Beweislast bei Vertragsschlüssen im Internet, eBay

28. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
RA_Beier
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Frischling
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Beweislast bei Vertragsschlüssen im Internet, eBay

Die überwiegenden Vertragsschlüsse bei eBay laufen reibungslos ab. Es kann jedoch vorkommen, daß der Käufer behauptet, er habe gar kein Gebot auf einen Artikel abgegeben. Es tauchen Behauptungen auf, daß Dritte das Paßwort des Bieters "gestohlen" oder geknackt hätten, daß ein minderjähriges Kind unerlaubt auf einen Artikel geboten hätte oder das Gebot sei von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.

Für den Verkäufer ist es daher wichtig zu wissen, ob er sich auf eine mögliche Abnahme- und Zahlungsklage gegen den Käufer einlassen oder ob er die Sache auf sich beruhen lassen soll und lediglich bei eBay eine Gebührenerstattung beantragt.

Hierzu sind in der Rechtsprechung vereinzelt Entscheidungen ergangen.

Rechtsprechung

LG Bonn

Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003 – 2 O 472/03 = CR 2004, Seite 218 f.) hat mit Urteil vom 19.12.2003 entschieden, daß

für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliedsnamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein handeln unter fremden Mitgliedsnamen bestehe. Dies gelte auch in dem Fall, daß ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliedsnamens unbefugt dessen Paßwort sich verschaffe und zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen verwende.

Dem Urteil lag folgernder Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger bot als nicht gewerblicher Verkäufer bei eBay ein Fahrzeug der Marke BMW M 3 Cabrio zum Kauf an. Der Startpreis betrug 49.000 Euro. Unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten wurde die Sofort - Kaufen - Option zum Preis von 54.900 Euro ausgelöst. Der Kläger verlangte Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, daß er das Gebot widerrufe. Nicht er, sondern sein elfjähriger Sohn habe das Gebot abgegeben. Er selbst habe sich aus beruflichen Gründen in den Niederlanden befunden. Seine Ehefrau habe sich ebenfalls bei Gebotsabgabe nicht im Hause befunden. Der Kläger inserierte daraufhin in verschiedenen Zeitungen. Hierdurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 353 Euro. Der BMW wurde letztlich zum Preis von 45.800 Euro an einem Dritten veräußert.

Das Gericht verneint einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen des Auslösens der Sofort - Kaufen - Option.

I.
Schadensersatz kann der Kläger weder wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages (§§ 280 Abs. 1 , 3, 281 , 433 Abs. 2 BGB ) noch wegen Verletzung von Pflichten aus einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis (§§ 280 Abs. 1 , 311 Abs. 2 , 3 BGB) noch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ) verlangen.

Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag geschlossen worden, weil nicht feststeht, daß der Beklagte das Sofort - Kaufen - Gebot abgegeben hat.

Die Beweislast für eine Gebotsabgabe durch den Beklagten liegt beim Kläger. Grundsätzlich muß jede Partei die für sich günstigen Umstände darlegen und beweisen. Wer sich auf Rechte aus einem Vertrag gegenüber einer bestimmten Person beruft, muß darlegen und beweisen, daß der Vertrag mit dieser Person zustande gekommen ist.

Der Kläger konnte die Behauptung, der Beklagte habe das Sofort - Kaufen - Gebot abgegeben, auch aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Ehefrau und minderjährigem Sohn des Beklagten als Zeugen und Vernehmung des Beklagten als Partei, nicht bestätigen. Der Sohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ) nicht zur Sache ausgesagt (Hierzu war er ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers berechtigt; BGH, Beschluß vom 19.09.1967 – 5 StR 456/67 , BGHSt 21, 303 = NJW 1967, Seite 2273 ; OLG Stuttgart, Beschluß vom 26.07.1985 – 8 W 253/85 , MDR 1986, Seite 58 = FamRZ 1985, Seite 1154 ).

Eine von der Grundregel abweichende Verteilung der Beweislast aus Billigkeitsgründen ist auch im Hinblick auf die dem Vertragsschluß im Rahmen einer Internetauktion zugrunde liegenden Gefahrenbereiche nicht geboten (LG Bonn CR 2004, Seite 218 (219); OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 – 19 U 16/02 , CR 2003, Seite 55 = MMR 2002, Seite 813 ; LG Bonn, Urteil vom 07.08.2001 – 2 O 450/00 , CR 2002, Seite 293 = MMR 2002, Seite 255 ; LG Konstanz, Urteil vom 19.04.2002 – 2 O 141/01 A, CR 2002, Seite 609 = MMR 2002, Seite 835 ; AG Erfurt, Urteil vom 14.09.2001, MMR 2002, Seite 127 .
). Die Mitgliedschaft in einem Internetauktionshaus mit Mitgliedsnamen und Paßwort führt nicht zur Überbürdung der Mißbrauchsgefahr auf dieses Mitglied. Sämtliche Teilnehmer einer Internetauktion – ob Anbieter oder Bieter des Auktionsgegenstandes – setzen sich der Gefahr eines Eingriffs unbefugter Dritter in die Online – Kommunikation aus. Sowohl Anbieter als auch Bieter sind im Internet Nutzer eines komplexen Systems, auf dessen Funktionieren allenfalls derjenige, der eine Web-Site im Internet plaziert hat, einem gewissen Einfluß ausüben kann.

und

Schließlich ist es gerade der Anbieter – der Kläger -, der durch die Präsentation des jeweiligen Produkts auf der Web-Site des Auktionsveranstalters gewissermaßen der Initiator des Verkaufs ist, der die Vorteile des Internets für seine Zwecke nutzen möchte. Es liegt daher sogar näher, ihm das mit der Nutzung des Internets verbundene Risiko aufzuerlegen, daß Unbefugte unter der Verwendung fremder Paßwörter an ihn herantreten (LG Bonn CR 2004, Seite 218 (219); LG Bonn, Urteil vom 07.08.2001 – 2 O 450/00 , CR 2002, Seite 293 = MMR 2002, Seite 255 ).

II.
Ein Anscheinsbeweis für eine Gebotsabgabe durch den Beklagten besteht ebenfalls nicht, da eine solche Typizität, die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlich ist, sich hier nicht feststellen läßt.

Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist, daß sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (BGH, Urteil vom 19.03.1996 – VI ZR 380/94 , MDR 1996, Seite 794 = NJW 1996, Seite 1828 ).

Allein aus der Tatsache, daß das Gebot von einer Person abgegeben wurde, die das Paßwort des Beklagten kannte, folgt kein Anschein zu Lasten des Beklagten. Im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard der im Internet verwendeten Paßwörter als solche und auf die Art ihrer Verwendung kann nicht der Schluß gezogen werden, daß der Verwender eines Paßworts nach der Lebenserfahrung auch derjenige ist, auf den dieses Paßwort ursprünglich ausgestellt wurde (LG Bonn, Urteil vom 07.08.2001 – 2 O 450/00 , CR 2002, Seite 293 = MMR 2002, Seite 255 ). Die Tatsache, daß weltweit täglich Millionen von Rechtsgeschäften per Internetauktion klaglos abgewickelt werden, läßt den Schluß auf die Verläßlichkeit des Mediums Internet im Allgemeinen und der Kommunikationsplattform Internetauktion im Besonderen nicht zu. Hierfür spricht ebenso wenig, daß ein unbefugter Dritter eher selten ein wirtschaftliches Interesse an den eingriff in eine Internetauktion haben wird (LG Bonn CR 2004, Seite 218 (219)).

Vor diesem Hintergrund ist hinzunehmen, daß ein Klaganspruch aus elektronischem Vertragsschluß wohl fast nie zu beweisen ist. Manche Autoren (Mankowski CR 2003, Seite 44) sprechen daher auch von einem Widerrufsrecht per Beweislast. Dieses Risiko hat der BGH mit seiner Grundsatzentscheidung zum Vertragsschluß im Rahmen einer Internetauktion auch nicht ausschließen wollen (LG Bonn CR 2004, Seite 218 (219); BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01 , BGHZ 149, 129 = MDR 2002, Seite 208 = NJW 2002, Seite 363 ).

III.
Auch nach den Grundsätzen des Handelns unter fremden Namen kraft Rechtsscheins ist dem Beklagten die Gebotsabgabe nicht zuzurechnen.

Zwar kann die Verwendung eines fremden Mitgliedsnamens nebst Paßwort durchaus als Handeln unter fremden Namen qualifiziert werden, wofür der Namensträger grundsätzlich nach Rechtsscheinsgesichtspunkten (Anscheins- und Duldungsvollmacht) haften kann. Ein Fall der Duldungsvollmacht liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Auch eine Haftung im Rahmen einer Anscheinsvollmacht scheidet hier aus.

Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß der Beklagte zurechenbar den Rechtsschein für die Identität des tatsächlichen Bieters mit ihm als dem Inhaber des Mitgliedsnamens gesetzt hat und der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darin hatte, daß tatsächlich der Inhaber des Mitgliedsnamens handelte (Vgl. LG Bonn, MMR 2002, Seite 255 ).

"Hierfür ist bereits fraglich, ob man eine zurechenbare Begründung des Rechtsscheins durch den Beklagten annehmen kann. Allein die Speicherung eines Paßworts auf einer in räumlicher Nähe zum heimischen Computer versteckten Diskette, kann dieses nicht begründen. Zudem mangelt es im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard im Internet an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. Für die paßwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion unter fremden Mitgliedsnamen besteht jedenfalls keine Anscheinsvollmacht."

Hieran ändert ein Vergleich zur Risikoverteilung in anderen technischen Bereichen nichts. Beim Bildschirmtext liefert die Angabe einer Willenserklärung unter einer paßwortgeschützten Teilnehmeradresse eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Erklärung vom Anschlussinhaber stammt (OLG Köln, Urteil vom 30.04.1993 – 19 U 134/92 , CR 1993, Seite 552 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 11.01.1993 – 13 U 133/92 , MDR 1993, Seite 420 = CR 1993, Seite 558 = NJW 1993, Seite 1400 ; Redecker, NJW 1984, Seite 2390). Gegen den Inhaber eines Telefonanschlusses spricht ein Anscheinsbeweis für die zutreffende Erfassung der Gebühren (Mankowski, NJW 2002, Seite 2822). Ebenso haftet der Kontoinhaber für eine Geldautomatenabhebung unter Verwendung von Karte und PIN oder Online – Überweisungsauftrag unter Verwendung von PIN und TAN (Ernst, MDR 1993, Seite 1091 ).

"Eine Internetauktion unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von den vorge-nannten technischen Bereichen. Im Gegensatz zum Bildschirmtext ist die Teilnahme an einer Internetauktion gerade nicht an einen häuslichen Zugang gebunden, sondern kann von einem weltweit beliebigen Standort mit Strom- und Datenanschluß erfolgen und läßt so eine effektive Identitätskontrolle nicht zu. Bei Mobilfunkverträgen (die im Rahmen Roaming-Abkommen auch weltweit einsetzbar sind) ist die gebührenauslösende Nutzung regelmäßig an den Besitzer einer SIM – Karte gebunden und kann nicht mehrfach zur gleichen Zeit erfolgen. Ebenso hängt die Geldautomatenabhebung – im Gegensatz zur Teilnahme an einer Internetauktion – stets von dem Besitzer eines kartengebundenen Speichermediums (nebst der Verwendung einer PIN) ab, so daß ein Mißbrauch regelmäßig nur unter physischen Aufwand (etwa einem Diebstahl oder dem unberechtigten Einlesen der gespeicherten Daten) möglich ist. Ein Online – Überweisungsauftrag ist regelmäßig durch eine Nutzungssperre nach wenigen Fehleingaben gesichert und stets neben der Kenntnis der Zugangsdaten – regelmäßig Kontonummer und Bankleitzahl sowie PIN – auch den Einsatz einer nur einmal verwendbaren TAN voraus."

IV.
Der Beklagte ist schließlich nicht gemäß § 164 Abs. 1 BGB durch stellvertretendes Handeln seines elfjährigen Sohnes zum Fahrzeugkäufer geworden. Der Beklagte hatte ihn weder mit dem Fahrzeugkauf bevollmächtigt noch hat er den Erwerb geduldet oder im Nachhinein genehmigt. Aber auch aus Rechtsscheinsgesichtspunkten haftet der Beklagte nicht für das Handeln seines Sohnes.

"Für die paßwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliedsnamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein handeln unter fremden Mitgliedsnamen."

Dies gilt auch in dem Fall, daß ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliedsnamens unbefugt dessen Paßwort sich verschafft und zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen verwendet. Die Familienzugehörigkeit des Kindes begründet aus Sicht des Rechtsverkehrs regelmäßig keine Vollmachtstellung mit Wirkung für und gegen die Eltern.

"Im Übrigen macht es für den Anbieter der Internetauktion – hier den Kläger – keinen Unterschied, ob sich ein beiden unbekannter Dritter oder ein nur dem Inhaber des Mitgliedsnamens bekannter Dritter unbefugten Paßwortzugang zur Internetauktion verschafft.

In keinem Fall darf der Anbieter einer Internetauktion darauf vertrauen, daß der Bieter mit dem Inhaber des Mitgliedsnamens identisch und zur Verwendung von Mit-gliedsnamen und Paßwort berechtigt ist."


V.
Der Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen Verletzung von Pflichten aus einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis nach §§ 280 Abs. 1 , 311 Abs. 2 , 3 BGB. Die Parteien befinden sich aus den vorgenannten Gründen gerade nicht in der Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder der Anbahnung eines Vertrages nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB . Auch ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein solcher geschäftlicher Kontakt kann nur entstehen, wenn die Parteien eine über einen allgemeinen sozialen Kontakt hinausgehende Sonderverbindung eingehen (Palandt-Heinrichs, BGB 63. Auflage, § 311 Rdn. 18).

"Eine derartige Sonderverbindung kann im Interesse der Sicherheit und Verläßlichkeit des Rechtsverkehrs nicht schon in der Mitgliedsschaft im Internetauktionshauses eBay gesehen werden. Ansonsten würde die Haftung aus nicht vertragsgerechtem Handeln im Internet ausufern, was auf eine unverhältnismäßige Beschränkung der persönlichen Handlungsfreiheit offen kommunizierender Internetnutzer hinausliefe."

Im Übrigen scheidet ein ähnlicher geschäftlicher – also nicht vertragsgerichteter – Kontakt in den Bereichen aus, in denen – wie bei einer Internetauktion – die Beteiligten einen Vertragsschluß gerade anstreben. Schließlich haftet der Beklagte auch nicht als Dritter nach § 311 Abs. 3 BGB eines – unwirksamen – Minderjährigengeschäfts seines Sohnes, §§ 106 ff., 179 Abs. 1 BGB , weil er – aus den vorgenannten Gründen – gerade kein Vertrauen des Klägers für sich in Anspruch genommen hat.

OLG Köln

Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 – 19 U 16/02 , CR 2003, Seite 55 ) hatte im Rahmen einer Berufung des LG Bonn – 2 O 450/02 über Beweislastverteilungen bei Vertragsschlüssen im Internet zu entscheiden. Das Gericht hat entschieden, daß:

"Bei Vertragsschlüssen im Internet gibt es zu Gunsten des Anbietenden hinsichtlich der Person seines Vertragspartners (Abnehmenden) weder eine Beweislastumkehr noch kommen ihm i.d.R. sonstige Beweislasterleichterungen zugute."

Dem Urteil lag folgernder Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger bot im Rahmen einer Internetauktion eine goldene Herrenarmbanduhr an. Der Beklagte unterhielt bei dem Auktionshaus zwei e-Mail Konten, ein privates und ein dienstliches. Für beide Konten hatte er als geheimes Paßwort die Zahlenkombination seines Geburtsdatums gewählt. Das Einstiegsgebot der Uhr lag bei 18.000 DM. Auf das Angebot wurde ein Gebot abgegeben. Als Bieter wurde dem Kläger die Daten des Beklagten mitgeteilt. Nachdem der Kläger den Beklagten zur Zahlung aufforderte, teilte der Beklagte mit, daß nicht er, sondern ein unbefugter Dritter das Gebot auf die Uhr abgegeben habe. Er lehnte die Abnahme und Bezahlung der Uhr ab. Das Landgericht Bonn hat die Klage des Klägers abgewiesen, da es nicht feststehe, daß der Beklagte das Gebot abgegeben habe.

I.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das OLG Köln stellt zunächst fest, daß der Beklagte nicht allein deshalb, weil er bei dem Auktionshaus ein e-Mail Konto mit einem bestimmten Pseudonym und Paßwort unterhalten hat, das Mißbrauchsrisiko mit der Folge einer Beweislastumkehr nach Gefahrenkreisen trägt.

"Das bloße Unterhalten einer e-Mail Adresse führt ebenso wenig zur Tragung der Mißbrauchsgefahr, wie der bloße Besitz einer Kreditkarte zu einer Haftung des Inhabers im Falle der mißbräuchlichen Angabe seiner (geheimen) Kreditkartennummer durch einen unbefugten Dritten z.B. im Mailorderverfahren führt." (siehe hierzu BGH, Urteil vom 16.04.2002 – XI ZR 375/00 = NJW 2002, Seite 2234 ).

II.
Auch ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten ist nicht gegeben. Es fehlt insoweit der für die Annahme des Anscheinsbeweises typischen Geschehensablauf.

"Der Sicherheitsstandard im Internet ist – wie jedem, der sich mit dem Datenverkehr befaßt, bekannt ist – derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Paßworts auf diejenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Paßwort ursprünglich zugeteilt worden ist."

Auf die vom Kläger dargestellten Probleme einer "Entschlüsselung" des Paßwortes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

"Ein Mißbrauch setzt nämlich eine vorherige Entschlüsselung gar nicht voraus. Vielmehr kann jemand, der mit Abläufen im Netz ausreichend vertraut ist, was heute schon bei einer Vielzahl der Jugendlichen gegeben ist, ohne allzu großen Aufwand das Paßwort "lesen". Von einer für einen Anscheinsbeweis ausreichenden Typizität wird man möglicherweise bei der Verwendung einer elektronischen Signatur ausgehen können, nicht aber bei einem ungeschützten Paßwort."

III.
Eine Haftung des Beklagten ist auch nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht nicht gegeben. Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretende das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das handeln des Vertreters. Es handelt sich um einen Fall der Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtsscheins.

(...) zudem fehlt es aber auch auf Seiten des Klägers an dem für die Annahme einer Rechtsscheinshaftung erforderlichen schützenswerten Vertrauen.

"Ebenso wenig wie derjenige, bei dem telefonisch unter Namen und Anschrift einer existenten Person mißbräuchlich etwas bestellt wird, und wie derjenige, der bei dem Mailorderverfahren etwas unter Verwendung einer fremden Kreditkartennummer bestellt, ist der Anbieter bei einer Internetauktion in seinem Vertrauen darauf geschützt, daß der Bieter mit dem Inhaber der e-Mail Adresse identisch ist."

Analyse

Behauptet der Käufer einer Internetauktion nicht er, sondern ein unbefugter Dritter habe das Höchstgebot abgegeben bzw. ein Angebot zum Sofortkauf angenommen, so reicht nicht der Beweis, daß die entsprechende Willenserklärung über den paßwortgeschützten Useraccount des Käufers abgegeben wurde (siehe auch Ralf Winter, Anmerkung zum Urteil des LG Bonn vom 19.12.2003 – 2 O 472/03 , CR 2004, Seite 218 (220 f.)). Vielmehr muß der Verkäufer nach überwiegender Auffassung auch nachweisen, daß tatsächlich der Käufer / Bieter und eben kein Nichtberechtigter die Erklärung abgegeben hat (vgl. nur OLG Köln, CR 2003, Seite 55 ). Die Möglichkeiten, diesen Beweis dahingehend zu führen, daß ein behaupteter Mißbrauch des Benutzerkontos des Käufers / Bieters mit Sicherheit auszuschließen ist, sind kaum zu führen. Aus der Last des Vollbeweises folgt, wie das LG Bonn hervorhebt, daß

"ein Klaganspruch aus elektronischem Vertragsschluß wohl fast nie zu beweisen ist."

Nach Auffassung des LG Bonn steht die Erfüllung online geschlossener Verträge allein im Belieben des Schuldners, also des Käufers/Bieters. Dies steht auch im Rahmen des Status quo der überwiegenden Rechtsprechung. Danach sind Ansprüche aus einem online geschlossenen Vertrag schon dann wertlos, wenn der Beklagte (meist Käufer/Bieter) diesen Vertrag einfach nicht mehr gelten lassen will.

Einige Autoren (Mankowski, CR 2003, Seite 44; Winter CR 2004, Seite 218 (221)) sprechen deshalb schon vom "Widerrufsrecht kraft Beweislastverteilung".

Konsequenzen

Trotz dieser Beweisschwierigkeiten für den Verkäufer wäre eine Klage nicht von vornherein aussichtslos, wenn man einen Anscheinsbeweis dafür genügen lassen würde, daß bei einer Online – Willenserklärung, die nachweislich über ein paßwortgeschütztes Benutzerkonto abgegeben wurde, der Erklärende mit dem Inhaber dieses Kontos identisch ist (siehe hierzu Ralf Winter, Anmerkung zum Urteil des LG Bonn vom 19.12.2003 – 2 O 472/03 , CR 2004, Seite 218 (220 f.); Ernst, MDR 2003, Seite 1091 ff. (1093); Mankowski, CR 2003 Seite 44 f. (45). Winter CR 2002, Seite 768 f. (769)).

Für eine solche Beweiserleichterung spricht maßgeblich die Vielzahl reibungslos verlaufender Internetauktionen (vgl. näher Winter, MMR 2002, Seite 836). Darüber hinaus besteht für Dritte kaum ein Anreiz, in ein Auktionsgeschehen manipulativ einzugreifen (Mankowski, CR 2003, Seite 44 f. (45)).

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