Betrug, Urkundenfälschung bei BAB ( Berufsausbildungsbeihilfe )

3. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
bluetooth
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Betrug, Urkundenfälschung bei BAB ( Berufsausbildungsbeihilfe )

Hallo,

ein Freund von mir hat eine Anzeige wegen Betruges bekommen von der Arge es geht um sein BAB es läuft bereits ein Ermittlungsverfahren.

2010 hatte er eine Ausbildung zum Automobilkaufmann angefangen und diese 2014 erfolgreich abgeschlossen.

2010 hatte er dann auch BAB beantragt dieses wurde auch bewilligt leider hielt es sich vom Geld her etwas in Grenzen. Also gab er an umgezeogen zu sein und hatte dann durch die Fahrtkosten gute 150 Euro mehr im Monat zum Leben also er hat es wirklich nur genutzt um sich über die Runden zubringen. Das ist natürlich Betrug falsche Angaben gemacht zudem kommt das er einfach eine Mietbescheinung selbst ausgestellt und unterschrieben hat da sind wir nun bei der Urkundenfälschung das wurde allerdings nicht in der Anzeige dagestellt aber ich meinte zu Ihm das es eventuell noch kommen kann das der Staatsanwalt darauf kommt. Über die Jahre ist nun eine Summe von gut 4000 Euro zusammen gekommen die er aber auch schon zurückgezahlt wird in Raten. Ist eben nun die Frage was für eine Strafe erwartet Ihn ? Er war heute auch beim Anwalt und der hatte ihn gesagt das es das beste wäre alles einzuräumen und sich auch bei der Arge nochmals zu entschuldigen das die Anzeige eventuell fallen gelassen wird. Ich denke aber die Staatsanwaltschaft wird aus eigenen Interesse weiter ermitteln wollen. Also was meint ihr am besten eine Stellung abgeben und Reue zeigen. Das Positive was ich erkennen kann ist das ja schon mal Monatlich Geld zurückgezahlt wird. Dankbar für Antworten.

-- Editier von bluetooth am 03.03.2016 18:56

-- Editier von bluetooth am 03.03.2016 19:01

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
das die Anzeige eventuell fallen gelassen wird.


Da scheint der Anwalt nicht sonderlich viel Ahnung auf dem Gebiet zu haben. Betrug zu Lasten öffentlicher Kassen wird so gut wie nie eingestellt ("fallen gelassen"), schon gar nicht wenn er über Jahre hinweg erfolgt. Hier handelt es sich ja um mind. 38 Einzeltaten (Wenn man mal von Beginn im Dezember 2010 und Ende im Januar 2014 ausgeht, jeweils einschliesslich), also mind. 38 Monate in denen zu Unrecht Geld bezogen wurde. Eher werden es noch ein paar Monate mehr sein. Wobei die allerersten paar Monate evtl. verjährt sein könnten, aber das reisst es auch nicht aus dem Feuer. Er kann schon von riesen Glück reden, wenn die Anklage nur auf "normalen Betrug" lautet und nicht auf gewerbsmäßigen. Aber es wird wohl auf gewerbsmäßigen hinauslaufen, da sowas genau der klassische Fall für Gewerbsmäßigkeit ist.

Wie alt war er denn zum Begínn der Taten, also zu dem Zeitpunkt, ab dem er die Summe durch Falschangaben aufgestockt hat?

Zitat:
Ist eben nun die Frage was für eine Strafe erwartet Ihn ?


Das kommt auf die Antwort auf die o.g. Frage an, da sich danach richtet, ob mglw. noch Jugendrecht angewendet werden kann, wo er deutlich besser wegkommen würde, als bei Erwachsenenrecht.

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#2
 Von 
bluetooth
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay
Also aufjedenfall alles zugeben und mit sein Anwalt eine Stellung schreiben?
Also zum Tatzeitpunkt war er 27.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Also aufjedenfall alles zugeben


Wenn es sowiso nachweisbar ist -und so hört es sich ja an- wäre alles andere Unsinn. Abschliessend beurteilen kann man es aber nur mit Akteneinsicht.

Zitat:
und mit sein Anwalt eine Stellung schreiben?


Eine Stellungnahme, ja...

Zitat:
Ist eben nun die Frage was für eine Strafe erwartet Ihn ?


Mit 27 ist natürlich kein Jugendrecht mehr möglich. Wenn gewerbsmäßiger Betrug angeklagt werden sollte, dürfte es -insofern er bisher nicht vorbestraft ist- auf eine Freiheitsstrafe von 1,5 bis 2 Jahren zur Bewährung hinauslaufen, die noch mit der einen oder anderen Bewährungsauflage versehen sein wird, z.B. einer Geldzahlung oder gemeinnütziger Arbeitsstunden.

Selbst bei nur "einfachem Betrug" wird man hier bei der Anzahl der Taten und der doch nicht ganz kleinen Schadenssumme um eine Freiheitsstrafe zur Bewährung kaum herumkommen. Sie würde dann wohl etwas weniger betragen als beim gewerbsmäßigem Betrug. Grob geschätzt zwischen 9 und 15 Monaten.

Das alles kann aber -wie gesagt- nur sehr grob geschätzt werden, ohne die Akte zu kennen. Für eine Verfahrenseinstellung, die der Anwalt hier für möglich hält, sehe ich jedoch anhand der Darstellung keinen Raum.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.03.2016 20:48

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#4
 Von 
bluetooth
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay
Also kann auch sein das ich es falsch verstanden habe ich glaube das mit der Einstellung war eher so gemeint das er mit den Anwalt eine Stellung abgibt mit der bitte gegen Auflagen einzustellen an die Staatsanwaltschaft so das man sich den gang zum Gericht spart und alles einräumt wie es eben passiert ist . Also im Jahr 2005 wurde er mal zu einer Jugendstrafe zur Bewährung verurteilt zur Bewährung hat sich aber bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu Schulden kommen lassen .

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
abgibt mit der bitte gegen Auflagen einzustellen an die Staatsanwaltschaft so das man sich den gang zum Gericht spart


Auch eine Einstellung mit Auflagen wird es nicht geben. Ohne Verurteilung wird man hier nicht davon kommen.

Denkbar wäre eine Verurteilung durch Erlass eines auf Freiheitsstrafe zur Bewährung lautenden Strafbefehls (Strafbefehl bedeutet: schriftliches Verfahren, ohne Gerichtsverhandlung). Das ist aber nur in den Fällen möglich, in denen

a) der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist (das ist hier ja der Fall, also wäre diese Bedingung erfüllt) aber auch

b) die Strafe nicht mehr als 1 Jahr beträgt (und zur Bewährung ausgesetzt wird).

Anders herum gesagt: Wenn das Gericht beabsichtigt mehr als 1 Jahr zu verhängen (auch wenn Bewährung gegeben werden soll), ist dieser rein schriftliche Weg "verschlossen".

Zitat:
Also im Jahr 2005 wurde er mal zu einer Jugendstrafe zur Bewährung verurteilt


Die ist im Bundeszentralregister bereits wieder gelöscht, zählt also nicht mehr als Vorstrafe.

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#6
 Von 
bluetooth
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal Danke
Werde Ihn morgen das mal zeigen auf der Arbeit und dann schauen was passiert .

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