Betreuungsunterhalt - Einstellem zum 3. Geburtstag des Kindes

28. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
dengo86
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Betreuungsunterhalt - Einstellem zum 3. Geburtstag des Kindes

Hallo Zusammen,

ich Zahle seit drei Jahren regelmäßig Kindesunterhalt sowie Betreuungsunterhalt.

Die Mutter geht mittlerweile 30 Stunden(Gehalt kann ich nicht einschätzen, denke so 1.300€) die Woche Arbeiten, Betreuung für den Kleinen ist gewährleistet (KITA 8-17Uhr). ich würde Ihn auch gerne von der Kita abholen, die Mutter stellt sich aber quer und bewilligt mir nur 4 Stunden (2x2Std im Monat Umgang mit meinem Sohn).

Meine Frage: Kann ich den Betreuungsunterhalt einfach komplett einstellen ab dem Monat des Geburtstags, oder anteilig für den Monat bezahlen?

Meine Berechnung ist wie folgt:

Netto 2.375 (-5%Pauschbetrag 118€) = 2.256€ Berechnungsgrundlage

369Kindesunterhalt - 95€ Kindergeld = 274€ Unterhalt für den kleinen.

Für die Kindsmutter zahle ich 252,5€.
Für den Monat in dem der dritte Geburtstag des Kindes liegt würde ich wie folgt zahlen und danach den Betreuungsunterhalt einstellen.

Geburtstag am 09.07.2016 ( 9 Tage = 75,75 wenn 30 Tage = 252,50€)

Ist mein vorgehen bzw. meine Berechnung korrekt?

Es liegt kein Titel für den Betreuungsunterhalt vor.

Vielen dank für eine kurze Antwort.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Na ja, so geht das nicht.

Zunächst einmal ist die Unterhaltsrente eine monatliche, die sich aus dem BGB ergibt. Sie ist im Voraus zu zahlen, woraus sich ergibt, das die Quotelung nicht geht.

Eine ganz andere Frage ist, ob Du für die Kindsmutter weiter zahlen musst. Wenn ein Titel da ist, ja, dann musst Du Dich um die Abänderung des Titels bemühen (stellen auf null, Herausgabe), wenn nicht, würde ich der Kindsmutter schriftlich mitteilen, dass Du mit dem dritten Geburtstag des Kindes die Zahlungen einstellst.

Mit dem Umgang solltest Du was ändern. Inzwischen ist das Kind in einem Alter, in welchem es nach einer Eingewöhnungsphase auch ganze Wochenenden bei Dir gut verkraftet, gemeinsame Unternehmungen u.s.w.

Aber erst einmal die Frage, ob ein Titel da ist.

wirdwerden

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#2
 Von 
dengo86
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo und Dank für die schnelle Antwort.

Wie bereits geschrieben liegt kein Titel vor.

Mit dem Umgang würde ich das sehr gerne ändern, allerdings stellt sich die Mutter quer.

Also das mit der Reduzieren für den Monat des Geburtstags geht nicht?

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#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Geburtstag am 09.07.2016 ( 9 Tage = 75,75 wenn 30 Tage = 252,50€)
Mit so einer Argumentation bekommen Sie vor Gericht ganz übel was auf die Nase.

Wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie solche Faxen machen wollen.

Ich würde hier erstmal vernünftig vorgehen wollen und der Mutter die Absicht zur Einstellung des Unterhalts mitteilen. Es ist nicht nur unschick, sondern auch unbillig, diese einfach plötzliche ohne Geld dastehen zu lassen. Wenn die Mutter dann auf Unterhalt klagt, müssten Sie vor Gericht erklären können, warum die Mutter aufgrund des Kindes keinen Einkommensnachteil mehr hat und wie gewohnt in Vollzeit arbeiten kann. Ob Ihnen das gelingt, kann bezweifelt werden. Im Streitfall sollte es daher mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, den Sie vor Gericht sowieso bräuchten.

Hier würde ich insbesondere bewzeifeln, ob die Mutter einfach von heute auf morgen die Stunden auf 40/Woche hochfahren kann oder ob eine 40-Stunden-Woche sich nach vorne und nach hinten mit den Kitazeiten verträgt. Was die Möglichkeit der Betreuung durch den Vater angeht, so rate ich mal, dass diese Idee vor Gericht floppen würde. Kind soll dann an jedem Wochentag bei beiden Eltern für ein paar Stunden sein oder was? Wenn sie ohnehin schon so wenig Umgang haben, dann hätte ich da doch meine Bedenken, ganz egal warum es so wenig Umgang ist.
Nur zur Klarstellung: Die Unterhaltspflicht endet nicht zwangsläufig mit dem dritten Geburstag. Früher ging die sogar regelmäßig darüber hinaus. Heute werden die 3 Jahre als Regelfall angenommen. Daraus würde ich nicht ohne Rücksprache mit einem Anwalt ableiten wollen, dass punktgenau nach den 3 Jahren auch wirklich Schluss ist. Nach den 3 Jahren ist nur der Hinweis auf das Alter des Kindes allein kein Argument mehr.

Sobald die Mutter dann raus ist aus der Unterhaltsberechtigung, haben Sie eine Unterhaltsverplfichtung weniger und können entsprechend den Kindesunterhalt erhöhen. Es ist zu erwarten, dass die Mutter dann genau das tun wird und bei dieser Gelegenheit sowieso mal die Unterhaltsberechnung um Einkommenssteigerungen, Inflation, Alter des Kindes usw. anpassen lassen wird. Für das Kind wären das dann schätzungsweise (siehe nächste Tabellenstufe) so 290-300€.

-- Editiert von Rechtschreibung am 28.06.2016 10:59

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#4
 Von 
dengo86
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Es geht doch nur darum, das Sie keinen weiteren Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat nach Vollendigung des dritten Lebensjahrs.

Ob Sie sofort auf 40 Stunden hochschrauben kann ist doch hierfür irrelevant. Zudem hat Sie einen neuen Partner, der Ihr sogar ein Auto geschenkt hat und die beiden sind nun angeblich auf der suche nach einem gemeinsamen Haus. An Geld scheint es also nicht zu mangeln.

Es liegt kein Titel vor, die Einigung fand durch Anwälte statt.

Natürlich werde ich die Mutter im Vorwege informieren.

Bezüglich des Umgangs würde ich das Kinde nicht an einem Tag hin und her schieben, sondern gerne am Wochenende länger sehen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Na siehste, jetzt kommen wir doch weiter. Wenn die Vereinbarung der Anwälte auf diesen Zeitrahmen beschränkt ist, dann stellst Du die Zahlungen für die Mutter ein, teilst das vorher mit. Es kann (nicht muss) allerdings sein, das Du für das Kind dann unterhaltstechnisch eine Stufe höher eingruppierst wird. Wenn nur noch für eine Person unterhaltspflichtig. Das ist aber nicht so viel.

Nimm das alles zum Anlass, auch den Umgang neu zu regeln. Ich schreib es immer wieder. Umgangsregelungen sind letztlich "Momentaufnahmen." Die Bedürfnisse des Kindes, der Eltern ändern sich. Das muss immer mal wieder überdacht und angepasst werden. Wenn Du da nicht weiterkommst, lass es durch Anwalt klären, auch durch Klage. Wenn sie verliert, muss sie auch Deine gerichtlichen Kosten tragen.

Völlig einerlei ist, was der neue Lover ihr finanziert. Das ist deren Privatvergnügen. Es kommt hier auch nicht darauf an, wieviel sie arbeitet. Keine Nebenkriegsschauplätze eröffnen, das hilft überhaupt nicht weiter. Damit verzettelt man sich nur.

Also, Zahlungen für Mutter einstellen, das mitteilen. Gleichzeitig unter Hinweis der sonstigen Anwaltseinschaltung versuchen, neue Umgangsregelung herbeizuführen. Und bis einschliesslich September auch für die Mutter zahlen.

wirdwerden

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#6
 Von 
dengo86
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):

Also, Zahlungen für Mutter einstellen, das mitteilen. Gleichzeitig unter Hinweis der sonstigen Anwaltseinschaltung versuchen, neue Umgangsregelung herbeizuführen. Und bis einschliesslich September auch für die Mutter zahlen.

wirdwerden


Du meinst bis August? Geburtstag ist am 09.07.2016, wenn der Unterhalt für die Mutter im Voraus gezahlt wird also nur noch für den Juli. Sprich letzte Zahlung am 01.07.2016?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Sorry, ich meinte September gelesen zu haben. Ich korrigiere mich. Unterhalt für die Mutter ist noch für den Monat zu zahlen, in welchem das Kind 3 wird. Also der 1.7.

wirdwerden

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#8
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

Da es ab August nur noch einen Unterhaltsberechtigten gibt nicht vergessen den Kindesunterhalt hochzustufen:
Zahlbetrag 291 € (386-95)

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#9
 Von 
dengo86
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Kleine Hexe):
Da es ab August nur noch einen Unterhaltsberechtigten gibt nicht vergessen den Kindesunterhalt hochzustufen:
Zahlbetrag 291 € (386-95)


Dadurch erhöht sich doch nicht mein Nettoeinkommen? 2375 - 5% Pauschbetrag = 2257€ und immernoch in der Stufe 369 - 95 ?

Oder irre ich ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Nein du irrst dich nicht. Und trotzdem haben die anderen Recht ;-)

Die DDT geht von 2 Unterhaltsberechtigten Personen aus und kennt bei mehr oder weniger Berechtigten die Herab- oder Hochstufung innerhalb derTabelle.

Wenn ein Unterhaltsberechtigter wegfällt kann um eine Gehaltsstufe nach oben korrigiert werden (muss aber nicht. Nur die gängige Urteilspraxis spricht für die Höherstufung, wenn du nicht gerade am untersten Ende deiner Gehaltsgruppe bist).
Das sind vielleicht 15 € mehr (müsste jezt schauen). Ein Verfahren in dem die KM die Högerstufung erstreitet wäre sicher teurer

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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Wenn Sie mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen wollen und die Mutter das nicht zulässt, dann können Sie jederzeit Hilfe beim Jugendamt einfordern. Auch dafür ist das da.

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#12
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
dann können Sie jederzeit Hilfe beim Jugendamt einfordern. Auch dafür ist das da.
Ja, aber natürlich nur zur eigenen Beratung. Die Mutter kann das JA nämlich komplett ignorieren.

Zitat:
Bezüglich des Umgangs würde ich das Kinde nicht an einem Tag hin und her schieben, sondern gerne am Wochenende länger sehen.
Dann hat dieses Thema bei der Diskussion über Betreuungsunterhalt nichts verloren.

Zitat:
Es geht doch nur darum, das Sie keinen weiteren Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat nach Vollendigung des dritten Lebensjahrs.

Zitat:
Es liegt kein Titel vor,
Ich weiß, haben Sie jetzt zum dritten mal geschrieben. Ist aber unrelevant für den Anspruch auf B-Unterhalt.

Zitat:
Dadurch erhöht sich doch nicht mein Nettoeinkommen?
Doch. Und zwar um 252,50€. Warum sollte das allein Ihnen zukommen, während sonst an jeder Einkommensschwankung das Kind beteiligt wird?

Ob Sie sofort auf 40 Stunden hochschrauben kann ist doch hierfür irrelevant.
Ähem?

Sobald die Mutter Betreuunhsunterhalt für den Monat nach dem dritten Geburtstag fordert, sollten Sie dringend zum Anwalt gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
dengo86
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Ich werde mich noch im Vorwege mit meinem Anwalt beraten.

Mein Nettoeinkommen steigt nicht durch den Wegfall des B-Unterhalt, ich habe mehr von meinem Nettoeinkommen übrig. Die Berechnungsgrundlage ändert sich nicht. Das ich in eine höhere Unterhaltsstufe für mein Kind rutsche ist ja ok und nachzuvollziehen.

Aber die Formulierung das mein Netteinkommen dadurch erhöht ist?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat:
Es geht doch nur darum, das Sie keinen weiteren Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat nach Vollendigung des dritten Lebensjahrs.


Das ist so absolut nicht richtig.
§ 1570 BGB normiert im 1 Satz von Absatz 1 den Anspruch auf mindestens 3 Jahre, lässt aber schon im zwieten Satz eine Verlängerung aus Billigkeitsgründen zu. Das bedeutet, dass die Verlängerung nachvollziehbar von der KM begründet werden muss.

Hier kommt es aber auch darauf an, was genau seinerzeit vereinbart wurde.

Die bereits angesprochene Höherstufung ist kein Selbstläufer - sie muss rechtzeitig gefordert werden ansonsten droht der Präklusionseinwand.

Zitat:
und bewilligt mir
ich wüsste nicht, dass die Mutter irgendwelche Bestimmungsrechte hinsichtlich des Umgangs hat, die über die Rechte des Vaters hinausgehen, auch wenn es manche Elternteile glauben.

Berry

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