Betäubungsmitteldelikte nach § 29 Abs. 1 BtMG

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Die unterschiedlichen strafbaren Handlungen beim Verkehr mit Betäubungsmitteln

Betäubungsmitteldelikte nach § 29 Abs. 1 BtMG

Der Zweck betäubungsmittelrechtlicher Strafnormen liegt überwiegend im Schutz der Volksgesundheit. In § 29 Abs. 1 BtMG werden unterschiedliche Begehungsweisen beim Verkehr mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt.

Veräußerung ist die entgeltliche, aber uneigennützige Übereignung von Betäubungsmitteln unter Einräumung der Verfügungsgewalt. Hauptanwendungsfall ist der Verkauf zum Selbstkostenpreis.

Abgabe ist Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten zur freien Verfügung. Typisches Beispiel für eine Abgabe ist das Verschenken von Betäubungsmitteln unter Abhängigen.

Unter sonstigem Inverkehrbringen versteht man jedes Eröffnen der Möglichkeit, dass ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel erlangt. Typisches Beispiel für sonstiges Inverkehrbringen ist das Wegwerfen von Betäubungsmitteln.

Verabreichen ist die unmittelbare Anwendung eines Betäubungsmittels am Körper eines Dritten ohne dessen Mitwirkung. Unter Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch versteht man die Abgabe einer verbrauchsgerechten Menge Rauschgift zum sofortigen Konsum. Der konsumierende Empfänger macht sich in beiden Fällen nicht strafbar.

Strafbar ist auch das Verschaffen, Gewähren oder Mitteilen einer Gelegenheit zum Erwerb, zur Abgabe oder zum Verbrauch von Betäubungsmitteln. Unter Verschaffen ist das Schaffen günstiger äußerer Bedingungen zu verstehen. Vom Verschaffen unterscheidet sich das Gewähren dadurch, dass die Gelegenheit bereits vorhanden ist. Unter Mitteilung versteht man das Weitergeben von Informationen, die es dem Empfänger ermöglichen, die Gelegenheit ohne zusätzliche Informationen wahrzunehmen. Diese Mitteilung muss öffentlich oder eigennützig erfolgen. Verleiten ist die Bestimmung eines anderen zum Verbrauch von Betäubungsmitteln.

Erwerb ist die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer. Der Erwerb kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.

Unter Sichverschaffen versteht man das Erlangen der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel ohne rechtsgeschäftlichen Erwerb. Typisches Beispiel für sonstiges Sichverschaffen ist das Auffinden herrenloser Betäubungsmittel.

Unter Besitz versteht man die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bewussten tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses. Besitz ist ein Dauerdelikt.

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