Beteiligung Steuerberater

14. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
zDrHJwrTf0dj
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Beteiligung Steuerberater

Einen wunderschönen Samstag allerseits,

Leider ist mir kein aussagekräftiger(er) Titel zu meinem Thema eingefallen. Ich hoffe, daß ich es dafür kurz machen kann - und, daß mein Anliegen auch einen Mehrwert bietet im Sinne von "von Interesse für andere".

Es geht um:
Ich bin sogenannter "Freiberufler". Hatte bislang für meine Tätigkeit einen Steuerberater engagiert, der, zusammen mit einer Buchhalterin, meine Steuererklärung übernommen hat. Und zwar die USt.-Erkl.

Nun war die Kommunikation mit diesem Mann - er sitzt obendrein in Hessen, ich in Bayern (Dist. 400km +) - oft alles andere als gut. Und zu guter Letzt, das ist der heutige Stand, meldet er sich gar nicht mehr. Obwohl ich ihm, wie vereinbart, den Schriftverkehr mit dem Finanzamt immer zukommen lassen, v. a. natürlich die Schreiben vonseiten FA. Zuletzt die Aufforderung die EkSt.- und USt.-Erklärung für 2016 einzureichen.

Dies beides habe ich daraufhin selbst in die Hand genommen und meine Erklärung in Papierform abgegeben. Daraufhin hat mir die Finanzverwaltung mitgeteilt, ich müße die Unterlagen elektronisch einreichen. Nun sitze ich also am ELSTER-Verfahren und bin davor, meine Erklärung also erneut einzureichen.

Dadurch bin ich aber nochmal ins Nachdenken gekommen - und habe an den Punkt in den Formularen am Ende gedacht, unter dem man angeben soll, ob die Erklärung unter Mithilfe eines StB vorgenommen wurde. Einerseits: Nein, ich habe die Erklärung selbst gemacht.
Andererseits (!): Ich habe bei der USt.-Erklärung auf eine BWA und EÜR zurückgegriffen, die mir der StB in 2017 für 2016 erstellt hat (dies im Zuge einer Kreditbeantragung).

Meine Überlegung nun also: Soll ich - nun bei der zweiten Übertragung ans FA - angeben, daß mein ex-StB mitgewirkt hat, weil ich auf seine, mir in Rechnung gestellte Arbeit für 2016 (BWA/EÜR) zurückgegriffen habe. Weil ich mir denke: Wenn ich die Leistung bezahlt habe, soll er doch dafür auch haften.

Im Fall des Rechtsfalles wird der StB dann aber wohl sagen: Ich habe diese Erklärung nie gesehen, daran nicht mitgewirkt. Was willst du da mit der BWA von vor einem Jahr?

Oder geht diese Mitwirkung gar nicht so weit, daß er die Erklärung gesehen haben muß?

Ich hoffe, mein Anliegen ist verständlich. Mehr schreibe ich jetzt erstmal nicht und hoffe, daß ich genug Informationen geliefert habe.

Mit Dank und freundlichen Grüßen

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Ich denke, dass die Mitwirkung nicht ausreicht, um dort aufgeführt zu werden, da er bei der Erstellung der Erklärung selbst offenbar nicht beteiligt war.

Zitat:
Im Fall des Rechtsfalles wird der StB dann aber wohl sagen: Ich habe diese Erklärung nie gesehen, daran nicht mitgewirkt.

Das sehe ich genauso.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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