Blutprobe - Aktuelle Entwicklung zum Richtervorbehalt

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Der feine Unterschied zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot

In seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Thema hatte das Bundesverfassungsgericht (BverfG 11.06.2010 – 2 BvR 1046/08) festgestellt und bestätigt, dass eine Blutprobe nur unter bestimmten Voraussetzungen ohne richterliche Anordnung veranlasst werden darf. Nur bei Gefahr im Verzug liegt die diesbezügliche Anordnungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft bzw. den Polizeibeamten.

Thomas Zimmlinghaus
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Im Falle eines Betroffenen Autofahrers, bei dem ein Drogenvortest ein positives Ergebnis erbrachte, ordnete die Polizei im November 2008 an einem Werktag um 15:40 Uhr wegen Gefahr im Verzug eine Blutprobe an. Aufgrund dieser Blutprobe wurde der Betroffene später zu einer Geldstrafe mit Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene rügte einen Verstoß gegen das Beweisverwertungsverbot, allerdings hatte die Rechtsbeschwerde dem Grunde nach keinen Erfolg.

Das zuständige Oberlandesgericht Zweibrücken gab dem Betroffenen zwar insofern recht, dass keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Die Polizisten hätten zumindest bis zur tatsächlichen Blutentnahme versuchen müssen, einen Richter zu erreichen. Insbesondere wäre der Versuch, eine richterliche Anordnung zu erhalten, an einem Werktag zur Kernarbeitszeit nicht aussichtslos gewesen.

Nach dem OLG Zweibrücken führt dies –bzgl. des Tatzeitpunkts 20.11.2008- jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Bezogen auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs handele es sich bei der Blutprobe um einen geringfügigen Eingriff (OLG Zweibrücken 16.08.2010, 1 SsBs 2/10)

Fazit:

Zur Frage, ob das Beweiserhebungsverbot auch zu einem Beweisverwertungsverbot führt, ist die Rechtsprechung noch immer nicht einheitlich. Für die Betroffenen heißt das: Es kommt noch immer auf den konkreten Einzelfall an und die Frage, wo der Betroffene jeweils auffällig geworden ist. Ein Beweisverwertungsverbot haben bisher angenommen: OLG Hamm, OLG Dresden, Schleswig-Holsteinisches OLG, OLG Oldenburg, OLG Celle.

Das Thema dürfte weiterhin spannend bleiben. Insbesondere in Bezug auf die Pläne der Bundesregierung, den Richtervorbehalt für Blutproben abzuschaffen.

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