Betriebsratstätigkeit: Störung oder Behinderung durch Arbeitgeber

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Ausgangslage:

Der Betriebsrat hat bei Störungen oder Behinderungen seiner Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch. Unter Umständen ist sogar eine Strafbarkeit des Arbeitgebers denkbar.

Behinderung der Betriebsratstätigkeit:

Der Begriff der Behinderung nach § 78 S. 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. September 2011 – 16 TaBV 105/11 –, juris).
Gemeint ist damit insbesondere jede unzulässige Erschwerung und Störung, erst recht die Verhinderung der Betriebsratsarbeit.

Behinderung durch abfällige Äußerungen in der Belegschaft:

Arbeitgeber äußern sich in der Praxis mitunter abfällig oder negativ über die Arbeit des Betriebsrats gegenüber Arbeitnehmern. Mitunter kommt es sogar dazu, dass Arbeitgeber dem Betriebsrat öffentlich die Schuld für bestimmte Umstände zuschieben, die für die Arbeitnehmer nachteilig sind. Hierin kann eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit liegen. Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn die Tatsachen, die diese Äußerungen zugrunde liegen, wahr sind. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs 1 BetrVG) ist auch in der betriebsöffentlichen Auseinandersetzung über streitige Regelungsfragen zu beachten.
Eine objektive Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit iSv § 78 S 1 BetrVG durch herabsetzenden Äußerungen der Arbeitgeberin in Aushängen u.ä. ist nicht durch die Meinungsfreiheit in Art 5 Abs 1 S 1 GG gedeckt (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 06. April 2004 – 1 TaBV 64/03 –, juris).

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats:

Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist in § 78 Abs. 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern und kann als selbstständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrücklich gesetzliche Normierung bestehen (ArbG Köln, Beschluss vom 17. März 2008 – 15 BV 286/07 –, juris).

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