Betriebsratsanhörung und Ersetzung der Zustimmung

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Betriebsratsanhörung zur Kündigung und Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige durch einen Interessenausgleich

§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG regelt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören ist. Zu der Entgegennahme von Mitteilungen über die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der Vorsitzende des Betriebsrats berechtigt. Lediglich im Falle seiner Verhinderung ist sein Stellvertreter zur Entgegennahme berechtigt. Tritt hier ein Fehler auf kann die gesamte Betriebsratsanhörung angegriffen werden. Daher ist jedem Arbeitgeber zu raten, genau zu überprüfen, ob er die Anhörung zur Kündigung auf richtigem Wege in den Betriebsrat eingebracht hat. Im Falle von Vertretungen sollte genauestens überprüft werden, ob der Betriebsratsvorsitzende tatsächlich verhindert ist oder lediglich nur eine Behinderung vorliegt diesen zu erreichen. Aus Sicht des Arbeitnehmers gilt es genau diese Vorgänge zu überprüfen. Liegen Gründe vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat auf falschem Weg angehört hat. Hier lohnt sich auf jeden Fall der Gang zum Rechtsanwalt und im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Betriebsratsanhörung zu überprüfen.

Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt eine große Anzahl seiner Mitarbeiter zu entlassen. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Vielzahl von Entlassungen (die sog. Massenentlassung), hat er diese nach Maßgabe des § 17 KSchG der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Im Insolvenzfall ersetzt gemäß § 125 Abs. 2 InsO ein zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zustande gekommener Interessenausgleich diese Stellungnahme des Betriebsrats, wenn in dem Interessenausgleich die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Auch hier ist ein gehöriges Fehlerpotential enthalten und diese bedürfe je nach Sicht der betroffenen der genauen Überwachung oder Überprüfung.

Damit lohnt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer der Weg zum Anwalt.

Arbeitgeber sollten sich vor der Kündigung beraten lassen, um sich die Kosten eines teuren Prozesses und einer hohen Abfindung zu sparen.

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben sollten diese auf jeden Fall überprüfen lassen.