Bundesgerichtshof: Ping-Anrufe sind strafbarer Betrug

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Täuschung der Opfer: Telefon dient der Kommunikation

Der BGH hat entschieden, dass so genannte Ping-Anrufe einen strafbaren Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB darstellen (BGH, Urteil vom 27. 3. 2014 - 3 StR 342/13).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagten hatten computergestützt massenhaft Anrufe auf Mobilfunknummern veranlasst. Dabei ließen es die Angeklagten nur einmal klingeln und hinterließen nicht die Festnetznummer, von der aus eigentlich angerufen wurde, sondern mittels einer entsprechenden Umleitungsfunktion die Nummer eines sog. Mehrwertdienstes. Die Angerufenen sollten dadurch zu kostenpflichtigen Rückrufen auf den Mehrwertdienst-Rufnummern veranlasst werden. Besonders perfide: Die Angeklagten aus dem Libanon hatten sich hierfür die Weihnachtszeit ausgesucht, da viele Menschen zu dieser Zeit Anrufe mit Weihnachtsgrüßen erwarteten. Der Erlös pro erfolgreichen Rückruf der Opfer betrug 98 Cent. Von den angerufenen Personen haben 785.000 Personen tatsächlich auf die Mehrwertdienstrufnummer zurückgerufen, wobei 660.000 Verbindungen zustande kamen.

Christian Schilling
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In dieser Vorgehensweise hatte das Landgericht als Vorinstanz einen Betrug gesehen. Ein eingehender Anruf stelle einen Vorgang dar, der die konkludente Erklärung erhalte, der Anrufer strebe über das Herstellen der Telefonverbindung hinaus eine inhaltlich ernstgemeinte zwischenmenschliche Kommunikation mit dem Angerufenen an. Dies sei die erforderliche Täuschungshandlung.

Der BGH bestätigte diese Auffassung und erteilt abweichenden Auffassungen eine Absage:

Ein Telefon stellt nach allgemeiner Auffassung ein Kommunikationsmittel dar, so dass die damit vorgenommene Anwahl eines anderen Telefons - wenn zwischen den Teilnehmern nichts anderes vereinbart ist [...] - von dem durchschnittlichen Nutzer eines Mobiltelefons als Angerufenem zu Recht so verstanden werden darf, dass auch der Anrufer sein Telefon als Kommunikationsmittel nutzen wollte.

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