc.