Bindungswirkung eines zwischen Grundstücksnachbarn geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über Abstandsrechte für Rechtsnachfolger

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Haben ehemalige Grundstücksnachbarn zur Beilegung eines Rechtsstreits über Ansprüche aus § 1004 BGB einen Vergleich (hier: über die Einhaltung bestimmter Grenzabstände bei Neu- oder Ergänzungsbauten) oder außergerichtlich einen Vereinbarung geschlossen,  sind nach dem Urteil des BGH derartige Ansprüche mit dem Eigentum untrennbar verbunden und gehen daher ohne Weiteres auf einen neuen Eigentümer über (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 240).

Aus diesem Grunde liegt es nach Auffassung des BGH (Urteil vom 18.10.2007, V ZR 12/07) nahe, dass auch die Rechte aus dem Vergleich nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen Eigentümern der Nachbargrundstücke zustehen sollten.