Widerrufung der Bewährung obwohl Tatzeitpunkt weit vor dem Urteilsspruch?

7. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
schloeglm
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerrufung der Bewährung obwohl Tatzeitpunkt weit vor dem Urteilsspruch?

Liebe Community,

ich wurde vor ca. einem Monat zu einer Bewährungsstrafe wegen Kreditkartenmissbrauch zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Nun habe ich einen Anruf von der Polizei bekommen, ich möge zu einer Niederschrift erscheinen, es geht hier um einen Zahlung mit einer Kreditkarte, welche nicht mir gehört, dieser Einkauf fand allerdings bereits vor ca. 2 Jahren statt und ich dachte bei der letzten Verhandlung nicht daran, dass es hier bereits etwas gegeben hat.

Kann diese Sache zu einer widerrufung der Bewährung führen obwohl der Tatzeitpunkt weit vor dem Urteilsspruch stattgefunden hat?

Bitte um eure Hilfe und bedanke mich schonmal im voraus.


Liebe Grüße

markus

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6 Antworten
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#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Da die Tat vor dem Urteil liegt, in dem die Bewährung ausgesprochen worden ist, kann keine Verlängerung bzw. kein Widerruf erfolgen.
Aber: die neue Sache ist mit der bestehenden Verurteilung gesamtstrafenfähig (weil die jetzt verfahrensgegenständliche Tat seinerzeit zumindest theoretisch hätte mit abgeurteilt werden können).
Sind Sie vor einem Monat zu einer zweijährigen Strafe verurteilt worden, die zur BW ausgesetzt worden ist, oder beträgt die Bewährungszeit zwei Jahre (das wird gerne durcheinander gebracht)? Wenn die zur Bewährung ausgesetzte Strafe 2 Jahre beträgt würde die zu bildende Gesamtstrafe darüber liegen müssen (es sei denn, vor einem Monat gab es auch eine Gesamtstrafe, was im Urteilstenor steht).

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#2
 Von 
schloeglm
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ZITAT:
Sind Sie vor einem Monat zu einer zweijährigen Strafe verurteilt worden, die zur BW ausgesetzt worden ist, oder beträgt die Bewährungszeit zwei Jahre (das wird gerne durcheinander gebracht)? Wenn die zur Bewährung ausgesetzte Strafe 2 Jahre beträgt würde die zu bildende Gesamtstrafe darüber liegen müssen (es sei denn, vor einem Monat gab es auch eine Gesamtstrafe, was im Urteilstenor steht).

Herzlichen Dank, erstmals für die wirklich rasche Antwort, soweit ich weiss, trifft hier zweiteres zu, bin mir allerdings leider nicht zu 100% sicher. Meines Wissens beträgt die Bewährungszeit 2 Jahre!

Was kann hier nun auf mich zukommen, wobei der Schaden der Tat, (jene welche vor Urteilsspruch geschehen ist) € 333,- beträgt.

Herzlichen Dank!

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hi, @wastl

Schönes neues Jahr 2008 wünsche ich Dir noch. Ich hatte schon befürchtet, dass auch Du -nach Justin- hier die 'Segel gestrichen' hast und bin erfreut das Gegenteil zu sehen... :)

@ schloeglm

Dann wäre das eigentl. Strafmaß interessant, also: X Monate/Jahre Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung für die Dauer von 2 Jahren. Wie groß ist X ?

Noch mal die Frage wiederholt, die auch bei wastl schon anklang:

Waren bei der Verurteilung vor einem Monat mehrere Taten Gegenstand der Verurteilung, wurde also eine Gesamt freiheitsstrafe gebildet, oder ging es nur um eine einzige Tat ?

Möglichkeiten gibt es -vorbehaltlich der Beantwortung der o.g. Fragen- mehrere:

Wie wastl auch schon sagte, kann die Bewährung nicht widerrufen werden, da der Tatzeitpunkt der jetzt noch 'entdeckten' Tat nicht innerhalb der bewährungszeit liegt, sondern -lange- davor.

Möglich wäre z.B. die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB , so dass die neue Tat jetzt mit in das Urteil von vor 1 Monat mit einbezogen wird. Es könnte (als ein mögliches Beispiel) z.B. so aussehen, dass Sie, wenn Sie vor 1 Monat eine Strafe von 10 Monaten ausgesetzt auf 2 Jahre bekommen haben, nun unter Einbeziehung der neuen Tat eine Strafe von 12 Monaten auf 2 Jahre bekommen.

Weiterhin möglich wäre auch eine Verfahrenseinsellung nach § 154 , Abs. 1, Nr. 1, 1. Alt. StPO, als sog. unwesentliche Nebenstrafe, mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Verurteilung, wenn die neue Tat ggü. den alten, bereits abgeurteilten Taten nicht wesentlich ins Gewicht fällt.



-- Editiert von !streetworker! am 08.01.2008 00:21:31

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#4
 Von 
schloeglm
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@!streetworker!

ZITAT: Waren bei der Verurteilung vor einem Monat mehrere Taten Gegenstand der Verurteilung, wurde also eine Gesamt freiheitsstrafe gebildet, oder ging es nur um eine einzige Tat ?

Es war hier eine Reihe von Missbräuchen im Spiel und somit wurde ein Gesamturteil gebildet.

Ich bin mir nicht mehr ganz sicher... ich meine x steht für 2,5-3Jahre!


Danke HERZLICHST für die Antworten und freue mich natürlich über weitere!


lg schloeglm

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

ich meine x steht für 2,5-3Jahre!

Das kann nicht sein. Eine Strafe über 2 Jahre kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das ist rechtlich nicht möglich. Allenfalls anders herum ginge es, also dass das Strafmaß 2 Jahre sind und die Bewährungszeit 3 Jahre. Das sollte man aber als Verurteilter eigentl. wissen (wissen wie das eigene Urteil lautet).

Die für sie 'guten' in Frage kommenden Möglichkeiten sind die, die ich obenen bereits nannte:

1. Entweder weitere Verurteilung wegen der neuen Sache wiederum mit Bildung einer (dann nachträglichen) Gesamtstrafe nach § 55 StGB . Hier darf das Gesamtstrafmaß dann 2 Jahre nicht überschreiten, sonst kann die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Selbst wenn die 2 Jahre schon 'voll' sind, müßte die neu zu bildenede Gesamtstrafe nicht höher ausfallen, sondern könnte trotz Einbeziehung der neuen Sache gleichbleiben.

oder

2. Einstellung der neuen Sache per § 154 StPO in Hinblick darauf, dass das hierfür zu erwartende Einzelurteil ggü. der bereits erfolgten Verurteilung nicht besonders ins Gewicht fällt.


Ungünstig für Sie wäre, wenn es eine neue Verurteilung geben würde und das Gericht bei der Festnetzung der dann neuen Gesamtstrafe die 2 Jahres Grenze überschreiten würde. Dann ginge keine Bewährung mehr.






0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ Streetworker
Dir ebenfalls ein schönes neues Jahr ;)
Ich habe die Segel nicht gestrichen, ich schaue nur deutlich seltener rein und halte mich aus diesen Diskussionen mit einigen Leuten raus.

@ schloeglm
Am einfachsten wäre es, wenn Sie mal in die Urteile schauen. Ziemlich am Anfang steht ja, zu was Sie verurteilt worden sind, also Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe (da es mehrere Taten waren muss es Letzteres sein) und vor allem wie hoch diese Gesamtstrafe ist. Die Höhe der Einzelstrafen steht weiter hinten im Urteil bei der Strafzumessung, die spielt aber auch keine Rolle. Wenn Sie uns verraten würden, wie hoch die (Gesamt-) Strafen aus beiden Urteilen sind (nicht die Dauer der Bewährungszeit, die ist unerheblich) könnten wir uns das Aufzählen von Eventualitäten sparen und Sie wüssten, welche dieser Eventualitäten bei Ihnen passt.

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