Weiss jemand Rat?
In 10/2011 erfolgte eine Verurteilung zu 16 Monaten auf 3 Jahre Bewährung. Ablauf 10/ 2015
In 11/ 2016 erfolgte eine erneute Verurteilung zu 2 Jahren 6 Monaten.
Ein Verfahren zum Widerruf aus 2011 wurde durch Beschluss ausgesetzt wegen dem Verfahren 11/2016.
Nunmehr erfolgt eine Anhörung zum Bewährungswideruf.
In der ersten Verurteilung wurden soweit keine Auflagen erteilt.
Zum Täter-Opferausgleich wurde freiwillig vollständig Schadensersatz geleistet.
Ist die Wiedergutmachung berücksichtigungsfähig?
Ist es zulässig 1 Jahr nach Ablauf der Bewährung diese zu widerrufen?
Danke für hilfreiche Antworten.
Bewährungswideruf droht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:
In 10/2011 erfolgte eine Verurteilung zu 16 Monaten auf 3 Jahre Bewährung. Ablauf 10/ 2015
4 Jahre?
Zitat:
In 11/ 2016 erfolgte eine erneute Verurteilung zu 2 Jahren 6 Monaten.
Tatzeitzeitpunkt? Innerhalb der Bewährung?
Zitat:
Nunmehr erfolgt eine Anhörung zum Bewährungswideruf.
Mit welcher Begründung?
Zitat:
Ist es zulässig 1 Jahr nach Ablauf der Bewährung diese zu widerrufen?
Wenn die neue Tat innerhalb der Bewährungszeit begangen wurde, ja.
-- Editiert von Msnfam am 08.01.2017 05:42
Zitat:Zitat:
Ist es zulässig 1 Jahr nach Ablauf der Bewährung diese zu widerrufen?
Wenn die neue Tat innerhalb der Bewährungszeit begangen wurde, ja.
Nur dann, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit noch nicht erlassen war.
Ob das hier der Fall ist, kommt nicht klar rüber.
Ich vermute aber mal, dass dies hier:
Zitat:Ein Verfahren zum Widerruf aus 2011 wurde durch Beschluss ausgesetzt wegen dem Verfahren 11/2016.
damit gemeint sein soll.
Richtig müsste der Satz dann lauten: Die Entscheidung über den Straferlass der 2011er Sache wurde wegen dem Verfahren aus 2016 ausgesetzt.
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Vielen Dank für die Antworten!
Hierzu habe ich noch die Frage:
Zum Täter-Opferausgleich wurde freiwillig (ohne jegliche Gerichtliche Auflage) vollständig Schadensersatz geleistet.
Ist die Wiedergutmachung im Verfahren zum Bewährungswiderruf berücksichtigungsfähig?
-- Editiert von Ernstbreme am 09.01.2017 19:07
Da ist grds. so gut wie alles berücksichtigungsfähig, d.h. es gibt keine Katalog nach dem Motto "dies ja, das nein". Allerdings ist bei einer Widerrufsentscheidung die "Zukunftsprognose" maßgeblich und nicht "vergangene Heldentaten". Es wird also eher nicht berücksichtigt werden.
Naja als "vergangene Heldentaten" würde ich das ernsthafte, selbstständige und erfolgreiche bestreben vielleicht nicht nennen.
Im Umkehrschluß würde ja ein verfehlter oder nicht ernsthaft betriebener Täter -Opfer -Ausgleich ein negatives Bild abgeben.
Trotzdem DANKE!
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