Bestehen der Anstellungsprüfung bei Beamten

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Anwärter: Auch schlechte mündliche Prüfung kann zum Scheitern in der Gesamtprüfung führen

Das Prüfungsamt der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung (FHöV) in Mayen muss das Bestehen einer Prüfung nicht allein vom erreichten Notendurchschnitt des Prüflings abhängig machen, es darf auch das Abschneiden in einzelnen Prüfungsteilen berücksichtigen und bei nicht ausreichender Teilleistung die Zulassung zum angestrebten Amt verweigern.

Prüfling erhielt in mündlicher Prüfung mehrfach die Note mangelhaft

Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04.07.2013 (Az.: 6 K 52/13.KO) hervor. Ein Stadtinspektor-Anwärter hatte zunächst den schriftlichen Prüfungsteil bestanden, wurde aber im mündlichen Teil mehrfach mit "mangelhaft" benotet und scheiterte deshalb in der Gesamtbetrachtung. Gegen die Entscheidung des Prüfungsamtes reichte er Klage ein, scheiterte aber vor dem Verwaltungsgericht.

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Prüfungsamt darf mindestens ausreichende Leistungen in einzelnen Prüfungsteilen fordern

Die Richter erklärten die Prüfungsentscheidung für rechtmäßig und verwiesen auf die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Laufbahnen des gehobenen, nicht technischen Dienstes. Diese sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Der Verordnungsgeber habe das Recht, mindestens ausreichende Leistungen in einzelnen Prüfungsteilen zu fordern, das Bestehen der Prüfung dürfe nicht allein am Notendurchschnitt festgemacht werden. Eine entsprechende Regelung stehe im Einklang mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Ferner habe der FHöV im vorliegenden Fall das Nichtbestehen der Prüfung ausreichend begründet, gleichwohl es kein Protokoll über den Prüfungsverlauf gebe, dies sei aber nach den geltenden Vorschriften auch nicht erforderlich. Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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