BtMG "geringe Mengen"?!

7. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Loltroll
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BtMG "geringe Mengen"?!

Hallo zusammen,

ich habe an verschiedenen Stellen nun schon gelesen, dass z.B in Niedersachsen ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG bei Marihuana bis 15g eingestellt werden kann. Worauf stützen sich diese Aussagen? Gibt es dafür ein Landesgesetz oder ist diese Zahl lediglich ein Erfahrungs-/Richtwert? Wie hoch ist eine "geringe Menge" in Niedersachsen und Hamburg bzw. wie ist sie rechtlich gesichert?
Vielen Dank!!!

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1 Antwort
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Worauf stützen sich diese Aussagen?

Auf den gemeinsamen Runderlass des niedersächsischen Ministers des Inneren (M.d.I.) und der niedersächsischen Ministerin für Justiz (M.d.J.) als Handlungsanweisung für die Generalstaatsanwaltschaften Braunschweig, Celle und Oldenburg i.Oldbg., sowie deren untergeordnete Staatsanwaltschaften Aurich, Braunschweig, Bückeburg, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Celle, Oldenburg (Oldbg.), Osnabrück, Stade und Verden (Aller).

Die Regelung lautet dahingehend, dass bei ausschlisslichem Eigenkonsum, fehlendem öffentlichen Interesse an der Srafverfolgung, fehlender Fremdgefährdung sowie einer maximalen Bruttomenge von 6g Cannabis(produkten) von der Verfolgung gemäß § 31a BtmG abgesehen werden soll . Unter den selben o.g. 3 Voraussetungen und einer maximalen Bruttomenge von 15g Cannabis(produkten) kann gem. § 31a BtmG von der Verfolgung abgesehen werden.

Gibt es dafür ein Landesgesetz oder ist diese Zahl lediglich ein Erfahrungs-/Richtwert? Wie hoch ist eine geringe Menge in Niedersachsen und Hamburg bzw. wie ist sie rechtlich gesichert?

Siehe oben. Einen gesetzlich verbürgten Rechtsanspruch auf eine Einstellung auch unter den o.g. Voraussetzungen gibt es nicht. Es handelt sich -wie dargelegt- um eine 'soll', bzw. 'kann' - Entscheidung.

Im Bundesland Hamburg ist die Grenze nicht in 'soll' und 'kann' unterteilt. Hier 'kann' bis zu 6g brutto bei gleichzeitigem Vorliegen der o.g. Voraussetzungen nach § 31a BtmG eingestellt werden. Die Grenze in Hamburg wurde jüngst (Mitte 2007) von 10g auf 6g abgesenkt.

Mittelfristiges Ziel der Konferenz der Innen- und Justizminister der Länder ist auf einen gemeinsamen Wert für eine 'Regeleinstellung' zu kommen, die aller Voraussicht nach bei 6g Cannabis(produkten) brutto liegen wird.

-- Editiert von !streetworker! am 07.01.2008 23:14:20

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