Bundesgerichtshof: "Luxus - Unterhalt"

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Unterhalt nach dem konkreten Bedarf für eine Unternhmergattin

Der BGH befasste sich am 18.01.2012 mit dem Unterhalt von EUR 4.300 monatlich, den eine geschiedene Unternehmergattin für sich beanspruchte.  

Die Ehe dauerte fast 27 Jahre. Die Ehefrau war bei der Eheschließung Verkäuferin, während der Ehe zuletzt im Sekretariat des Unternehmens ihres Mannes angestellt und ist nun - mit 59 Jahren - arbeitssuchend.

Eric Schendel
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Der Ehemann hatte die Revision zum BGH eingeleitet, weil das Oberlandesgericht seiner geschiedenen Ehefrau noch EUR 2.408 als Unterhalt zugesprochen hatte und er auch diesen Betrag nicht zahlen wollte.

Der BGH stellte fest, die Ehefrau habe zwar für eine Vollzeitstelle keine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt, ihr seien aber eine oder zwei Teilzeitstellen zumutbar und möglich, aus denen sie dann ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt beziehen kann.

Da der Ehemann für den Unterhalt unbeschränkt leistungsfähig, weil sehr gut verdienend war, musste der Bedarf der Ehefrau konkret berechnet werden. Der BGH billigte es dabei u.a., dass sie einen Gärtner und eine Putzhilfe beschäftigt. Auch die Kosten des Rauchens seien bedeutsam für den Unterhalt, obgleich das Rauchen die Gesundheit gefährdet.

Auch ein Betrag von EUR 1.800 pro Jahr für künftige kosmetische Operationen sei nicht zu beanstanden, weil die Operationen aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werden und sich eine feste Zeitspanne zur Erneuerung „bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugen)“ nicht festlegen lässt.

Die Unternehmervilla, die der Ehefrau gehört und in der sie allein lebt, muss zur Finanzierung des Unterhalts nicht veräußert werden. Es ist indes zu unterscheiden zwischen dem Wohnbedarf der Ehefrau und dem Wohnwert (der marktüblichen Kaltmiete). Übersteigt - wie hier - der Wohnbedarf der Ehefrau den Wohnwert des Hauses, ist ihr die überschießende Differenz als Einkommen auf den Unterhalt anzurechnen.

Soweit die Ehefrau aus der Veräußerung eines Grundstücks an das Unternehmen des Ehemannes u.a. einen Kaufpreis von EUR 220.000 erhalten hat, muss sie sich monatlich EUR 1.020 hieraus auf den Unterhalt anrechnen lassen. Insoweit ist ihr die Verwertung des Stammes ihres Vermögens zumutbar. Der Betrag von EUR 1.020 ermittelt sich durch eine fiktive Einzahlung in eine Lebensversicherung auf Rentenbasis.

Das OLG muss nun im Lichte der Entscheidung des BGH neu über den Unterhalt verhan

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
Leserkommentare
von hfrmobile am 23.03.2012 08:25:54# 1
Soviel zur Gleichberechtigung. Diese "Dame" hatte doch einige Jahre Zeit, sich etwas für "schlechtere" Zeiten anzusparen, tat das aber nicht? Also mit 59 in die Pension und Luxus-Leben auf kosten Ihres Ex-Mannes führen. Sauber, genau solche Fälle werden immer wieder verhindern, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sein werden. Umgekehrt wäre so ein Fall nur schwer möglich. Sehe für diesen Unternehmer nur zwei Möglichkeiten: 1. Beten, dass die Alte bald den Löffel abgibt 2. Das Unternehmen verkaufen bzw. jemand anderem geben und von Harz IV leben, damit die Berechnungsgrundlage für den Luxus-Unterhalt gerechter ausfällt
    
von Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer am 23.03.2012 09:44:17# 2
Danke Herr Kollege, die Entscheidung konnte ich bisher nicht in den gängigen Portalen finden und habe gerade selbst einen ähnlichen Fall zu vertreten. RAin Lindhofer
    
von blasserdunst am 28.03.2012 02:07:18# 3
klar dass nur Männer so urteilen -
Wieso bitte darf eine Frau ihren 30 jährig Lebensstandard nach der Ehe nicht beibehalten sondern soll alles verkaufen und in eine billige Mietwohung ziehen - wenn der gut verdienende Ehegatte 30.000,- netto - oder gar noch mehr... jeden Monat hat -
ist das dann wirklich unzumutbar dass er seinen "Alten" einen Bruchteil zahlt?
Wenn er nur 10.000,- verdienen würde wäre der Betrag natürlich nicht zumutbar - ich finde dass das Einkommen und der vorherige Legensstandard auf jeden Fall immer ins Verhältnis gesetzt werden müssen.
Daher kann man das ohne die echten Zahlen gar nicht gerecht beurteilen.
Auf jeden Fall sollte der Lebensstandard der Frau auch in etwa gehalten werden können - der Mann wird seinen ja auch behalten.
Abs: *Eine Frau*.. logisch!
    
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