Bundesgerichtshof erklärt Preis- und Zinsklauseln der Sparkassen für unwirksam

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Bundesgerichtshof erklärt Preis- und Zinsklauseln der Sparkassen für unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.04.2009 in zwei Urteilen eine von den Sparkassen verwendete Klausel zur Festlegung von Preisen und Zinsen für unwirksam erklärt. Betroffene Kunden können, insbesondere bei zuviel gezahlten Zinsen, eine Erstattung fordern.

Die vom BGH gerügte Bestimmung Nr. 17 II Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen lautet:

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach billigen Ermessen festgelegt und geändert."

Der BGH entschied, dass aufgrund dieser Klausel die Sparkassen auch für solche Tätigkeiten ein Entgelt fordern könnten, zu denen sie ohnehin gesetzlich verpflichtet sind oder die sie im eigenen Interesse erbringen. Hierfür ist aber in Wirklichkeit keine Vergütung geschuldet. Dazu gehören zum Beispiel die Mitwirkung bei Kontenpfändungen oder der Abführung von Steuern.

Der Klausel ist nach der Entscheidung des Gerichts außerdem nicht transparent. Es wird nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen Gebühren erhöht werden können oder herabgesetzt werden müssen. Die fehlende Transparenz könnten die Kreditinstitute zur Kostenabwälzung oder zur Steigerung des Gewinns nutzen und damit das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis ändern.

Mit dem Hinweis auf fehlende Transparenz beanstandete der BGH auch das in der Klausel enthaltene einseitige Zinsanpassungsrecht.

Die Sparkassen werden für die Zukunft ihre Preis- und Zinsklauseln neu gestalten müssen.

Handlungsempfehlung

Den Kunden ist zu raten, unter Hinweis auf die Urteile des BGH vom 21.04.2009, AZ. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08, zu einer Neuberechnung bereits bezahlter Gebühren und Zinsen aufzufordern. Ohne diese Aufforderung ist eine Neuberechnung und ggf. eine Erstattung in der Regel nicht zu erwarten.

Bei älteren Ansprüchen kann Verjährung drohen oder bereits eingetreten sein. Zumeist gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Betroffene sollten daher nicht abwarten und erforderlichenfalls einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt beauftragen.

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