Bundesgerichtshof bestätigt kurze Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche des Mieters

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In dem Fall, welchen der Bundesgerichtshof am 04.05.2011 AZ. VIII ZR 195/10 zu entscheiden hatte, geht es um die Verjährung von Ansprüchen für Renovierungskosten, welche die Mieter erbracht hatten, obwohl sie mietvertraglich dazu gar nicht verpflichtet waren.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der dem Mietverhältnis zugrunde liegende Mietvertrag enthielt einen starren Fristplan hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen. Dennoch ließen die Kläger, in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren. Drei Jahre später erfuhren die Kläger, dass die Klausel in ihrem Vertrag unwirksam war und forderten das Geld zurück.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt und damit die Vorinstanzen bestätigt, dass die Ansprüche der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren. § 548 Absatz 2 BGB umfasst auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen. Das bedeutet, dass wenn der Mieter Erstattungsansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten aktiv geltend mach, tritt die Verjährung ein, sodass eine Durchsetzung der Ansprüche nicht mehr möglich ist. Daran ändert auch eine Unkenntnis des Mieters nichts.

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