Bei Person A wurde wegen Handel mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge mehrere Handys und Laptops beschlagnahmt.
Allerdings waren darunter auch paar Geräte seiner Freundin und eines Kollegen dabei, die er eine Zeit lang für sich nutze.
Die Eigentumsnachweise/Rechnungen der Geräte laufen auf deren Namen.
Sollte die Staatsanwaltschaft
darauf Anhaltspunkte für Drogenhandel finden, werden diese trotz dessen sichergestellt und nicht mehr ausgehändigt???
Auch wenn er nicht der rechtmäßige Eigentümer ist??
Oder werden die Geräte, nach abgeschlossenen Ermittlungen wieder an den rechtsmäßigen Eigentümer ausgehändigt????
Beschlagnahmung und Einbehaltung fremder Handys bei Hausdurchsuchung wegen Besitz und Handel von BTM
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Tatmittel können eingezogen werden, auch wenn der Täter nicht der Eigentümer ist.
Wie er das dann mit den Eigentümern regelt ist sein Problem.
Man sollte im übrigen nicht damit rechnen, das die Geräte zeitnah ausgehändigt werden. Ich würde so um die 6-12 Monate einplanen.
Reichen dafür schon einmal geschrieben Nachrichten für eine Sicherstellung aus?
Diese wurden zwar immer mit verschlüsselten Messengern wie Signal oder Telegramm versendet,
In denen sich die Nachrichten automatisch selbst löschen.
Und die Geräte würden rechtzeitig vor der beschlagnahmung noch auf Werkseinstellungen zurück gesetzt.
Würde eine forensische Untersuchung trortdessen Daten wiederherstellen können?
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ZitatReichen dafür schon einmal geschrieben Nachrichten für eine Sicherstellung aus? :
Alleine die Tatsache, das Du es in der Hand gehalten hast würde dafür schon ausreichen.
ZitatWürde eine forensische Untersuchung trortdessen Daten wiederherstellen können? :
Natürlich.
Nur geht das halt nicht so schnell wie im Fernsehen.
Verbrennen oder in Säure auflösen dürfte bei solchen Geräten die sicherste Methode sein, um Daten unwiderruflich zu löschen.
Zitat:Tatmittel können eingezogen werden, auch wenn der Täter nicht der Eigentümer ist.
So pauschal stimmt das nicht. Die Einziehung ist in dem Fall nur dann zulässig, wenn der Eigentümer wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Tatmittel als solche benutzt wurden. §§ 74, Abs. 3; 74a, Nr. 1 StGB
An Stelle der Eigentümer würde ich aber auf die Dinger verzichten, bevor ein Staatsanwalt noch auf die Idee kommt ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Handel mit BTM in nicht geringer Menge einzuleiten.
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