Hey ho,
ich muss eine Frage für die Uni beantworten und bin mir nicht sicher ob es sich hier um Vormundschaft handelt... bzw welcher § hier greift.
"Der 17-jährige Alfred ist heroinsüchtig. Das Geld für die Beschaffung der für ihn notwendigen Drogen besorgt er sich, indem er Wertsachen, die ihm gehören versetzt. Da Alfred mit Eintritt der Volljährigkeit über eine umfangreiche Erbschaft verfügen kann, fürchten seine Eltern, dass er diese für Heroin ausgibt. Können die Eltern dies verhindern? welche Möglichkeiten haben sie?"
ich bedanke mich schon mal für jede Antwort
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Bitte um Hilfe für einen Fall ...
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich bin nicht bereit, hier eine Hausarbeit zu lösen. Deshalb nur ein Tipp: im BGB gibt es ein ganzes Kapitel über die Vormundschaft. Da vielleicht mal reinschauen und überlegen, wer überhaupt unter Vormundschaft gestellt werden kann.
wirdwerden
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... ja danke ! ich hab mir natürlich schon das Kapitel Vormundschaft im BGB angeschaut.. ich weiß nur echt nicht welcher § greift. also die Vormundschaft löst sich ja mit der Volljährigkeit auf.... geht es hier um rechtliche Betreuung? ...ich will nicht, dass jemand hier meine Hausaufgaben macht.. es geht um meine Klausurvorbereitung und ich komme nicht weiter.
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Du hast doch die Antwort schon selbst gegeben. Jetzt kann er nicht über das Geld verfügen, es geht nur für den Fall ab Volljährigkeit. So, ich würde mir an Deiner Stelle ganz einfach mal die Abgrenzungen von Sorgerecht, Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft anschauen. Und vielleicht noch die Beistandsschaft. Für letzteres auch ins SGB VIII reinschauen. Und die Unterschiede herausarbeiten.
Kapierst Du, dass Deine Frage völlig neben der Sache war? Im Augenblick würde eine Vormundschaft ins Leere gehen, und da, wo sie sehr eingeschränkt Sinn machen würde, da geht sie nicht mehr, da der Süchtige volljährig ist.
wirdwerden
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quote:
geht es hier um rechtliche Betreuung?
Es kann keine rechtliche Betreuung eingerichtet werden, nur weil die Eltern vermeiden wollen, dass die Erbschaft auf den Kopf gehauen wird.
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@ cruncc: das kommt auf den Geisteszustand des Betroffenen an. Aber soweit wird doch in einer Klausur nicht gegangen. Da geht es um theoretische Abgrenzungen und nicht um die Bewertung von Sachverständigengutachten u.ä.
wirdwerden
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