Besteht noch Widerrufsrecht

18. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)
Besteht noch Widerrufsrecht

Guten Abend,

ich habe am 12.01.2018 online über Check24 einen Vertrag bei der Firma Mobilcom-Debitel mit dem Tarif "Magenta Mobil M" im Netz der deutschen Telekom abgeschlossen. Ich war hier schon ein wenig skeptisch, denn ich war vor einigen Monaten schon einmal Kunde der Telekom und habe hier keine so guten Erfahrungen mit dem Netz und der Sprachqualität beim Telefonieren gemacht. Ich lege großen Wert auf eine sehr gute Sprachqualität, die insbesondere beim Telefonieren übers LTE-Netz (so genanntes "VoLTE") oder WLAN (WiFi-Calling) erreicht werden soll. Ich war bisher Kunde von DeutschlandSIM, habe beim Telefonieren nur gute Erfahrungen gemacht, die Internetgeschwindigkeit lies aber seit kurzem wenn ich unterwegs war sehr zu wünschen übrig. Ich erhielt hierbei meist nicht mal mehr 2 Mbit/Sekunde, womit viele Apps nicht mehr nutzbar waren. Daher suchte ich nach einem Tarif in einem besseren Netz zu günstigen Konditionen und wurde bei Check24 fündig. Hier wurde der o.g. Tarif mit einem Startguthaben von 240 Euro, einem Cashback von 100 Euro, monatlichen Rabatt von 19 Euro sowie einer Anschlusspreiserstattung angeboten. Natürlich wollte ich diesen testen. Da weder Mobilcom-Debitel noch die Telekom eine nachträgliche Rufnummernmitnahme anbieten, musste ich um das Netz zu testen zunächst einen Vertrag eingehen, diesen testen und, sollte mir dieser gefallen einen weiteren mit Rufnummernmitnahme abschließen und den ersten widerrufen. Beim Test des Telekom-Netzes fiel mir nun wieder auf, dass das Versprechen, dass man mit einer glasklaren und natürlichen Sprachqualität mit HD-Voice über das LTE-Netz telefoniert nicht eingehalten wird. Ich habe mehrere Gespräche geführt, zu verschiedenen Anschlüssen, die allesamt über VoIP realisiert werden und auch zu unterschiedlichen Mobilfunknummern und festgestellt das in den wenigsten Fällen eine glasklare und natürliche Sprachqualität erzielt wird. Auch der "rasante" Rufaufbau ist nie gewährleistet worden, obwohl im Besonderen damit auch in Puncto VoLTE und WiFi-Calling geworben wird. Zum Vergleich habe ich meine noch aktive DeutschlandSIM-Rufnummer in einem Galaxy S5 verwendet und dieselben Nummern von diesem Smartphone über VoLTE angerufen. Die Qualität war hörbar besser und der Rufaufbau deutlich schneller. Die Mobilcom-Debitel-SIM befindet sich in einem Galaxy S8.

Für mich ist das Smartphone nicht nur zum Musikhören oder Internetsurfen gedacht, sondern auch zum Telefonieren. Hier möchte ich meine Gesprächspartner gern verstehen können, was innerhalb meiner Wohnung aufgrund der Bausubstanz des Hauses nur über WLAN möglich ist, denn die Mobilfunknetze werden hier sehr stark abgeschirmt.

Meine Frage ist nun, ob ich noch immer ein Widerrufsrecht habe, auch wenn der Vertrag bereits genutzt wurde. Ich habe mich versucht darüber zu informieren und gelesen, dass man mich hätte bei Vertragsschluss darüber in Kenntnis setzen müssen, dass mein Widerrufsrecht erlischt, weil der Anbieter vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausübung des Auftrags beginnt, dem hätte ich explizit zustimmen müssen, soweit ich weiß. Eine solche Info habe ich nicht erhalten und in der Widerrufsbelehrung war so etwas auch nicht enthalten. Daher müsste mir doch dennoch ein Widerrufsrecht zustehen, oder nicht? Natürlich bin ich bereit für die anteilige Grundgebühr, für den genutzten Zeitraum aufzukommen, aber möchte halt das der Vertrag storniert wird, wenn ich diesen widerrufe.

Vielen Dank für die Antworten.

Gruß

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat:
Da weder Mobilcom-Debitel noch die Telekom eine nachträgliche Rufnummernmitnahme anbieten, musste ich um das Netz zu testen zunächst einen Vertrag eingehen, diesen testen und, sollte mir dieser gefallen einen weiteren mit Rufnummernmitnahme abschließen und den ersten widerrufen.
Wer erzählt denn so was? Wozu gibt es Prepaid und Netzabdeckungskarten?

Das Widerrufsrecht besteht noch. Oder gibt es anderslautende Äußerungen? Diese Aussage mit genutzter SIM wird oft mißbräuchlich verwendet.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Meine Frage ist nun, ob ich noch immer ein Widerrufsrecht habe, auch wenn der Vertrag bereits genutzt wurde.

Kommt darauf an, wie viel und wofür genau er genutzt wurde, ob diese Nutzungen als Test auch so hätte im Laden stattfinden können und was genau zu dem Thema "Widerruf" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Mit den Prepaidkarten kann man aber beispielsweise kein VoLTE oder WiFi-Calling testen, weil bei der Telekom und Vodafone diese Dienste nur Vertragskunden vorbehalten ist. Diese Informationen gehen auch aus dem Netzabdeckungskarten hervor, daher muss man, um herauszufinden wie die Sprachqualität bei Nutzung dieser Features ist, echte Verträge bestellen.

Das heißt also das ich trotz Nutzung des Vertrages noch immer ein Widerrufsrecht habe, welches ich ausüben kann? Wie sieht es denn mit den Kosten aus, die angefallen sind?

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#4
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Also per Mail wurde ich so nicht über mein Widerrufs belehrt, aber auf der Seite von Mobilcom Debitel ist folgende Widerrufsbelehrung vorzufinden:

"WIDERRUFSRECHT

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses; im Falle eines Kaufvertrags beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat; im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die Sie mit einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (mobilcom-debitel GmbH, Europaplatz 5, 99091 Erfurt) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

FOLGEN DES WIDERRUFS

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die mobilcom-debitel Logistik GmbH, Abteilung Retouren, Fehmarnstraße 2, 24782 Büdelsdorf zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Bei Rücksendungen mit einem Warenwert bis 40 EUR tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht."

Da steht aber nichts davon, dass mein Widerrufsrecht vorzeitig erlischt wenn ich den Vertrag noch während der Widerrufsfrist verwende, nur das ich einen Wertersatz zu leisten habe. Daher müsste ich noch ein Widerrufsrecht haben, oder?

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#5
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Ich habe mich nun noch einmal online schlau gemacht und folgendes erfahren (Siehe http://www.it-recht-kanzlei.de/dienstleistungen-widerrufsrecht-2014-neuerungen.html)

Im neuen, seit dem 13.06.2014 geltenden Widerrufsrecht ist folgendes in § 356 Abs. 4 S. 1 BGB geregelt:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."

Ich als Verbraucher habe jedoch nie bestätigt, dass ich Kenntnis davon habe, dass ich mein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer (hier Mobilcom Debitel) vorzeitig verliere. Ich wurde ja nicht mal richtig über mein Widerrufsrecht belehrt. Mir ging mitunter eine E-Mail zu, in der etwas weiter unten von meinem Widerrufsrecht zu lesen war, ich wurde aber nicht darüber aufgeklärt, dass ich durch die Aktivierung meines Vertrags mein Widerrufsrecht vorzeitig verliere. Laut neuem Recht gilt wohl auch, dass Voraussetzung für das vorzeitige Erlöschen weiterhin ist, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vorlag. (Diese lag nicht vor).

Entscheidend ist damit, dass der Verbraucher bereits vorab der Ausführung zugestimmt hat, also in die Ausführung eingewilligt hat. Eine nachträgliche Zustimmung des Verbrauchers, mithin eine Genehmigung der bereits begonnenen Ausführung, reicht dagegen nicht aus.

Nach dem neuen Recht ist schließlich noch erforderlich, dass der Unternehmer seine Kenntnis von dem Umstand bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht dann verliert, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat.

Es ist daher nicht mehr ausreichend, dass der Unternehmern "auf Wunsch" des Verbrauchers mit der Ausführung des Dienstleistung begonnen hat.

Der Unternehmer muss sich nun vom Verbraucher bestätigen lassen, dass dieser Kenntnis davon hat, sein Widerrufsrecht zu verlieren, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat. Diese Bestätigung muss gleichzeitig mit der bereits erwähnten Zustimmung des Verbrauchers zu Ausführung der Dienstleistung vorliegen.

Das bedeutet, dass die Ausführung der Dienstleistung nur dann zu einem vorzeitigen Erlöschen führen kann, wenn diese erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher dieser zugestimmt hat und seine Kenntnis vom vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.

Den Unternehmer trifft hierbei die Beweislast für die Erfüllung dieser Formalitäten in einem Rechtsstreit. In den AGB von Mobilcom Debitel ist hierzu auch nichts zu lesen, die Widerrufsbelehrung enthält auch keinen Text hierzu.

Ich kann daher davon ausgehen, dass mein Widerrufsrecht nach wie vor besteht und ich von diesem Gebrauch machen kann, oder?

Gruß

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#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):

Ich kann daher davon ausgehen, dass mein Widerrufsrecht nach wie vor besteht und ich von diesem Gebrauch machen kann, oder?
So sehe ich das auch von Anfang an. Theoretisch wäre ein Wertersatz möglich, wurde aber noch nie eingefordert nach meinen Informationen.

-- Editiert von Mr.Cool am 19.01.2018 14:38

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