Betriebspflicht im Gewerberaummietrecht

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Muss der Mieter sein Gewerbe auch tatsächlich öffnen und betreiben?

• Die Betriebspflicht ist die Pflicht des Mieters, das angemietete Objekt zu betreiben und für Kundschaft zu öffnen.
• Grundsätzlich hat der Mieter nur ein Gebrauchsrecht: Er kann die Räume nutzen, muss seinen Betrieb aber nicht öffnen. Eine Betriebspflicht besteht nicht, er kann das Objekt also auch leer stehen lassen.
• In einem Geschäftsraummietvertrag kann eine Betriebspflicht (auch als Allgemeine Geschäftsbedingung) wirksam vereinbart werden.
• Eine solche Vereinbarung ist auch zulässig, wenn gleichzeitig der Konkurrenzschutz ausgeschlossen wird.
• Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist in der Regel nicht von einer Betriebspflicht auszugehen. Ausnahmen sind hier allenfalls in Einkaufszentren denkbar.
• Eine Betriebspflicht kann sich auch aus vertraglichen Regelungen ergeben, die dem Mieter bestimmte Modalitäten der Betriebsführung auferlegen, z.B. Beleuchtung, Ausgestaltung der Räume, Öffnung und Absicherung von Ein- und Ausgängen. Verstößt der Mieter gegen eine bestehende Betriebspflicht, kann dies für den Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung begründen.
• Der Vermieter kann den Mieter aber auch auf Erfüllung der Betriebspflicht in Anspruch nehmen. Die Betriebspflicht kann vertraglich mit einer Vertragsstrafe verknüpft werden. In jedem Fall schuldet der Mieter Schadensersatz.

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

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