Bitte um Hilfe,was wird jetzt geschehen???

7. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Sambina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Bitte um Hilfe,was wird jetzt geschehen???

Hallo,
ich hoffe es kann mir jemand helfen!!!

Zur Geschichte:

Heute Nacht um 3 Uhr donnerte es wie wild an meiner Wohnungstür.Nachdem ich sie nun geöffnet habe,standen 3 Polizeibeamte vor mir,die mir mitteilten,dass mein Sohn (19 Jahre)und sein sogenannter Kumpel,einen versuchten bewaffneten Raubüberfall begangen haben.

Ich war völlig sprachlos und am Boden zerstört,denn ich kenne meinen Sohn nur,als lieben hilfsbereiten Menschen,der bei jeden Anruf springt,wenn hilfe benötigt wird.Er war noch nie in einer Schlägerei verwickelt und hat auch sonst eine reine Weste.


Nun wird er dem Haftrichter vergeführt,der über den weiter Werdegang entscheidet.

Nun meine Frage: Was kann ihm jetzt passieren? U-Haft oder darf er nachhause?
Was für eine Verurteilung erwartet ihm?

Ich hoffe,es kann mir jemand helfen,denn ich bin mit meinen Nerven am Ende.

Danke !!!!


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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
deltakilo
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

...hab vor keinen 10 Minuten einen Angehörigen eines Betroffenen getroffen dem fast das gleiche geschehen ist.

Ersttäter, 20 Jahre, bewaffneter Raubüberfall (Taxi), keine Beute - am gleichen Abend Festnahme, U-Haft, Urteil: 4 Jahre Gefängniss ohne Bewährung.

Ob das üblich ist weiss ich nicht, gebe nur wieder was mir die Mutter von dem Jungen gerade erzählt hat.



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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da die konkrete Tat nicht bekannt ist kann zu einer Straferwartung überhaupt nichts gesagt werden.
Wenn er um 3 Uhr festgenommen worden ist muss er bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages, also bis Sonntag, 24.00 Uhr, einem Richter vorgeführt oder von der Polizei Bzw. Staatsanwaltschaft wieder freigelassen werden.
Wenn die StA den Erlass eines Haftbefehls beantragt, dann entscheidet darüber der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts. Wenn HB ergeht wird er entweder vollzogen (= Untersuchungshaft) oder der Beschuldigte wird von der U-Haft verschont, allerdings üblicherweise unter Auflagen, also regelmäßige Meldung bei der Polizei o.ä.
Angesichts des Tatvorwurfs wäre zu erwägen, einen Verteidiger zu beauftragen.

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#3
 Von 
deltakilo
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Mister Wastl,

da habe ich doch jetzt auch mal eine Frage... ist es wirklich von Bundesland zu Bundesland verschieden wie hart das Urteil wird oder ist das nur ein Vorurteil??

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#4
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

auch ich würde die Beauftragung eines Rechtsanwaltes empfehlen, der hat mit den Ermittlungsrichtern des öfteren zu tun, und weiß auch, was er zu tun hat, um seinen Mandanten die Haft zu ersparen.
Es stellt sich die Frage, welcher Haftgrund hier eigentlich greifen würde. Verdunkelungsgefahr sehe ich nach der Schilderung nicht, ebenso wenig Gefahr für die Allgemeinheit. Das einzige was eventuell greifen würde wäre angesichts des nicht ganz unbetrechtlichen Strafrahmens die Fluchtgefahr, was ich bei einem 19 jährigen, der zu Hause noch bei den Eltern wohnt doch stark in Zweifel ziehen würde.
Es ist möglich, dass der Richter zwar haftbefehl erlässt, diesen aber gegen Auflagen (höchstwahrscheinlich Meldeauflagen) außer Vollzug setzt. Das würde bedeuten, dass Ihr Sohn zwar nach hause kommt, sich aber jeden Tag zu einer bestimmten Uhrzeit bei der Polizei melden muss.
Ich hoffe das hilft weiter, wie gesagt die Bestellung eines Verteidigers ist auf jeden Fall der sicherste Weg.

Schönen Gruß

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#5
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

"Mister Wastl,

da habe ich doch jetzt auch mal eine Frage... ist es wirklich von Bundesland zu Bundesland verschieden wie hart das Urteil wird oder ist das nur ein Vorurteil??"

Das kann ich beantworten, wir hatten es grade in der Vorlesung. Es ist so, dass die Richter in den einzelnen Bundesländern (laut der Statistik) unterschiedlich stark strafen. Am härtesten Fallen die Strafen dabei in Sachsen-Anhalt aus.

Schönen Gruß!

-- Editiert von ckonert am 07.01.2006 10:58:41

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Über den möglichen Haftgrund kann doch bislang nur spekuliert werden, da weder über den Tatvorwurf noch sonstige Umstände etwas bekannt ist.

Mit Statistiken kenne ich mich nicht aus. Es heißt ja immer, dass es ein Nord-Süd-Gefälle geben soll. So richtig vergleichen lässt es sich wahrscheinlich auch alles nicht. Es wird sich aber statistisch erheben lassen, welche Strafen insgesamt ausgeworfen werden. Daran kann man, mal unterstellt, dass auch die Taten vergleichbar waren, schon ablesen, ob es irgendwo strenger zugeht.

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#7
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Es kommt viel mehr auf den Richter an als auf das Nord-Süd Gefälle. An jedem Gericht gibt es Richter, die völlig Entscheidungsschwach sind und sich eher am unteren Strafrahmen orientieren und eben solche wie Herrn Schill, die manchmal viel zu hart urteilen und sich deshalb auch schon mal eine Berufung der Staatsanwaltschaft einfangen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn im Süden im Durchnitt höhere Strafen herauskommen, heißt das aber noch längst nicht, dass das bei jedem Tatvorwurf so sein muß und man muss aufpassen, dass einem die Opportunitätseinstellungen nicht die Statistik zerstören, mehr Einstellungen nach §§153,153a bedeutet im Umkehrschluß eben weniger Geldstrafen unter 30 Tagessätze, so dass der Durchschnitt über alle Geldstrafen allein deshalb höher ausfällt. Auch kann es ja sein, dass im Süden die ingesamt selteneren Verbrechen milder bestraft und die Vergehen härter, mit der Folge, dass die durchschnittliche Straferwartung des zufällig gewählten Angeklagten höher ist (jedenfalls wenn man nicht mehr nach Delikt unterscheidet!)
Ansonsten:
Hier kommt noch Jugendstrafrecht in Frage, der Herr ist erst 19 und wohnt bei seinen Eltern, wenn er auch noch zur Schule geht, könnte er mit Glück selbst als Haupttäter noch mit einer Jugendstrafe auf Bewährung davonkommen. Bei Erwachsenenstrafrecht sieht es bei schwerem Raub dagegen düster aus: 3-15 Jahre, 1-10 im minderschweren Fall (z.B. nur geringer Tatbeitrag), bis 2 Jahre kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

-- Editiert von danielB am 07.01.2006 20:47:13

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn Waffen verwendet wurden ist der Strafrahmen 5-15 J.

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#10
 Von 
Sambina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ersteinmal vielen Dank für die Antworten von Euch.
Nun habe ich schon etwas mehr von der sache gehört.
Mein Sohn und deren Kumpel sitzen jetzt ersteinmal in der Jugendvollzugsanstalt in U-Haft.
Ein Anwalt den wir beauftragt haben nimmt sich morgen seiner Sache an.Er sagte uns,das es im Erwachsenenrecht ein Strafe von 4 Jahren sein würde,aber er zählt noch unter einen heranwachsnenen Jugendlichen (bis 21 J.),so zählt bei ihm noch das Jugendstrafrecht.
Er wird jetzt einen Haftprüfungstermien beantragen,denn er hat sich bisher keines Vergehens strafbar gemacht,hat ein Elternhaus und geht noch zur Schule.
Er sagt,es könnte sein,dass er es schaffen kann ihn bis zur Verhandlung rauszuholen,da er nie auffällig war.
Bei seinen Kumpel sieht die Sache anders aus,er hat schon mehrere Körperverletzungen begangen.
Ich finde es alles so eigenartig,denn seid der Kumpel nach 2 Jahren mal wieder hier aufgetauscht ist,passiert sowas.
Hat mein Sohn sich belabbern lassen oder wie sind die auf so ein ****** gekommen!?
Wie schon oben geschrieben,ist mein Sohn nie gewaltätig gewesen.Auch alle anderen aus der Familie können es nicht glauben.
Ich hoffe nur,dass ich mein Sohn bald sehen kann,denn dann kann ich fragen warum!
Egal was er jetzt auch getan hat,ich halte zu ihm,denn er ist mein Sohn.Denn in meinen inneren weiss ich,dass er so nicht war und auch nicht ist.

Wenn noch jemand etwas in Erfahrung oder damit Erfahrungen gemacht hat,dann bitte schreibt mir hier einen kurzen Text.

Alle anderen nochmals vielen Dank für die Antworten!!!



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" "

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn Ihr Sohn bereits 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist KANN Jugendstrafrecht angewendet werden. Das muss aber nicht sein.

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Hi,

wastl hat generell Recht. Bei einem 19jährigen, der bei den Eltern wohnt und noch zur Schule geht, ist es aber höchstwahrscheinlich, daß man Jugendstrafrecht anwendet. Auch habe ich in einer Studie zur Sanktionsforschung der Uni Kostanz gelesen, bei Raubtaten von Heranwachsenden würde in 97 % der Fälle Jugendstrafrecht angewandt.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

Sie dürfen mit ihrem Sohn beim Besuch übrigens nicht über die Tat sprechen- daher werden sie vorerst nicht erfahren "wieso"...
Als Hilfe kann ich ihnen das Knastforum empfehlen- den Link darf ich hier nicht reinsetzen- einfach mal den Begriff bei Google eingeben...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ Mümmel
97 %? Dass die Quote derart hoch ist wusste ich nicht. Ist ja sagenhaft, wie da der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird, wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt und es gerade keine Regel gibt, wonach dem Jugendstrafrecht der Vorzug zu geben ist.

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#15
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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