Besuch verboten - Wohnung sei zu klein

12. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Nati-fragt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Besuch verboten - Wohnung sei zu klein

Hallo!
Ich wohne seit mehreren Jahren in der kleinen Wohnung (ca. 26 qm) über meinen Vermietern, ein Ehepaar (um die 65 Jahre alt). Die beiden haben sich schon einiges geleistet und waren oft sehr unfreundlich und mischen sich ein, aber in letzter Zeit habe ich ein anderes Problem.
Ich führe eine Fernbeziehung und mein Freund und ich wechseln uns ab mit dem Besuchen. Miestens bin ich bei ihm am Wochenende, aber max. 2 Mal im Monat ist er bei mir. Manchmal Fr -So manchmal So - Di wenn er samstags arbeiten muss.
Meine Vermieter wollen mir allergings verbieten, dass er werktags bei mir ist, also Sonntag bis Dienstag, weil sie sagen, die Wohnung sei zu klein.

Wir machen keinen Lärm, sind sauber, ich weiß nicht was die für ein Problem haben.
Heute morgen ist es ausgeartet, um 4 Uhr morgens haben die mit nem Stiel oder so an die Decke unter meinem Bett gehauen, dass wir beide wach wurden und um 6 Uhr morgens hat der Vermieter geklingelt während wir am Frühstücken waren und hat wiederholt gesagt, dass er in der Woche keinen Besuch gestattet, weil die Wohnung zu klein sei.

Meine Frage dazu, dürfen die mir vorschreiben, wann ich Besuch haben darf? In meinem Mietvertrag steht dazu nichts und auch online habe ich nichts zu einschränkungen finden können, wegen der Wohnungsgröße.

Bitte um Rat.

Lieben Gruß,

Natalie

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich mach es kurz, Besuche kann man nicht verbieten.

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#2
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Frag doch beim nächsten Mal ganz freundlich, auf welcher Grundlage sie das verbieten möchten. Sie werden dir keine nennen können. Also sollte sich das Thema damit erledigen.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Auch wenn ein Vermieter solche Verbote nicht "erlassen" kann, muss man als Mieter immer prüfen, ob man grundlos gekündigt werden kann.
Wenn man mit seinem Vermieter in einem Zweifamilienhaus wohnt, ist der Kündigungsschutz sehr eingeschränkt.
Da nützt es dann nichts, wenn Anordnungen des Vermieters unwirksam sind. Die grundlose Kündigung (zwar mit verlängerter Kündigungsfrist) könnte folgen. ( § 573a Abs. 1 BGB )

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nati-fragt):
dass er in der Woche keinen Besuch gestattet, weil die Wohnung zu klein sei.

Ach, und am Wochenende vergrößert die sich?

Was für ein Unfug der Vermeiter da von sich gibt ...



Auf die möglichen Probleme bei Gegenwehr hat Spezi-2 ja schon hingewiesen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ich vermute ein Zweifamilienhaus oder eine Einliegerwohnung, korrekt?
Dann hätte der Vermieter eine einfachere Kündigungsmöglichkeit, das sollte man immer bedenken.

Zitat:
Ich mach es kurz, Besuche kann man nicht verbieten.
Bei 26 qm und nur 2 Personen stimmt ich da zu.
Aber grundsätzlich dürfte imho auch ein Besuch eine Überbelegung erzeugen und damit untersagt werden können.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber grundsätzlich dürfte imho auch ein Besuch eine Überbelegung erzeugen und damit untersagt werden können.


Zu den Definitionen empfiehlt sich ein Blick in die Wohnaufsichtsgesetze der Länder.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber grundsätzlich dürfte imho auch ein Besuch eine Überbelegung erzeugen und damit untersagt werden können.


Das zweifel ich stark an, da ein Besuch eben nur ein Besuch ist. HIer käme es auf die Defnition "Besuch" an, für mich zeitlich begrenzter Aufenthalt. Da ist es dann auch egal, wie viele Personen "zu Besuch" kommen. Vor undektlich langer Zeit haben wir auch zeitweise zu 5 in einem Appartement gehaust, da dieses wohl plaziert in Hamburg war und wir diese schöne Stadt oft heimgesucht haben .... aber ich schweife ab, Verzeihung. (Appartement wurde durch die Besucher natürlich nicht demoliert)

-- Editiert von AltesHaus am 12.12.2017 12:19

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#8
 Von 
Nati-fragt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich merke, die Antworten unterscheiden sich stark.

Eine Fraktion scheint den Vermietern recht zu geben, dass das untersagen von Besuch, max 5 Tage im Monat in Ordnung sei aufgrund der Tatsache, dass die Wohnung zu klein sei und/oder weil die Vermieter in dem selben Haus wohnen.

Die andere meint, es gäbe keine rechtliche Grundlage dafür, dass einem so kurzer Besuch nicht verboten werden dürfe. Ich verstehe auch nicht, was da der unterschied zwischen Wochenenden und Werktagen dabei sein soll.

Ich wohnen in Hessen.

Wie soll ich mich verhalten. ich weiß nicht, was ich Ihnen sagen soll. Ich hatte etwas zu Besuchsrecht ausgedruckt und Ihnen zeigen wollen, aber Sie wollten es nicht lesen und meinten nur, Sie hätten auch Rechte. Ich verstehe das Problem nicht, weiß aber auch nicht, was ich machen soll. Die lassen niht mit sich reden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Nati-fragt):
Ich merke, die Antworten unterscheiden sich stark.


Nein der Tenor ist gleich. Besuch kann nicht verboten werden. Es gibt halt verschiedene Auffassung darüber, wie viele Personen Sie zu Besuch haben dürfen, wegen evtl. Überbelegung. Aber die kann mE bei Besuch nicht entstehen, da dieser ja zeitlich begrenzt ist.

Ihren Partner können Sie bedenkenlos auch über die Woche empfangen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Nati-fragt):
Wie soll ich mich verhalten. ich weiß nicht, was ich Ihnen sagen soll.


Sagen Sie, dass es Ihr Recht ist Besuch zu empfangen und ansonsten ignorieren. Ich weiß, das wird schwerlich möglich sein aber über kurz oder lang werden Sie hier eine andere Lösung finden müssen, wenn es Sie zu sehr stört. ZB Wohnungswechsel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wenn man mit seinem Vermieter in einem Zweifamilienhaus wohnt, ist der Kündigungsschutz sehr eingeschränkt.
Da nützt es dann nichts, wenn Anordnungen des Vermieters unwirksam sind. Die grundlose Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag ) (zwar mit verlängerter Kündigungsfrist) könnte folgen. ( § 573a Abs. 1 BGB )

Signatur:


Das ist halt wichtig zu wissen. Keiner hier gibt dem Vermieter recht, allerdings hat der Vermieter im Falle einer Einliegerwohnung bzw eines vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhauses eben weitreichende Rechte zur Kündigung.

Schlimmstenfalls müssen die dann den Besuch hinnehmen, und schicken dann eben die grundlose Kündigung. Ob Sie damit sehr viel besser fahren?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Bei 26 qm und nur 2 Personen stimmt ich da zu.
Aber grundsätzlich dürfte imho auch ein Besuch eine Überbelegung erzeugen und damit untersagt werden könne


Überberbelegung trifft wahrscheinlich für weiteren Mieter zu aber nicht für Besuch, der ohnehin nur ein paar Tage bleibt. Meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ich meinte eher Extremfälle. Etwa wenn eine Wohnung schon gerichtlich festgestellt nur für 2 Personen geeignet ist (der 3. Bewohner musste ausziehen), und man dann laufend Besuch hat (laufend im Sinne von praktisch durchgehend).
Aber egal, wir schweifen ab, eine 26qm-Wohnung ist mit 2 Personen ganz bestimmt nicht überbelegt.

Zitat:
weil die Vermieter in dem selben Haus wohnen.
Das spielt nur in einem Zweifamilienhaus eine Rolle, und zwar bei der Kündigungsmöglichkeit.

Stefan

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