Hallo liebe Freunde,
Ich habe eine Frage zum Thema Bildrecht und Urheberrechtsverstoß.
Mal angenommen, man verwendet auf einem selbstangelegten, nicht kommerziellen Blog ein Bild einer größeren Internetplattform wie Flickr oder Pixelio etc. Da gibt es ja Bilder, die generell frei sind und welche, die der "Creative Commons License" unterliegen. Diese dürften dann zwar frei verwendet werden, allerdings nur unter Angabe des Fotografen und der Bildquelle. Nun wäre die Frage: Ist es festgelegt, wo man diesen Bildnachweis veröffentlicht? Muss dieser zwangsläufig direkt unter dem Bild stehen oder genügt es auch den Nachweis beispielsweise im Blogbeitrag erst am Ende zu veröffentlichen? Laut Nutzungsbedingungen muss die Bildquelle klar gekennzeichnet sein. Was droht einem, wenn man dies nicht beachtet und die Bildquelle zwar angegeben hat, aber eben am Textende und nicht unter dem entsprechendem Bild? Medienrechtexperten nach vorn...
Liebe Grüße und danke für Tipps ;-)
Bildrechte von Plattformen
3. Mai 2016
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Frage vom 3. Mai 2016 | 08:34
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Bildrechte von Plattformen
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#1
Antwort vom 3. Mai 2016 | 09:17
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1044x hilfreich)
Zitat:Muss dieser zwangsläufig direkt unter dem Bild stehen
Das ist zumindest die übliche Kennzeichnung. Wie ein Gericht das im Einzelfall sieht, ist reines Glücksspiel.
Zitat:Was droht einem, wenn man dies nicht beachtet und die Bildquelle zwar angegeben hat, aber eben am Textende und nicht unter dem entsprechendem Bild?
Eine unzureichende Quellenangabe wird behandelt wie gar keine, damit hätte man keine Lizenz und müßte die entsprechenden Konsequenzen tragen.
#2
Antwort vom 3. Mai 2016 | 09:26
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Gegenfrage: Kann man in einem solchen Fall von einer Schadensersatzforderung den Rechteinhaber zu einer Abmahnungszahlung herunterhandeln/bewegen? Oder anders gefragt: Da es sich in einem solchen Fall nicht um eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung handeln würde, könnte man den zu zahlenden Betrag nochmal senken oder ist das chancenlos? Und generell: Welche Beträge wären denn in einem solchen Fall angemessen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 3. Mai 2016 | 10:01
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Ja gut, wie geht man aber vor, wenn es zu spät sein sollte. Hat man da irgendeine Chance eine überhöhte Schadensersatzforderung nach unten zu korrigieren?
#5
Antwort vom 3. Mai 2016 | 11:50
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitat:Oder anders gefragt: Da es sich in einem solchen Fall nicht um eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung handeln würde, könnte man den zu zahlenden Betrag nochmal senken oder ist das chancenlos?
Da es in einem solchen Fall (Nichtbeachtung der bekannten Lizenzbedingungen) eher grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich wäre, was regelmäßig schwerer wiegt ...
Desweiteren haben es die meisten Rechteinhaber nicht so gerne wenn man das Vergehen "kleinredet".
Man sollte also nicht mit "leichter Fahrlässigkeit" argumentieren.
Wen es um die Senkung der Kosten geht, hilft immer zu verhandeln.
Zuvor sollte man schauen was die deuteschen Gerichte geurteilt haben, bezüglich Schadenersatz. Denn da werden die teilweise aufgerufenen Fantasiegebühren ganz schön gekürzt.
Eine schlechte finanzielle Situation (ALGII Bezug, ...) kann auch die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite erhöhen.
Generell sollte man sich fragen, ob je nach Höhe der Forderung, das nicht der eigene Anwalt diese führen sollte.
#6
Antwort vom 3. Mai 2016 | 13:00
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1044x hilfreich)
Zitat:von einer Schadensersatzforderung den Rechteinhaber zu einer Abmahnungszahlung herunterhandeln
Gerade bei Bildern sind die Abmahnkosten in der Regel höher als die eigentliche Schadensersatzforderung (bei vielen Bildern wurden von Gerichten schon fiktive Lizenzkosten im nur zweistelligen Bereich angenommen).
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