Bundesarbeitsgericht erklärt Sonderzahlung mit Mischcharakter für unwirksam

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Sonderzahlung, Betriebstreue, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Weihnachtsgeld
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Gratifikation für Betriebstreue und erbrachte Arbeitsleistung, kann nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende abhängig gemacht werden

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Urteil Bundesarbeitsgericht vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12.

Kläger verlangte anteiliges Weihnachtsgeld

Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit zu Grunde, in dem der Arbeitnehmer aufgrund einer Eigenkündigung zum Ende September 2010 aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Er verlangte die anteilige Weihnachtsgratifikation für neun Monate. Nach den Richtlinien des Unternehmens wurde die Gratifikation aber nur an Betriebsangehörige gezahlt, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden.

Anja Möhring
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Stichtagsregelung benachteiligt den Kläger unangemessen

Nach den Richtlinien soll der Arbeitnehmer durch die Sonderzahlung über das Jahresende hinaus an das Unternehmen gebunden werden. Dies soll die Betriebstreue belohnen. Zugleich dienen die Sonderzahlungen aber auch der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit.

In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen, wie in den Richtlinien vereinbart, nach Auffassung des Gerichts nicht mit den Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) vereinbar und daher unwirksam.

Die Klausel benachteilige den Kläger unangemessen. Sie stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Der Vergütungsanspruch würde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte die Sonderzahlung soll Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere - vom Kläger nicht erbrachte - Arbeitsleistungen sein, seien nicht ersichtlich.

Lassen Sie prüfen, ob auch Ihnen eine anteilige Sonderzahlung zusteht

Sollten Sie im Laufe eines Jahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sein und wurde Ihnen die Gewährung von anteiliger Sonderzahlung verweigert?

Lassen Sie prüfen, ob die Regelung über die Gewährung der Sonderzahlung in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Richtlinien ähnlich formuliert ist, wie im entschiedenen Fall. Eventuell steht Ihnen eine Sonderzahlung anteilig zu. Im Zweifelsfall sollten Sie dies durch einen Anwalt prüfen lassen.

Anja Möhring
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