Blutprobeentnahme nur mit richterlicher Anordnung zulässig?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Blutprobeentnahme, Anordnung, Verkehrsdelikten
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Blutprobeentnahme nur mit richterlicher Anordnung zulässig?

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer neueren Entscheidung vom 25.08.2008 (Az. 3 Ss 318/08) mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen eine Blutprobeentnahme nach § 81a StPO der Anordnung durch einen Richter bedarf.

Das OLG Hamm neigt zu der Ansicht, dass bei Verkehrsdelikten eine exakte messtechnische Bestimmung des BAK-Werts zum Tatzeitpunkt wesentlich für die Feststellung der Strafbarkeit sei. So sei selbst ohne Anrufung des Ermittlungsrichters die Erlangung einer Blutprobe wegen des Herbeirufens der Polizei und der Heranziehung des zur Entnahme notwendigen Arztes meistens nicht unter einer Stunde nach der Tat möglich. Jedenfalls bei einer Atemalkohol Messung, die von den eingesetzten Polizeibeamten durchgeführt wird und bei der nur eine geringfügige oder mäßige Überschreitung der die Strafbarkeit begründenden Mindestwerte festgestellt werde, wird man eher darauf verzichten können, eine richterliche Anordnung zur Blutprobenentnahme zu fordern.

Das OLG Hamm lässt in seiner Entscheidung offen, ob und inwieweit bei einer Verletzung des Richtervorbehalts (gesetzlicher Regelfall) ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der ohne richterliche Anordnung erlangten Blutprobe (BAK-Gutachten) anzunehmen ist. Es stellt jedoch klar, dass sich schon allein aus der Revisionsbegründung ergeben muss, dass es sich bei der angegriffenen Blutprobe um eine Anordnung nach § 81a StPO gehandelt hat.

Diese Feststellung ist schon deshalb erforderlich, weil sich ein Beschuldigter durchaus auch „freiwillig" einer Blutprobenentnahmestellen könne, die eine richterliche Anordnung ohnehin entbehrlich mache.

Zudem müsse der Revisionsführer in der Revision klarstellen, dass er rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels (hier: BAK Gutachten) erhoben hat.

Da die erhobene Revision bereits diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllte, hat das OLG Hamm die Revision des Angeklagten verworfen.