Betriebskostennachzahlung, wenn Sie als Mieter nicht reagieren, müssen Sie zahlen!

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Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung, nach welcher der Mieter eine Nachzahlung zu leisten hatte. Laut Mietvertrag sollte der Mieter für die Betriebskosten eine Pauschale zahlen. In den Jahren 2005 und 2006 hatte der Vermieter Betriebskostenabrechnungen erstellt, die Nachforderungen des Vermieters auswiesen. Der Mieter beanstandete die Abrechnungen zunächst nicht. Erst als der Vermieter auf Zahlung drängte, wies der Mieter im August 2008 darauf hin, dass im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart worden war und verweigerte die Nachzahlung.

Zu spät, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.01.2011, Az. : VIII ZR 148/10 kürzlich entschieden hat. Danach muss ein Mieter grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung seine Einwände gegen diese geltend machen. Der BGH hat dies gerade auch für den Fall entschieden, dass lediglich eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden war. Der Mieter muss danach die eingeforderte Betriebskostennachzahlung ausgleichen, da er die Abrechnung nicht aus diesem Grund fristgemäß beanstandet hatte.

Der BGH weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter innerhalb der Frist von zwölf Monaten seine Einwände hätte geltend machen müssen. Da er dies unterlassen hatte, waren seine Einwände bezüglich der jeweiligen Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss setzt nicht voraus, dass im Mietvertrag überhaupt eine Abrechnungspflicht des Vermieters hinsichtlich entstandener Betriebskosten vereinbart ist, denn die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB dient dem Zweck, dass ein Vermieter innerhalb einer überschaubaren Zeit Gewissheit erlangt, ob sein Mieter gegen die erstellte Betriebskostenabrechnung Einwände hat oder nicht. Diesem Zweck widerspricht es, wenn ein Mieter nach Fristablauf noch erfolgreich Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung geltend machen kann.

Meine Empfehlung: Widersprechen Sie daher grundsätzlich rechtzeitig einer Nebenkostenabrechnung, wenn Sie Zweifel an deren Richtigkeit haben.

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