Bilderklau: Link entfernen reicht nicht

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OLG: Geklautes Bild darf über Webseite nicht zugänglich sein

Wer ein Bild ohne Genehmigung des Urhebers auf seiner Webseite nutzt, kann abgemahnt werden. Danach sollte das Bild komplett von der Webseite gelöscht werden. Wenn nur der Link gelöscht wird, das Bild aber gleichzeitig über die Internetadresse aufrufbar bleibt, liegt weiterhin eine Urheberrechtsverletzung vor.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte zugunsten eines Fotografen, dessen Bild auch nach der Abmahnung noch aufrufbar blieb. Es sei unerheblich, dass die Webseite das Bild nicht mehr verlinkt und auch ein Auffinden durch Suchmaschinen ausgeschlossen hatte. Solange ein Dritter, dem die URL bekannt worden war, weiterhin über diese URL auf das Bild zugreifen kann, liegt eine andauernde Urheberrechtsverletzung vor.

Von 123recht

Da die Webseitenbetreiber die Bilddatei nicht komplett aus ihrem Unterverzeichnis gelöscht hatten, konnte der Fotograf die festgelegte Vertragsstrafe von 5.100 Euro verlangen. (Az.: 6 U 92/11)


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