Besitz von Kinderpornographie - Erwerb von kinderpornographischen Dateien auf dem Flohmarkt

Mehr zum Thema: Strafrecht, Kinderpornographie, Kinder
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Besitz von Kinderpornographie - Neueste Rechtsprechung

Straftaten wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie werden bundesweit mit Nachdruck verfolgt. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt erneut, wie wichtig in diesem Bereich die Kenntnis der Rechtsprechungsentwicklung ist.  

In dem Fall, welcher der Entscheidung des OLG Oldenburg ( Urteil vom 29.11.2010 -  1 Ss 166/10; AG Cloppenburg) wegen Besitz von Kinderpornographie zugrunde lag, hatte ein Angeklagter sich dahingehend eingelassen, dass er 50 CDs als Datenträger auf dem Flomarkt erworben habe ohne zu wissen, was darauf gespeichert sei.

Steffen Lindberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Augustaanlage 5
68165 Mannheim
Tel: 0621 - 1 22 22 75
Tel: : 0176 - 255 99 700
Web: http://www.strafverteidiger-lindberg.de
E-Mail:

Als er einige der Datenträger überspielt habe, habe er deren Inhalt nicht vollständig geprüft, aber doch festgestellt dass sich auf einzelnen auch Dateien mit kinderpornographischem Inhalt befunden hätten. Diese Dateien habe er sogleich gelöscht und die CDs auf welchen sich die kinderpornographischen Dateien befunden hätten, vernichtet. Einige der übrigen CDs habe er sodann weitergegebn ohne zu wissen, was sich darauf befindet.

Das Amtsgericht Cloppenburg hatte ihn zunächst wegen Besitz kinderpornographischer Schriften verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Sprungrevision ein.

Besitz von Kinderpornographie - Bedingter Vorsatz (dolus eventuals ) reicht

Das OLG Oldenburg verwarf die Sprungrevision im Ergebnis. Der Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt ein tatsächliches Herrschaftverhältnis voraus, mit der Möglichkeit die kinderpornographischen Bilder oder Schriften sich oder anderen zugänglich zu machen. Das muss zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 184b StGB vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder bedingter Vorsatz (dolus eventualis)  gegeben sein kann.

Es gilt: Wer weiß, dass er kinderpornographisches Material besitzt, handelt mit direktem Vorsatz. Wer es hingegen nur für möglich hält, es aber billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz ( dolus eventualis ). Das OLG Oldenburg führt weiter inhaltlich aus, dass im Falle des unwissentlichen Besitzes von Kinderpornographie die Strafbarkeit auf subjektiver Ebene (also bei der Frage des Vorsatzes) dann beginnt, wenn der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann trotzdem fortsetzt.

Straffrei wäre danach derjenige, der nach dem Erkennen der Kinderpornographie den Inhalt sofort vernichtet oder bei einer Strafverfolgungsbehörde abliefert.

Mit Blick auf den Flohmarktkauf im konkreten Fall lag es nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nahe, dass sich auch auf den nicht von ihm kontrollierten CDs Kinderpornographie befindet. Somit hatte das Amtsgericht Cloppenburg bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalles den bedingten Besitzvorsatz rechtsfehlerfrei bejaht.

Es zeigt sich folglich erneut, dass die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung im Bereich Besitz und Erwerb von Kinderpornographie für eine effektive Strafverteidigung bei "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie"  bedeutsam ist.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Besitz und Verbreitung von Kinderpornos: Aufgaben des Strafverteidigers