Bitte um Hilfe bzgl. Widerspruch - Erstausstattung

4. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
unbekannt666
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)
Bitte um Hilfe bzgl. Widerspruch - Erstausstattung

Hallo zusammen,

A hat einen Antrag auf Erstausstattung gestellt.

Dieser wird abgelehnt, "weil das Einkommen des Antragstellers und der im Haushalt lebenden Personen das Einkommen übersteigt, um bedürftig zu sein. Darüber hinaus wurde bei der Ablehnung auch das Einkommen berücksichtigt, welches in den nächsten sechs Monaten erzielt wird."

1. Lebt A alleine in der Wohnung und hat dies natürlich so angegeben und
2. hat A das Einkommen zzt. des Einzugs angegeben.

Wie sollte A in diesem Fall einen Widerspruch verfassen?

Gibts diesbzgl. irgendwelche Gesetzestexte, Urteile ..., die A zitieren kann?

Scheint ja fast eine Ablehnung zu sein, welche mit Serienbrieffunktion verfasst wurde!? :-(

Bitte um eure Hilfe.

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Scheint ja fast eine Ablehnung zu sein, welche mit Serienbrieffunktion verfasst wurde!? :-(


Vermutlich ist deren Dichter im Urlaub - klar ist das ein Serienbrief :-)

Wie viel Einkommen des Antragstellers und der im Haushalt lebenden Personen hast du denn ?

quote:

Wie sollte A in diesem Fall einen Widerspruch verfassen?

Ich widerspreche weil....... und dann deine Gründe.

Uwe

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Ist das nicht die Aufgabe des Vaters, die Erstausstattung zu bezahlen?

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Nene, das ist kein Darlehen. Entweder man hat einen regulären Anspruch oder nicht auf EA.
SGBII
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
...
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.

Und ob nun die Eltern zu zahlen haben oder das Amt kann ich aus der Frage nicht erkennen, man kann auch unter 25 einen Anspruch auf AlgII haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
unbekannt666
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

A ist 22. Eltern gibts nicht mehr. D. h., nur noch ein Elternteil, welcher Hartz IV empfängt.

Nettoeinkommen von A = ca. 620 €. Miete 295 €!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das Einkommen liegt unter dem AlgII-Regelsatz.
Kostenlos wird Ihnen in einer Sozialberatungsstelle geholfen.
Dort weiß man genau, wie dem Jobcenter vermittelt werden kann, dass Sie einen Anspruch haben.

http://www.my-sozialberatung.de/adressen

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

ich dachte nicht an die Eltern der Mutter, sondern an den Vater des Kindes!

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@wirdwerden:

quote:
ich dachte nicht an die Eltern der Mutter, sondern an den Vater des Kindes!


Und woher nimmst Du die Erkenntnis, dass Person A ein Kind hat oder erwartet? Ich vermag das diesem Thread jedenfalls nicht zu entnehmen.

@kael pershaw:

quote:
Also, wenn dein Einkommen den Hartz Satz übersteigt hast du keinen Anspruch.
Dann ist die Ablehnung richtig.


Auch das ist - jedenfalls so pauschal - nicht richtig. Auch Menschen, deren Einkommen geringfügig über dem Hartz IV Satz liegt, können Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung haben. Sie § 23 Abs. 3 SGB II.

quote:
Zudem, gibt es Erstausstattungen eh nur auf Dahlen.


Das wurde von @hamburgerin bereits richtig gestellt. Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass es für die darlehensweiseGewährung von Leistungen zur Erstausstattung überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt. § 23 Abs. 1 SGB II ist nicht anwendbar, weil Erstausstattungen nicht in der Regelleistung enthalten sind. Dieser Bedarf richtet sich ausschließlich nach § 23 Abs. 3 SGB II und der enthält keine Ermächtigung zur Leistungsgewährung als Darlehen.

@unbekannt:

quote:
Nettoeinkommen von A = ca. 620 €. Miete 295 €!


Zumindest auf den ersten Blick spricht einiges, wenn nicht sogar alles dafür, dass Person A nicht nur Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung, sondern auch auf laufendes ergänzendes ALG II hat.

Vielleicht kannst Du nochmal etwas deteilliertere Informationen zur Situation von A geben:

Ist A jetzt neu in die aktuelle Wohnung eingezogen? Hat das Jobcenter zuvor der Anmietung der Wohnung schriftlich zugestimmt? Wo und in welcher Konstellation hat A vorher gewohnt? Was genau wird alles als Erstausstattung begehrt? Warum sind die benötigten Dinge nicht bereits verfügbar?

Miete = 295,- €. Inklusive oder zuzüglich Heiz- und Betriebskosten?

Nettoeinkommen = 620,- €. Und brutto? Vollzeit oder Teilzeit? Ausbildung oder Festanstellung?

Wäre auch gut, wenn Du den kompletten Text des Ablehnungsbescheides mal hier einstellen würdest. Natürlich anonymisiert.

Mit mehr Informationen gibt es auch mehr und bessere Hilfe.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12306.02.2011 14:54:01
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 60x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
unbekannt666
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

A ist neu in die Wohnung gezogen. Es liegt keine schriftliche Zustimmung des Jobcenters vor. A hat direkt vorher mit dem ehemaligen Partner zusammengewohnt - in einer Wohnung, von welcher der Ex-Partner der alleinige Mieter war. Sämtliche Einrichtungsgegenständge gehören dem ehemaligen Partner. An Erstausstattung wird so ziemliches alles begehrt (Bett bzw. Schlafcouch, Kleiderschrank, Couchtisch, TV-Schrank, Geschirr, Besteck, ...). Teilweise sind Dinge (Besteck, Geschirr) von Freunden geborgt. Der Hartz IV-empfangende Elternteil lebt in einer zu kleinen Wohung, in welche A auch wohnen kann. A schläft auf einer ausgeliehenen Matratze. Fernseher steht auf dem Fußboden. Kleidungsstücke werden aus Koffern, Tüten, vom Bügelbrett oder von Kleiderbügeln genommen.

295 € Miete sind inkl. BK und HK.

Es sind sogar nur ca. 615 nt. bei ca. 770 br. A befindet sich in einer befristeten TZ-Stelle.

"Ihrem Antrag auf Übernahme von Kosten - der Erstausstattung der Wohnung - vom ... kann nicht entsprochen werden (§ 23 Abs. 3 SBG II).

Die Beurteilung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, dass Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die Kosten in vollem Umfang aus eigenen Mitteln decken können. Bei der Entscheidung wurde auch das Einkommen berücksichtigt, das Sie voraussichtlich innerhab eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten erzielen werden."




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#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@unbekannt:

Schreibst Du:

quote:
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Ablehnungsbescheid vom xx.xx.xxxx lege ich hiermit Widerspruch ein.

Gleichzeitig beantrage ich hiermit laufende ergänzende Leistungen nach dem SGB II und bitte um Zusendung der notwendigen Antragsformulare (natürlich nur, wenn noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde und Du nicht ohnehin laufende Leistungen erhälst).

Begründung: Sie begründen die Ablehnung meines Antrages auf Erstausstattung damit, dass die Beurteilung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unter Berücksichtigung des Einkommens der nächsten 6 Monate, ergibt, dass ich und die mit mir in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die Kosten in vollem Umfang aus eigenen Mitteln decken können.

Hierzu ist folgendes anzumerken:

1. Nach meinem Auszug aus der vormals gemeinsamen Wohnung mit meinem Exfreund lebe ich allein. Es gibt somit keine weiteren Personen in meiner Bedarfsgemeinschaft.

2. Mein Einkommen beträge brutto 770,- € und netto 615,- €. Das Einkommen liegt - selbst ohne Berücksichtigung der Freibeträge - somit deutlich unterhalb meines Bedarfs gemäß SGB II. Falls Sie bei Ihrer bisherigen Auffassung bleiben wollen, erläutern Sie bitte, welche Zahlen und sonstigen Annahmen Ihren Berechnungen zur Beurteilung meiner wirtschaftlichen Situation zugrunde gelegt wurden.

3. Sämtliche Einrichtungsgegenstände in der vorherigen Wohnung gehören meinem Ex-Partner und gehörten diesem auch schon, bevor ich dort eingezogen bin. Ich verfüge über keinerlei eigene Möbel, Elektrogeräte und Hausrat und habe selbiges auch noch nie besessen.

4. Vermögen ist keines vorhanden.

5. Hilfe Dritter, insbesondere der Eltern, bei der Beschaffung der Erstausstattungsgegenstände ist nicht möglich.

6. Derzeit schlafe ich auf einer gliehenen Matratze, die auf dem Fußboden liegt. Geschirr und Besteck sind ebenfalls geliehen. Ich besitze weder einen Kleiderschrank, noch sonstiges Mobiliar. Hiervon können Sie sich - nach vorheriger Terminabsprache unter Tel...... - gerne durch persönliche Inaugenscheinnahme meiner Wohnung überzeugen.

Aus den dargestellten Gründen ist die Angelegenheit eilbedürftig und ich erwarte Ihre Entscheidung bis spätestens zum xx.xx.xxxx (10 Tage ab Datum des Schreibens, aber bitte Datum eintragen).

Bei fruchtlosem Fristablauf wäre ich gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen


Das ganze am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung abgeben. Falls das nicht möglich ist, per Einschreiben, oder unter Zeugen (die auch sehen, was im Umschlag steckt) in den Hausbriefkasten des Jobcenters einwerfen.

Gruß,

Axel

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Sorry Axel, bei uns wird zwischen Ersteinrichtung (Wohnung) und Erstausstattung (Kind) unterschieden, daher das Missverständnis meinerseits.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@wirdwerden:

Ist doch kein Problem. Hätte ja auch sein können, dass es irgendwo einen - mir unbekannten - weiteren Thread gibt, aus dem sich ergibt, dass die TE Kinder hat.

Das Gesetz kennt die Unterscheidung in der von Dir genannten Form übrigens nicht. Dort gibt es nur

Erstausstattung für die Wohnung... und

Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft...

Gruß,

Axel

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