eBay-Recht: Bilderklau und Reaktionsmöglichkeiten

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Bild, Bildklau, Bilder, Urheber, Copyright
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

I. Einführung

Ein zwischenzeitlich auf den Plattformen eBay, Amazon und anderen Bereichen des Internets häufig zu beobachtendes Phänomen ist der so genannte Bilderklau.

In Wildwestmanier werden die Rechte an fremden Bildern missachtet und die Bilder per „copy and paste" für eigene Verkaufsangebote und ähnliches verwendet. Im nachfolgenden Artikel führt Rechtsanwalt Martin Kämpf aus München in die Thematik ein und zeigt insbesondere die verschiedenen Ansprüche der Rechteinhaber beim Bilderklau auf.

Martin Kämpf
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: http://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht
Preis: 95 €
Antwortet: ∅ 9 Std. Stunden

Fotos bzw. Bilder genießen als Lichtbildwerke oder Lichtbilder (gem. § 2 Nr. 5 UrhG (Urheberrechtsgesetz) oder 72 UrhG) Urheberrechtsschutz.Dabei ist die Grenze - die sog. Schöpfungshöhe -, ab der ein Bild als urheberrechtlich geschützt gilt, äußerst niedrig. Der Schutz des Urheberrechts greift auch bereits bei bloßen Fotografien von bei eBay angebotenen Artikel. Eine professionelle Herstellung der Bilder ist ebenso wenig erforderlich, wie die besonders kreative Gestaltung.

Wer genießt den Schutz des Urheberrechts? Hierfür kommen verschiedene Personen in Betracht. Sowohl der Fotograf selbst, als auch der (eBay-) Verkäufer, welcher die Fotos beim Fotografen kaufte und so die (ausschließlichen) Nutzungsrechte an den Bildern erlangte, ist zur Nutzung der Bilder und mithin bei einer Verletzungshandlung zur Abmahnung berechtigt.

II. Die Ansprüche

Im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung kann der durch den Bilderklau in seinen Urheberrechten verletzte eBay- Händler verschiedene Ansprüche gegenüber dem Verwender der fremden Bilder geltend machen.

  1. Auskunftsanspruch

    Zunächst steht dem Inhaber der Urheberrechte der vom Bilderklau betroffenen Fotographien ein Auskunftsanspruch zu.Danach kann er vom Verletzer des Urheberrechts Auskunft darüber verlangen, wann, wie, wo, wie oft und in welchem Umfang dieser die betroffenen Bilder nutzte.

  2. Anspruch auf Unterlassung

    Aus § 97 UrhG ergeben sich die wohl zwei wichtigsten Ansprüche des Rechtinhabers des vom Bildklau verletzten Urheberrechts. Es handelt sich um den Unterlassungsanspruch und den Schadensersatzanspruch.

    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs hat sich der Verwender fremder Fotos zu verpflichten, diese Verletzung des Urheberrechts künftig zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch resultiert aus der Annahme, der Verletzer des Urheberrechts werde dieses Verhalten künftig wiederholen. Diese „Wiederholungsgefahr" kann lediglich im Rahmen einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden. Das bedeutet, dass der abgemahnte Verwender fremder Bilder die in der urheberrechtlichen Abmahnung enthaltene strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen hat. Er verpflichtet sich diesbezüglich, sein Verhalten in der Zukunft zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine zumeist äußerst schmerzhafte Vertragsstrafe an den Rechteinhaber des Bildes zu bezahlen. Eine entsprechende Erklärung ohne Vertragsstrafenversprechen ist regelmäßig im Hinblick auf die seitens des Verletzer des Urheberrechts auszuräumende Wiederholungsgefahr unwirksam.

  3. Schadensersatzanspruch

    Weiterer bereits genannter Anspruch aus § 97 UrhG ist der Anspruch des Rechteinhabers der Fotos auf Schadensersatz. Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes, der dem Rechteinhaber der vom Bildklau betroffenen Bilder zusteht, gibt es drei verschiedene Möglichkeiten.

    Diese kann sich

    1. aus dem tatsächlich erlittenen Schaden samt Herausgabe des entgangenen Gewinns des Verletzten,
    2. aus dem Gewinn des Verwenders des fremden Bildes oder
    3. nach der Lizenzanalogie

    errechnen. Regelmäßig wird die Höhe nach der letztgenannten Methode - der Lizenzanalogie - berechnet.

    Der Verwender des betroffenen Bildes hat dem Rechteinhaber Schadensersatz in Höhe der bei Abschluss eines (hypothetischen) Lizenzvertrages über die Nutzung des Bildes tatsächlich anfallenden Lizenzgebühr zu bezahlen. Zur Erörterung der Schadensersatzhöhe kann die Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zu Rate gezogen werden.

    In der Rechtssprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass bei fehlender Quellenangabe - wenn also der Urheber des Bildes nicht benannt wird - ein Verletzungszuschlag in Höhe von 100 % entsteht. Das heißt, dass der Verletzer des fremden Bildes insgesamt Schadensersatz in Höhe der doppelten Lizenzgebühr an den Rechteinhaber des Urheberrechts zu bezahlen hat.

Hinweis für den Verwender fremden Bildmaterials:

Bitte beachten Sie, dass Sie nicht nur geistiges „Eigentum" verletzen, sondern sich darüber hinaus auch strafbar machen können (§§ 106 ff. UrhG).Im Hinblick auf den langen Geltungszeitraum - 30 Jahre - einer einmal abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung und den damit verbundenen Kosten empfiehlt es sich eine erhaltene Abmahnung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes überprüfen zu lassen. Gerne bin ich Ihnen dahingehend behilflich.

Tipp für den Rechteinhaber:

Lassen Sie sich nicht länger von den Verwendern Ihrer Bilder ärgern! Auch wenn es manchmal den Anschein hat, das Internet und insbesondere eBay sind keine Selbstbedienungsläden. Das Urheberrechtsgesetz gibt Ihnen verschiedene Möglichkeiten, sich gegen den Bilderklau zu wehren. Die Kosten Ihrer (berechtigten) Abmahnung hat regelmäßig der Verletzer Ihrer Urheberrechte zu tragen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen zur Beratung über und/ oder späteren Durchsetzung Ihrer Urheberrechte gerne zur Verfügung.


Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
Kanzlei Kämpf - Strafrecht und Internetrecht München

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Das Widerrufsrecht beim eBay-Kauf
Internetrecht, Computerrecht Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen „falscher“ Widerrufsbelehrung des Internet- oder eBay-Shops
Internetrecht, Computerrecht Wettbewerbsrecht: Bin ich zu Recht wegen meiner AGBs wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden?
Internetrecht, Computerrecht Neue Abmahnwelle bei eBay