Bin ich Pflichtteilsberechtigter?

8. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Mene
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bin ich Pflichtteilsberechtigter?

Meine Stiefoma ist verstorben. Ihr Mann lebt auch schon seit Jahren nicht mehr. Sie hat zwei eheliche Söhne und einen Stiefsohn aus der 1. Ehe Ihres Mannes. Die Eheleute haben einen Erbvertrag geschlossen, in welchem alle Brüder gleich behandelt werden sollen, so als seien sie alle Kinder aus der Ehe.

Der eine Sohn hat vor etwa 9 Jahren das Wohnhaus geschenkt bekommen. Zusätzlich noch eine größere Geldsumme für den Umbau (innerhalb der 10 Jahres Frist). Der andere Sohn hat ein Wohnrecht in diesem Wohnhaus erhalten.

Der dritte Sohn (Stiefsohn) der Verstorbenen ist selbst verstorben.
Sind seine Kinder jetzt Erben oder Pflichtteilsberechtigte an seiner Stelle?

Können die Kinder des Stiefsohnes die Schenkung des Wohnhauses und die des Geldbetrages auf Ihren Erbteil hinzurechnen und somit ihren Anteil an der Erbmasse erhöhen? (2050 BGB)

Für die Schenkung wurde u.a. Pflege der Schenkerin vereinbart. Diese fand jedoch nur in den Abend- bzw. Nachtstunden statt. Die Schenkerin hat Ihre Pflege mit eigenen Mitteln bezahlt. Die erbrachte Pflegeleistung der Schenkungsempfänger wurde von der Erblasserin auch beglichen.
Der Schenkung stand also keine echte unentgeltliche Gegenleistung gegenüber. Kann hier von einer böslichen Schenkung gesprochen werden, um die Erben des Stiefsohnes zu benachteiligen?

Was raten Sie den Erben des Stiefsohnes, um eine gerechte, friedensstieftende Lösung zu finden.





-----------------
"Mene"

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Stiefsohn und somit auch seine Kinder sind nicht pflichtteilsberechtigt. Die Scxhenkungen spielen daher bei der Berecnung des Erbes keine Rolle.

Ob die Kinder des Stiefsohnes im Erbfall an seine Stelle treten, hängt vom genauen Wortlaut des Erbvertrages ab. Das Erbe geht nicht zwangsläufig vom Stiefsohn auf seine Kinder über, wenn dieser verstirbt.

Es kann also durchaus sein, dass die Steifenkelkinder leer ausgehen.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.059 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen