Briefgeheimnis/Prangerwirkung

2. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
wove
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Briefgeheimnis/Prangerwirkung

Eine Verwaltung A schickt an eine Privatperson B in einer 'Gemeinschaft' einen Brief per Post. Das Schreiben ist klar nur als solches an die Person B gekennzeichnet. Im Brief werden Unstimmigkeiten der Person B mit einer dritten Privatperson C aus der Gemeinschaft angesprochen. Dabei bezieht die Verwaltung A in eindeutiger Form Stellung zugunsten der dritten Person C.
Nach ein paar Tagen erkennt nun die Person B, dass besagtes Schreiben seitens der Verwaltung A auch an die Person C weitergegeben worden ist, und dass die Person C ihrerseits dieses Schreiben nun zusätzlich weiterreicht.

Ist dies 'nur' alltägliches Mobbing, oder sind hier irgendwelche Rechte der Person B verletzt und wenn ja was könnte B machen?

Für Antworten wäre ich dankbar,
wove

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

hier ist nicht im Ansatz ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis erkennbar.
Denn der Absender darf seine Schreiben an Dritte weiterreichen wie er will, er darf sogar für die Allgemeinheit veröffentlichen.

Wenn es konkret um einen Konflikt zwischen B und C geht, dann ist eine Behörde vielleicht sogar verpflichtet, beide Seiten zu informieren.

Solange du nicht sagst worum es geht, wer das ganze angeleiert hat u.s.w. wird man da nicht weiter helfen können.

Stefan

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#2
 Von 
wove
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antwort - mir reicht das als Hilfe völlig aus.
wove

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Denn der Absender darf seine Schreiben an Dritte weiterreichen wie er will, er darf sogar für die Allgemeinheit veröffentlichen.

Nur zur Ergänzung: unter bestimmten Umständen, je nahc Inhalt des Schreibens könnte es problematisch sein, wenn der Name von B bei der Veröffentlichung nicht unkenntlich wäre.
Kommt zwar selten vor, ist aber auch nicht unmöglich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wove
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. - also nur nochmal, damit es ganz klar ist:

Das Schreiben seitens der Verwaltung A, welches auch an die Person C weitergegeben worden ist, ist nicht, als ein Schreiben an diese Person C adressiert und mit demselben Inhalt wie das Schreiben an die Person B, sondern das Schreiben dass an die Person C weitergereicht worden ist, ist "adressiert an die Person B" - also so, wie von Harry van Sell angedeutet.
D.h. die Person C hat damit quasi ein 'Originalschreiben' an die Person B in den Händen.

Trifft hier reckoners Aussage weiterhin zu?

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Zitat:
Trifft hier reckoners Aussage weiterhin zu?


Ja, trifft weiterhin zu!

A darf seine Schreiben senden, an wen er will.
Das Briefgeheimnis wäre dann verletzt, wenn sich C den Brief an B angeeignet und geöffnet hätte.

Solange das, was in dem Brief über B geschrieben wird den Tatsachen entspricht, gibt es auch unabhängig vom Briefgeheimnis nichts vorzuwerfen.



-- Editiert von HeHe am 02.11.2017 13:24

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