Beweislast beim Versandhandel

14. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.07.2015 20:59:54
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Beweislast beim Versandhandel

Hallo, ich habe folgendes Problem. Anfang Mai 2015 bestellte ich beim Otto Versandhandel mehrere Artikel. Eine Bestellung wurde komplett retourniert. Jetzt MItte Juli bekomme ich von Otto einen Brief in dem steht, dass ein Artikel nicht bezahlt wurde (Artikel wurde zurückgeschickt aber scheinbar von Otto nicht als Retoure erfasst). Per Email habe ich den Sachverhalt dem Kundenservice geschildert. Sie haben mich gebeten eine Kopie des Hermesversandbeleges zu schicken. Ich habe zwar einen Beleg gefunden, bin mir aber nicht sicher ob dies der richtige ist. Nichtsdestotrotz habe ich die Kopie der Email beigefügt. Das Problem ist, dass ich alle Artikel in das Paket getan habe und abgeschickt. Die anderen Artikel wurden mir als Retoure bestätigt nur dieser nicht. Ich kann ja schlecht nachweisen, dass auch der angeblich fehlende Artikel drin war. Falls sich jetzt der Hermesversandbeleg als der falsche erweisen wird, was kann ich tun bzw. was muss ich tun?Ich bedanke mich für die Antworten.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Der Kunde muss beweisen was er abgesendet hat. Ab demZeitpunkt der Absendung geht das Risiko auf den Händler über.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat:
Ich kann ja schlecht nachweisen, dass auch der angeblich fehlende Artikel drin war.

Das musst du aber.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.07.2015 20:59:54
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bitte um kreative Vorschläge wie ich das beweisen kann?. Sätze wie: Man hätte vorher ... sollen. sind nicht hilfreich. Hilft da eine Eidesstattliche Erklärung? Kennt sich da jemand wirklich aus?

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Du bist gerade mit deinem Auto gegen eine Wand gefahren und fragst nun was du machen kannst um die Zeit zurückzudrehen um den Unfall ungeschehen zu machen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Meist hilft auch die Kopie des eigenen Retourenzettels. Ist der Artikel dort aufgeführt und wurde er bei der Eingangskontrolle nicht reklamiert, dann wird es i.d.R. ausgebucht. Hat man aber einen Artikel nicht in den Retoureunterlagen aufgeführt, dann sieht es sehr düster aus. Ein gemischte Rück-Sendungen aus versch. Bestellungen hat schon immer Probleme gegeben.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat:
Hilft da eine Eidesstattliche Erklärung?

Wenn ein Richter das im Prozess macht, lönnte das durchaus helfen.



Zitat:
Kennt sich da jemand wirklich aus?

Ja, die hier: http://frag-einen-anwalt.de/



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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