Betreuung durch Berufsbetreuer bringt Problem

14. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
ImmerSuchen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Betreuung durch Berufsbetreuer bringt Problem

Hallo !
Nehmen wir an, es gäbe in einem Bertreuungsfall ein Problem. Das Problem könnte wie folgt aussehen:

Zwei Personen wohnen zusammen in einer Mietwohnung ( A & C )

Person A wird seit Jahren durch einen Berufsbetreuer B ( B = Abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik, Verheiratet mit einem Rechtsanwalt der bei Problemen auch genutzt wird ) betreut.
Im Betreuungsvertrag und vom Betreuungsgericht festgelegt stehen
-Vermögenssorge
- Wohnungssorge
- Vertretung vor Behörden, Ämtern und Gerichten.

Vor Jahren sind die Personen A & C, welche Geschwister sind, zwecks Kostenminimierung zusammen in eine Wohnung gezogen. Person C wird nicht betreut. Den Mietvertrag haben die Person C, sowie der Betreuer für die Person A, unterschrieben. Die Miete für die Wohnung wurde zu gleichen Teilen auf die beiden Bewohner aufgeteilt.
Person A erhält Leistungen nach ALG-II, die auch den Mietanteil enthalten. Für Person A hat der Betreuer beim Jobcenter eingerichtet, dass das JC den Mietanteil für Person A direkt an den Vermieter zahlt, Person C zahlt seinen Mietanteil selbst.



Ein Jahr nach Beginn des Mietvertrages wurde das Mietobjekt mit Rund 100 Wohnung an einen neuen Besitzer verkauft. Der neue Besitzer hat sogleich die Mieten im Rahmen des Zulässigen erhöht.
Ab hier bitte beachten : Person C erlangt erst ab Fettschrifft Kenntnis über die Vorgänge !

Dann ist irgendwann beim Jobcenter ein Fehler passiert. Der Person A wurden trotz Meldung beim Jobcenter fortan etwa 45 Euro monatlich zuwenig an Miete zugerechnet und auch zuwenig an den Vermieter überwiesen.
Der Vermieter und Eigentümer ist selbst Rechtanwalt.
Der Vermieter prüft lt. eigner Aussage die Mieten einmal jährlich. Die Miete beträgt rund 512 Euro monatlich. Dem Vermieter ist der zu geringe Mietanteil nach exakt 12 Monaten aufgefallen.

Bis hierhin ist der angenomme Fall auch noch kein Problem.

Das Problem beginnt erst jetzt. Der Vermieter hat das Recht, bei Schulden seiner Mieter ab der Höhe einer Monatsmiete das Mietverhältnis zu kündigen. Er hat aber auch gemahnt, als er es "bemerkte".
-> Gemahnt hat er allerdings nur den Betreuer von A mit der Aufforderung, den fehlenden Gesamtbetrag binnen 14 Tagen nach Zugang seiner Forderung zu begleichen und kündigte im Mahnschreiben an, bei Nichtbegleichen fristlos zu kündigen und die Herausgabe der Wohnung zu verlangen.
-> Diese Forderung traf beim Betreuer einen Tag nach Dessen Abreise in einen 5-wöchigen Auslandsurlaub, ein. Als die Frist ergebnislos verstrich, hat der Vermieter sofort beim Amtsgericht Klage eingereicht. Das Gericht hat schnell gearbeitet und seiner eingereichten Klage stattgegeben.
Für den Vermieter sind Person A und C Gesamtschuldner - an wen er sich bei Problemen wendet, ist seine Wahl. Er hat in seiner Klageschrift natürlich beide Personen, A & C, als Beklagte angeführt und das Gericht hat das so angenommen. Das Gericht hat auch weiterhin schnell gearbeitet.
Es wurde die Klage angenommen und den Beklagten zugestellt. Nein leider nicht allen Beklagten, sondern ausschliesslich dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter der betreuten Person A. In der gerichtlichen Klageschrift, die wie üblich als Zustellung gefertigt war, war auch eine Frist mit den üblichen 14 Tagen für Widersprüche, Einsprüche usw., genannt.
Der Betreuer kam einen Tag vor Ablauf der Frist aus dem Urlaub und hat aber sogleich widersprochen. Dies allerdings nur für seine betreute Person A.

Jetzt beginnt erst die Kenntnis von Person C von dem gesamten geschilderten Vorgang.

Person C bekam vom Amtsgericht ein ( wörtlich !! ) " Teil-Versäumnisurteil ". Versäumt hat Person C die vom Gericht geforderte Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen. Die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme hat C aber niemals erhalten. Nur der Betreuer hat das Erhalten und der Betreuer befand sich im Urlaub.Der Betreuer hat alle Kontakmöglichkeiten zu Person C - email, Festnetznummer und Mobilfunknummer. Vielleicht hätte C noch fristgemäß Einsprache legen können, wenn er etwas davon gewusst hätte. Der Betreuer widerspricht für Person A und hält es nicht für nötig, Person C als Mitbetroffenen zu informieren.
Person C wurde verurteilt, die Mietschulden, sowie die später noch festzusetzenden Verfahrenskosten sowie die Auslagen des Klägers, zu bezahlen und darüber hinaus die Wohnung binnen 14 Tagen an den Vermieter herauszugeben.

Person C hat aber erst durch die Zustellung des Versäumnisurteils an ihn erstmalig davon Kenntnis erhalten, dass überhaupt Probleme bestehen. Person C nimmt ab diesem Zeitpunkt grobe Fehler des Betreuers an.
Für Person C ist es darüber hinaus ein Rätsel, wie das Gericht ihn dazu verurteilen kann, die Wohnung an den Vermieter zu übergeben. C kann ohne Einverständnis von A, bzw. ohne Einverständnis des Betreuers von A, gar nicht einseitig die Wohnung an den Vermieter übergeben.

C versteht weder das Gericht, wie es ein nicht durchführbares Urteil fällen kann und versteht auch den Betreuer nicht. Hätte der Betreuer nicht C umgehend informieren müssen ? Denn hätte der Betreuer das getan, dann hätte C noch die gerichtlich geforderte Stellungnahme verfassen und rechtzeitig beim Gericht persönlich abliefern können, denn das zuständige Amtsgericht ist 10 Fussminuten vom Wohnort entfernt.... .


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von ImmerSuchen):
Die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme hat C aber niemals erhalten.

Zitat (von ImmerSuchen):
ein Rätsel, wie das Gericht ihn dazu verurteilen kann, die Wohnung an den Vermieter zu übergeben


Sofortige Beschwerde oder was da zulässig wäre. Ggf. eigenen Anwalt damit beauftragen.

Im Innenverhältnis muss A bzw. aufgrund der Pflichtverletzung B dem C Ersatz leisten (in jedem Fall den Mietanteil).
Würde das Betreuungsgericht zudem informieren, dass B keine Vertretung hat und daher nun Wohnungslosigkeit des A ansteht.

-- Editiert von Tasti123 am 14.03.2018 09:03

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Die Angelegenheit ist doch relativ unproblematisch. Ist halt nur schwierig, aus dem Gewirr oben die wesentlichen Punkte herauszufinden. Er hat das VU zugestellt bekommen. Dagegen kann er sich wehren, die Rechtsmittelbelhrung hat er auch bekommen. Warum tut er das nicht?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von ImmerSuchen):
Für den Vermieter sind Person A und C Gesamtschuldner

Nicht nur für den Vermieter, auch für Gesetz und Rechtsprechung



Zitat (von ImmerSuchen):
C versteht weder das Gericht, wie es ein nicht durchführbares Urteil fällen kann

Das Urteil ist derzeit durchführbar, notfalls wird mittels Gerichtsvollzieher zwangsgeräumt.

Deshalb sollte man sich die zugestellten Schriftstücke genau durchlesen, denn da steht drin, was man tun muss wenn man damit nicht einverstanden ist. Und man muss sich beeilen, denn die Fristen laufen gnadenlos.



Zitat (von ImmerSuchen):
Hätte der Betreuer nicht C umgehend informieren müssen ?

Nein, warum sollte er?



Zitat (von ImmerSuchen):
Denn hätte der Betreuer das getan, dann hätte C noch die gerichtlich geforderte Stellungnahme verfassen und rechtzeitig beim Gericht persönlich abliefern können

Und diese hätte was genau geändert?
Genau nichts, denn an der Tatsache das die Mietschulden 2 Monatsmieten übersteigen, hätte auch die schönste Stellungnahme nichts geändert.


Kann C denn überhaupt unverzüglich die fehlenden Mieten in einer Summe zahlen?
Kann C die Mietdifferenz zahlen?
Falls nicht, sollte man keine Energie und kein Geld in die Anfechtung des Urteil stecken, sondern sich schnellstens eine neue Wohnung suchen und sich beim zuständigen Amt der Gemeinde melden, das man von Obdachlosigkeit bedroht ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich bezweifele, das ein Gericht bei zwei Beklagen nur einem Beklagten die Klage und Folgeschriftstücke zustellt.
Denn das wäre ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn man dagegen angeht.

Also Rechtsmittel durch eigenen RA einlegen lassen s. Antwort 2.

Zitat (von Tasti123):
Im Innenverhältnis muss A bzw. aufgrund der Pflichtverletzung B dem C Ersatz leisten (in jedem Fall den Mietanteil).
Eine Pflichtverletzung zum Nachteil des C erkenne ich nicht.
B und C stehen in keinem Rechtsverhältnis.

Zitat (von ImmerSuchen):
C versteht weder das Gericht, wie es ein nicht durchführbares Urteil fällen kann und versteht auch den Betreuer nicht. Hätte der Betreuer nicht C umgehend informieren müssen ? Denn hätte der Betreuer das getan, dann hätte C noch die gerichtlich geforderte Stellungnahme verfassen und rechtzeitig beim Gericht persönlich abliefern können,
Das Urteil ist, wenn nicht dagegen angegangen wird, durchaus vollstreckbar.

Welche Stellungnahme hätte C abgeben wollen? Es geht um Mietschulden bei gesamtschuldnerischer Haftung.

"ich habe meinen Anteil aber bezahlt" bringt da garnichts, wenn der andere Anteil fehlt.

Bei diesem Sachverhalt hilft nur ein Anwalt, mit Laienmeinung kommt man da nicht weiter. und dass auch nur, wenn nicht schon alle Fristen abgelaufen sind.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen