Betriebsrats-Mitglied muss vor Sitzung keine Nachtschicht leisten

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Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit

Grundsätzlich haben die Mitglieder eines Betriebsrats  Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn dies für ihre Betriebsrats-Tätigkeit notwendig ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

Was ist aber, wenn notwendige Betriebsratstätigkeit, etwa Sitzungen, zwar nicht während der Arbeitszeit des einzelnen Mitglieds anfällt, sondern unmittelbar davor oder danach? So sind z. B. morgendliche Betriebsratssitzungen nach einer Nachtschicht, eine häufige Situation insbesondere im Rettungsdienst und in der Pflege.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage als letzte Instanz nach einem langen Rechtsstreit geklärt: 

Dem Betriebsratsmitglied steht eine elfstündige Ruhezeit zwischen der Sitzung und der Arbeitstätigkeit zu. Das heisst, das Mitglied des Betriebsrates darf seine Nachtschicht eher beenden, um eine Ruhezeit vor der Betriebsratssitzung zu haben. Ihm ist dennoch der vollen Lohn für die Nachtschicht zu zahlen. 

Dies dürfte nach hiesiger Auffassung auch gelten, wenn während der Nachtschicht zu einem gewissen Teil Arbeitsbereitschaft mit Ruhemöglichkeit anfällt. Diese ist regelmäßig dennoch als Arbeitszeit zu werten.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15).

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