Besitz von Hanfpflanzen und kleine Menge Cannabis

4. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Assomob
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Besitz von Hanfpflanzen und kleine Menge Cannabis

Hallo.

Mich interessieren die strafrechtlichen Folgen und verwaltungstechnischen Folgen für den Führerschein bei folgendem fiktiven Fall.(Standort: München)

Person X hat folgende Vorgeschichte:

Fünf Jahre zuvor wurde bei einer Routinekontrolle der Polizei ein Thc aktiv Wert von 1,0 ngr und ein passiv Wert von 7,5 ngr per Bluttest festgestellt.
Die Folgen waren eine OWI wegen einer Rauschfahrt und ein ärztliches Gutachten, bei dem Probierkonsum festgestellt wurde.
Ergebnis: Erhalt des Führerscheins

Nun(5 Jahre später)meldet ein Nachbar vermeintliche Hanfpflanzen in der Wohnung von Person X.
Die Polizei durchsucht per Durchsuchungsbefehl die Wohnung und findet 3 Hanfpflanzen, die sich noch nicht in der Blüte befinden. Höchstwahrscheinlich sind nur 2 Pflanzen weiblich.
Zusätzlich befindet sich ca. 0,2 Gramm Gras in der Wohnung. Person X ist nüchtern und es wird kein Drogentest gemacht. Person X macht keinerlei Aussagen(speziell zu Konsum) und kooperiert mit der Polizei.
Die Polizei beschlagnahmt die Pflanzen und die 0,2 Gramm Gras.
Die Polizei gibt an dass es sich offensichtlich um eine geringe Menge handelt und dass Person X nüchtern erscheint.

Fragen:
Wenn das Verfahren eingestellt wird, wird die Führerscheinstelle trotzdem informiert?

Falls es zum Strafbefehl kommt, mit welcher Strafe hat Person X zu rechnen?

Was kann die Führerscheinstelle ggf. anordnen?

Vielen Dank im Voraus für alle Antworten.

Assomob

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15 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32909 Beiträge, 17279x hilfreich)

Was kann die Führerscheinstelle ggf. anordnen? Gar nichts. Es gibt ja noch nicht mal belastbare Hinweise auf Konsum, geschweige denn für bekifftes Fahren...

-- Editiert von muemmel am 04.08.2017 17:27

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Assomob
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, Muemmel.

Prinzipiell sehe ich dass ja auch so, aber ich habe gelesen, dass die Führerscheinstelle bei Zweifeln ein ärztliches Gutachten anordnen kann um das konsummuster zu bestimmen.

Speziell nach bereits bewiesenem Probierkonsum...

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

So ist es, es kann aufgrund der vorherigen Auffälligkeit theo. eine MPU angeordnet werden. § 14, Abs. 2, Nr. 2, 2. Alt. FEV

Zitat:
Wenn das Verfahren eingestellt wird, wird die Führerscheinstelle trotzdem informiert?


Die Entscheidung nach § 12, Abs. 12 StVG trifft die Polizei bereits vor Verfahrensbeendigung.

Zitat:
Falls es zum Strafbefehl kommt, mit welcher Strafe hat Person X zu rechnen?


Geldstrafe im untersten Bereich (20-30 Tagessätze). Kann aber auch gut sein, dass eingestellt wird.

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#4
 Von 
Assomob
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, Streetworker!

Ist eine Mpu wirklich ohne erwiesenen Zweitkonsum möglich bzw rechtens? Es ist ja keinerlei Zweitkonsum erwiesen!
Ich dachte vor der Mpu muss der mehrmalige Konsum erwiesen sein bzw per ärztlichem Gutachten überprüft werden!?


"Die Entscheidung nach § 12, Abs. 12 StVG trifft die Polizei bereits vor Verfahrensbeendigung."

Das verstehe ich nicht ganz. Die Polizei übermittelt den Vorfall nach eigenem Ermessen an die Führerscheinstelle?


-- Editiert von Assomob am 05.08.2017 13:59

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32909 Beiträge, 17279x hilfreich)

Die Polizei übermittelt den Vorfall nach eigenem Ermessen an die Führerscheinstelle? Was ist daran so schwer zu verstehen? Ob sich Anzeichen für Drogenkonsum zeigen, der ja nicht strafbar ist, hängt schließlich nicht vom Verfahrensausgang ab. Allerdings hat Streetworker irgendwie den falschen Paragraphen verlinkt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ups, ja... § 2, Abs. 12 StVG

Zitat:
Die Polizei übermittelt den Vorfall nach eigenem Ermessen an die Führerscheinstelle?


So ist es...


Zitat:
Ist eine Mpu wirklich ohne erwiesenen Zweitkonsum möglich bzw rechtens? Es ist ja keinerlei Zweitkonsum erwiesen!


Die Frage des Konsums ist ja gerade der Gegenstand der Klärung, also der Punkt der geklärt werden soll. Einfach mal die zitierte FEV Norm lesen... Wäre der Konsum bereits erwiesen, bräuchte es keine "Klärung" mehr...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.08.2017 14:36

-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.08.2017 14:38

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#7
 Von 
Assomob
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Ich habe mir das gerade durchgelesen.
Da sehe ich aber die direkte Mpu nur in Verbindung mit erwiesenem gelegentlichen Konsum. Erwiesen ist aber nur der einmalige Konsum. Oder verstehe ich da etwas falsch?

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Mit der MPU wird ja ggf erst der regelmäßige Konsum nachgewiesen. Wenn man etwas weiß, muss man nicht mehr ermitteln. Hier wird behauptet, es hätte sich um einen einmaligen Konsum gehandelt. Das wird die MPU ja dann bestätigen.....

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von Assomob):
Ok. Ich habe mir das gerade durchgelesen.
Da sehe ich aber die direkte Mpu nur in Verbindung mit erwiesenem gelegentlichen Konsum. Erwiesen ist aber nur der einmalige Konsum. Oder verstehe ich da etwas falsch?



Zitat:
Abs. 2.

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1.
[...]
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin(!!) die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt

Abs. 1

...dass
1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt.


Das die "Mittel oder Stoffe" schon mal eingenommen wurden, steht durch den ersten Vorfall fest. Nun ist zu klären, ob diese Mittel oder Stoffe (in concreto ... "Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes", Abs. 1, Nr. 2) weiterhin -auch ohne abhängig zu sein- eingenommen werden.

U.a. die Häufigkeit der Einnahme (sog. Konsumfrequenz) soll ja gerade durch die MPU (incl. der in dem Rahmen durchgeführten screenings) festgestellt werden.

Aber warten Sie es halt erst mal ab. Evtl. hat die Polizei der FEB ja gar keine Meldung gemacht. Falls die StA das nicht noch im Rahmen der MiStra nachholt, wird überhaupt nichts passieren, in Sachen FE.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.08.2017 19:32

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#10
 Von 
Assomob
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die vielen Antworten.

Ich dachte dass um die Konsumform festzustellen das ärztliche Gutachten herangezogen wird. Dieses beinhaltet ja bereits mehrere Drogenscreenings.

Die Anordnung zur Mpu beinhaltet doch bereits den erwiesenen Verdacht auf gelegentlichen Konsum und ist dementsprechend ja auch nur mit monatelangen Abstinenznachweisen zu bestehen.

Bei der Aussicht auf eine direkte Mpu müsste Person X ja bereits im Vorfeld und dem entsprechend in Eigenregie mit den Abstinenznachweisen beginnen, um bei einer Anordnung zur Mpu die Frist einhalten zu können.

Ansonsten würde die Mpu ja exakt wie das ärztliche Gutachten ablaufen.
Sprich: Person X geht zur Mpu, macht 1-3 Drogenscreenings und sagt aus, dass Sie nur einmal vor 5 Jahren Cannabis konsumiert hat und die Sache hat sich erledigt. Nur dass die Mpu ca das doppelte kostet...

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte dass um die Konsumform festzustellen das ärztliche Gutachten herangezogen wird. Dieses beinhaltet ja bereits mehrere Drogenscreenings.


Ja, das wird es auch .... wenn nicht stattdessen direkt eine MPU anzuordnen ist.

Zitat:
Die Anordnung zur Mpu beinhaltet doch bereits den erwiesenen Verdacht auf gelegentlichen Konsum und ist dementsprechend ja auch nur mit monatelangen Abstinenznachweisen zu bestehen.


Nein, wieso? Abgesehen davon, dass sich die Vorschrift nun kaum noch deutlicher darstellen lässt, als ich das oben mit Fettdruck und farbiger Hervorhebung getan habe, lässt sich z.B. durch eine Haaranalyse auch ein monatelanger Zeitraum rückwirkend "beleuchten". Auch bei einem Urinscreening lässt der THC-COOH-Wert (sog. "Langzeitwert") Schlüsse auf den Konsum in der Vergangenheit zu. Nochmal in Kurzform:

Es wurde bereits einmal Konsum nachgewiesen.

Der neuerliche Vorfall begründet den Verdacht, dass auch weiterhin BTM eingenommen wurden/aktuell werden.

Dieser Verdacht soll durch die MPU, incl. screenings geklärt werden.

Wie sollte das durch einen jetzt angeordneten Abstinenznachweis möglich sein? Der würde ja nur die Abstinenz "ab jetzt" nachweisen, aber keine Aussagekraft für die jüngere Vergangenheit haben. Die Frage die zu klären ist, ist aber die, was in den letzten Monaten war, soweit sich das halt rückwirkend feststellen lässt (also ob da konsumiert wurde oder nicht)

Nur wenn der Konsum bereits feststünde (was er ja nicht tut) würde ein Abstinenznachweis für die Zukunft Sinn machen um eben nachzuweisen, dass nun nicht mehr konsumiert wird (und man daher seine FE später wiederbekommen kann, wenn ein ausreichend langer Zeitraum -idR. 1 Jahr- nachgewiesen wurde.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.08.2017 00:45

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#12
 Von 
Assomob
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Ich habe das wahrscheinlich falsch verstanden und es stimmt, dass die Abstinenznachweise erst Sinn machen, wenn bereits ein zweiter Konsum bewiesen wäre.

Vielen Dank an Streetworker für die genaue Erklärung der Verordnung.

Das die Führerscheinstelle der Konsum in der Vergangenheit interessiert, ist logisch. Nur wird im beschriebenen Fall die Führerscheinstelle ja erfahrungsgemäß erst viele Wochen bis Monate nach dem Vorfall aktiv werden. Somit wird ein Drogenscreening keine Aussage über die Zeit vor dem Vorfall geben können.

Die einzige Möglichkeit wäre eine Haaranalyse. Nur hat Person X nur noch wenige Kopfhaare und trägt dem entsprechend seit Jahren eine nur wenige Millimeter lange Frisur.
Die Polizei meinte auch dass eine Haarprobe wenig Sinn machen würde...

Was wird die Führerscheinstelle denn in diesem Fall machen?
Wie sollte Person X reagieren wenn eine Haarprobe verlangt wird? Die Führerscheinstelle dann über die wenigen, kurzen Haare informieren und einen Urintest anbieten?

Noch mal zur Mpu:

Ist eine Mpu wirklich sicher?
Oder ist ein ärztliches Gutachten auch möglich? Gibt es da Erfahrungswerte?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32909 Beiträge, 17279x hilfreich)

Ist eine Mpu wirklich sicher? Nö - das hat auch nie jemand geschrieben.
es kann aufgrund der vorherigen Auffälligkeit theo. eine MPU angeordnet werden Mehr wurde nicht gesagt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Assomob
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen.

Nun ist endlich etwas verwertbaren per Post eingetroffen...

Allerdings bin ich tendenziell etwas geschockt.

40 Tagessätze à 40 Euro, das macht 1600€!!!

Damit ist dem liegt das Strafmaß über dem was erwartet wurde, mal ganz zu schweigen von "fallen gelassen" dank Erstvergehen.

Was sagt ihr? Sollte man das akzeptieren?

Hat diese Art der Bestrafung Einflüsse auf die Vorgehensweise der Führerscheinstelle?

Beste Grüße,

Assomob

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Hat diese Art der Bestrafung Einflüsse auf die Vorgehensweise der Führerscheinstelle?

Wahrscheinlich nicht.
Die Meldung an die Führerscheinstelle erfolgt (wenn sie denn stattfindet) bereits vor der Abgabe an das Gericht.
D.h. wenn die Polizei eine Meldung gemacht hat, ist sie schon vor längerer Zeit passiert. Wenn die Polizei keine Meldung gemacht hat, wird wahrscheinlich auch keine mehr gemacht werden, da die Akte jetzt ja nicht mehr bei der Polizei liegt.
Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass die Führerscheinstelle (wenn sie denn eine Meldung bekommen hat) so lange abwartet, bis das Straf-Verfahren abgeschlossen ist.

Zitat:
Was sagt ihr? Sollte man das akzeptieren?

40 Tagessätze sind jetzt nicht so ungewöhnlich für Süddeutschland. (Streetworker hatte zwar 20-30 prognostiziert, aber er ist meines Wissens eher im liberaleren Norddeutschland unterwegs.)
Sie sollten bedenken, dass Gerichte bei Cannabis-Anbau nicht unbedingt nur die Menge berücksichtigen, die bei der Sicherstellung vorhanden war, sondern im Hinterkopf an die Menge denken, die hätte geerntet werden können, wenn die Polizei nicht gekommen wäre.

Die Tagessatzhöhe hängt vom Einkommen ab. 40€ pro Tagessatz bedeutet, dass das Gericht von ca. 1200€ netto/Monat bei Ihnen ausgegangen ist. Liegt Ihr Einkommen darunter, lohnt sich ein (beschränkter) Einspruch allein schon deshalb. Liegt Ihr Einkommen darüber, wäre das ein guter Grund, auf einen Einspruch zu verzichten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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