Bewerbungsgespräch beim öffentlichen Dienst: Reisekostenerstattung

27. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
solocan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)
Bewerbungsgespräch beim öffentlichen Dienst: Reisekostenerstattung

Hallo liebe Rechtsforisten,

ich habe vor 2 Wochen ein Bewerbungsgespräch bei einem Uni-Institut für eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle gehabt. (StuttgartBerlin mit Flugzeug, weil günstiger als Bahn 2. Klasse). In der E-Mail-Einladung war keine Erwähnung von Reisekostenerstattung - also es war nichts ausgeschlossen)

Ich habe bereits nach dem Gespräch die Stelle abgesagt und um die Erstattung der Reisekosten gebeten bzw. die Belege geschickt. Danach habe ich nochmals per Mail nachgefragt und bekomme immer noch keine Rückmeldung.

Die Einladung kam von einem Ableger-Startup des Instituts, weil die Mitarbeiter sowohl an der Uni als auch im Startup arbeiten. Die Bewerbung war an die Uni adressiert, das Gespräch fand auch mit dem Institutsleiter im Uni-Institut statt.

Gibt es denn eine Ausnahmeregelung für öffentlichen Dienst für die Erstattung der Reisekosten? Wie sollte ich nun am Vernünftigsten vorgehen? Ich habe auch Rechtschutzversicherung.

Danke für die Vorschläge!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Als erstes würde ich mir mal überlegen wie ich nachweisen kann, das das Schreiben und die Belege überhaupt angekommen sind. Und wie man die Kosten nachweisen könnte falls die Belege nicht angekommen sind.



Hat man nur die Uni angeschrieben oder auch das Start-up?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
solocan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antwort. Ich habe alles per E-Mail geschickt, wie bisher. Ich habe sowohl das Sekretariat, als auch die Mitarbeiterin angeschrieben, die mich eingeladen hat. Die ist sowohl bei der Firma als auch an der Uni angestellt. Die Einladung war von der Firma, wobei das Uniinstitut-Sekretariat im CC war...

Also ich habe noch die originalen Belege. Die Kopien kann ich noch mit Einwurfsbestätigung per Post schicken. Ich wollte natürlich nicht sofort den Ton verschärfen. Aber zurück zu der Frage: Genießt ÖD irgendwelche andere Gesetze als BGB § 670 ?

-- Editiert von solocan am 27.06.2016 21:10

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat:
Gibt es denn eine Ausnahmeregelung für öffentlichen Dienst für die Erstattung der Reisekosten?

Wäre mir jetzt nicht bekannt. Aber mal abwarten, was andere User dazu sagen.



Zitat:
Die Kopien kann ich noch mit Einwurfsbestätigung per Post schicken.

Ich vermute, das die die Originale benötigen. Also begalubigte Kopien machen lassen.
Dazu ein freundliches Schreiben, das man um den Ausgleich bis zum TT.MM.JJJJ (3-4 Wochen) bittet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
solocan
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Es geht um ein online-gebuchtes Flugzeugticket und Online-Ticket. Schicken kann ich nichts anderes als einen Ausdruck.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zu klären wäre erstmal, wer der zukünftige Arbeitgeber gewesen wäre: Uni oder rechtlich eigenständiges Startup.

Zitat (von solocan):
Aber zurück zu der Frage: Genießt ÖD irgendwelche andere Gesetze als BGB § 670 ?


Nein. Falls die Frage oben aber mit "Uni" beantwortet wird, kann es sein, dass das Reisekostenformular der Universität zu benutzen ist und sich hinsichtlich der Erstattung der Flugkosten eine Prüfung nach dem Landesreisekostengesetz des betreffenden Bundeslandes anschließt. Einen Vergleich mit 2. Klasse Bahnfahrt scheint das ja aber herzugeben. Ansonsten ist es auch nicht unüblich, dass eine Reisekostenerstattung im öD deutlich länger als 2 Wochen dauert.

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