Besitz & Handel v. Betäubungsmittel mit Teleskop-Schlagstock und Messer = bewaffnetes Handeltreiben?

27. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)
Besitz & Handel v. Betäubungsmittel mit Teleskop-Schlagstock und Messer = bewaffnetes Handeltreiben?

Bei Person A wurden bei einer Personen Kontrolle 10 Gramm Amphetamin und 85 Gramm Koffein sichergestellt.

Bei der anschließenden Hausdurchsuchung wurden weitere 42 Gramm Amphetamin, 135 Gramm Marihuana sowie ca. 700 Gramm Koffein gefunden.

In der Nähe des Versteckes des Marihuana‘s lag in einem nicht verschlossenen Hängeschrank ein Einhandmesser und auf dem Hängeschrank ein Teleskop-Schlagstock.

Würde es auf Grund des Fundes des Teleskop-Schlagstocks und des Messers eine Anklage wegen unerlaubtem bewaffnetem Handeltreibens in Frage kommen???


-- Editier von Vike28 am 27.07.2017 07:08

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Ich glaube nicht, dass es an dem Teleskopschlagstock und dem Messer (beides Szenetypisch) liegen sollte. Alleine die aufgefundenen Mengen indizieren für mich jedenfalls bereits "Handeltreiben".

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Würde es auf Grund des Fundes des Teleskop-Schlagstocks und des Messers eine Anklage wegen unerlaubtem bewaffnetem Handeltreibens in Frage kommen???

Ja
https://www.rechtslupe.de/strafrecht/bewaffneter-btm-handel-2-391422
Im gleichen Raum wie das BtM (+), in Reichweite (+), unverschlossen (+), zugriffsbereit (+) -> das reicht, um bewaffneten Handel anklagen zu können. Ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich Anklage deshalb erhebt und ob das Gericht dann auch deshalb verurteilt, steht auf einem anderen Blatt. Möglich erscheint es aber.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Ich glaube nicht, dass es an dem Teleskopschlagstock und dem Messer (beides Szenetypisch) liegen sollte.

Das ist ein großer Unterschied, denn bei bewaffnetem BTM-Handel greift § 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG und führt zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja
Im gleichen Raum wie das BtM (+), in Reichweite (+), unverschlossen (+), zugriffsbereit (+) -> das reicht, um bewaffneten Handel anklagen zu können. Ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich Anklage deshalb erhebt und ob das Gericht dann auch deshalb verurteilt, steht auf einem anderen Blatt. Möglich erscheint es aber.


Das Messer gehört eigentlich einem Kollegen der am Abend vorher, als er in eine Disco ging das Messer in den Küchenschrank gelegt hatte. Es war zwar ein geschlossener Hängeschrank, jedoch kein abschließbarer Schrank.

Wie sieht da eigentlich die Rechtslage aus wenn der eigentliche Besitzer sich zu dem deponieren des Messers vor Gericht bekennt?

Der Schlagstock lag auf den Hängeschränken oben drauf, in einer Auflaufform, mit jeder Menge Küchenutensilien davor und daneben.
Doch leider wird nicht zu beweißen sein das er nicht Griffbereit gewesen ist.

Hausdurchsuchung wurde in Abwesenheit von Person A durchgeführt und ohne Zeugen herbeizurufen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Tja, das kommt drauf an. Könnte sein, dass gegen ihn noch im laufenden Verfahren ein eigenes Verfahren wegen der falschen Aussage, Verstößen gegen das Waffengesetz eröffnet wird, was weiss ich. Woher sollen wir das wissen?

Nur, Richter sind nicht so doof, wie viele meinen. Ist es wirklich lebensnahe, dass jemand eine Waffe heimlich bei einem Kumpel versteckt, um in eine Disko zu gehen? Könnte doch auch sagen, behalt das Teil hier, und gut ist.

Vielleicht nicht tottaktieren, sondern sich den Gegebenheiten stellen.

wirdwerden

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Ist es wirklich lebensnahe, dass jemand eine Waffe heimlich bei einem Kumpel versteckt, um in eine Disko zu gehen? Nö, eher nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Ekiv
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

IST eher gesagt ein sehr guter Freund den seid über 10 Jahren kenne und er sogar vor einigen Jahren für 6 Monate bei mir gewohnt hatte.

Wär für ein paar Tage mit seinem Rucksack bei mir untergekommen.

Doch wollte die Waffen nunmal nicht mit in Disco nehmen.

Also nicht einfach ein Arbeitskollege der mir ne Waffe in Schrank legt.



-- Editiert von Vike am 26.09.2017 19:14

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#8
 Von 
Ekiv
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)


Sollen die mir doch Mal nachweisen das es nicht so war,..

Heißt doch im Zweifel für den Angeklagten,,...

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#9
 Von 
Ekiv
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Und die beiden Waffen sind keine verbotenen Waffen.

Man kann diese sogar bei Amazon bestellen.

Und Zuhause auch unverschlossen rum liegen lassen.

Nur in Verbindung mit BtM ist nicht unbedingt intelligent,....

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Heißt doch im Zweifel für den Angeklagten,,... Ja und? Der Richter kann unzweifelhaft annehmen, daß das eine reine Gefälligkeitsaussage ist. Und der Kumpel kann dann vor Gericht auch schnell "umkippen", wenn man ihm die Konsequenz einer falschen Aussage klarmacht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
Ekiv
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

,.....

-- Editiert von Vike am 26.09.2017 20:26

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ekiv
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

,...

-- Editiert von Vike am 26.09.2017 20:26

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ekiv
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Klar könnte man "umkippen"

Da es hier Allerdings um eine reale Situation handelt, und nicht darum geht:

wie Sabotire ich meine Verhandlung,

Könnten die in dem Fall niemanls das Gegenteil beweisen und müssten dies bei einer poisiblen und glaubhaften Erklärung einfach nur hinnehmen.

Es gäbe keinerlei Möglichkeiten das Gegenteil zu beweisen.

Außer er kippt um und macht tatsächlich ne Falschaussage und streitet dies ab.

Das wäre die einzige Falschaussage und würde ihn sogar vor mäßigen Strafdrohungen schützen,...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Vike):
Heißt doch im Zweifel für den Angeklagten,,...

Ja, es heißt aber auch "zur Überzeugung des Gerichtes". Und wenn das Gericht halt zur Überzeugung gelangt das es keine Zweifel gibt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Könnten die in dem Fall niemanls das Gegenteil beweisen


Wenn die das "niemals könnten", werden sie erst gar nicht anklagen.

Zitat:
müssten dies bei einer poisiblen und glaubhaften Erklärung einfach nur hinnehmen.


Nein, müssen müssen sie das nicht.

Zitat:
Es gäbe keinerlei Möglichkeiten das Gegenteil zu beweisen.


Doch, sie könnten zu der zweifelsfreien Überzeugung kommen, dass der Kumpel lügt.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Naja, dieses Konzept mit der Falschaussage wird dein Kumpel aufsagen dürfen, glauben muss man das aber nicht.
Ein paar geschickte Fragen gestellt und schon ist die Gefälligkeitsaussage deines Kumpels ein gefährlicher Bumerang.

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