Beschäftigungsgarantie

3. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Berghofer
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 78x hilfreich)
Beschäftigungsgarantie

Hallo liebes Forum,

zuerst einmal wünsche ich allen hier ein schönes neues Jahr.
Wie ist folgende Situation rechtlich zu bewerten?

Ein Arbeitnehmer (AN)hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag und erhält vom Arbeitgeber (AG) eine Beschäftigungsgarantie, weil der AG ihn bittet, für eine befreundete Firma zu arbeiten. Es erfolgte keine Kündigung zwischen der ersten AG und dem AN. Der AN erhält lediglich einen weiteren Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem befreundeten Unternehmen (das rechtlich nichts mit dem ersten AG zu tun hat, außer dass sich die Chefs persönlich kennen). Nach Beendigung des Einsatzes beim befreundeten Unternehmen will der AN an seinen alten Arbeitsplatz bei seinem ursprünglichen AG zurück. Dieser jedoch verweigert dem AN die Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz (zwischenzeitlich hatte der AN Krebs und wurde erfolgreich behandelt und gilt nun als Schwerbehinderter mit GdB 70). Der AN hat dem alten AG seine Arbeitsleistung angeboten, doch der AG hat diese nicht angenommen. AN hat einen ganzen Monat lang weder eine schriftliche Kündigung noch sonstige Nachrichten vom AG bekommen. Erst drei Tage vor Ablauf des Monats schickt der AG dem AN ein Einwurfeinschreiben zu, worin er die Beschäftigungsgarantie fristlos rückwirkend zum Ende des vorherigen Monats kündigt. D.h. auf dem Schreiben steht das Briefdatum vom 28.11.2010, aber das Schreiben wurde per Einwurfeinschreiben erst am 29.12.2010 dem Arbeitnehmer zugestellt.

Was ist davon zu halten und wie soll sich der Arbeitnehmer jetzt am besten verhalten? Soll eine Klage wegen Nichterfüllung der Beschäftigungsgarantie beim Arbeitsgericht eingereicht werden? Der Arbeitnehmer hat sich noch am Tag es Eingangs des Einwurfeinschreibens an das Arbeitsamt gewandt, dieses meint aber, dass der Arbeitnehmer noch in einem rechtlichen Arbeitsverhältnis steht, da auch keine Änderungskündigung oder dergleichen vorliegt.





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-- Editiert am 03.01.2011 10:17

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7 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

... auf zum fachanwalt!
gegen die kündigung musst du ohnehin binnen drei wochen k-schutzklage einreichen. kündigung nachträglich geht schon mal garnicht, und fristlos dürfte auch kaum halten. vor allem wird zu prüfen sein, was es mit der beschäftigungsgarantie auf sich hat.

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-- Editiert am 03.01.2011 10:17

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Erst drei Tage vor Ablauf des Monats schickt der AG dem AN ein Einwurfeinschreiben zu, worin er die Beschäftigungsgarantie fristlos rückwirkend zum Ende des vorherigen Monats kündigt.


Es wurde nur die Beschaftigungsgarantie (was auch immer das sein soll) gekündigt, nicht aber das eigentliche immer noch bestehende Arbeitsverhältnis?

Wie dem auch sei, fachanwaltliche Hilfe ist hier sicherlich unumgänglich, wie auch blaubär+ bereits ausgeführt hat.

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#3
 Von 
Berghofer
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 78x hilfreich)

@1000kleinesachen: ,,Es wurde nur die Beschaftigungsgarantie (was auch immer das sein soll) gekündigt, nicht aber das eigentliche immer noch bestehende Arbeitsverhältnis?"

Ja genau. Das ist ja das komische, weshalb mein Bekannter nicht weiß, wie er sich jetzt verhalten soll. Ich habe ihm geraten, dass er vorab schon mal Klage beim Arbeitsgericht einreichen sollte, damit Kündigungsfristen gewahrt werden (welche auch immer...). Sein Anwalt ist noch bis 18.01.2011 im Urlaub.

Ich überlege gerade, was man die Klageschrift am besten formulieren könnte. Wir haben vorhin schon einen Termin für heute Mittag beim Gerichtspfleger des Arbeitsgerichts gemacht. Er wird meinem Bekannten bei der Formulierung helfen. Er meinte irgendwas von Annahmeverzug, Lohnklage, Weiterbeschäftigungsklage und Schadensersatzklage nach § 276 und 283 BGB . Damit würde man zumindest die Klagefristen sicher wahren, bis sein Anwalt wieder zurück ist. Der Termin für die erste gütliche Verhandlung wäre eh nicht vor Ablauf Januar 2011, eher sogar Mitte Februar bis Ende Februar.

Bis dahin soll mein Bekannter auf jeden Fall wieder zum Arbeitsamt und einen ALG I-Antrag ausfüllen und sofort abgeben mit dem Hinweis auf das Arbeitsgerichtsverfahren.

Jedenfalls meinte der Gerichtspfleger, dass eine Beschäftigungsgarantie zwingend eingehalten werden muss, außer bei Insolvenzen mit Insolvenzverwalter. Die Sache sei eigentlich ziemlich durchsichtig, wenn man die eingetretende Schwerbehinderung meines Bekannten berücksichtigt. Der alte AG verstöße anscheinend gegen den nicht gekündigten Arbeitsvertrag und mein Bekannter sei in der Tat noch in einem rechtlich gültigen Arbeitsverhältnis. Da hat das Arbeitsamt wohl doch recht gehabt. Und nur weil der alte Arbeitgeber die Arbeitsleistung meines Bekannten nicht annimmt, muss er trotzdem für ihn zahlen und sich an den Vertrag halten. Und rückwirkend kündigen geht schon mal gar nicht, so der Rechtspfleger. Und schon gar nicht ohne das Integrationsamt.

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Die wesentlichen Infos haben Sie demnach bereits.

quote:<hr size=1 noshade>Sein Anwalt ist noch bis 18.01.2011 im Urlaub. <hr size=1 noshade>


Das passt dann natürlich wieder...

Wenn es um eine richtige Kündigung des AV ginge, dann wäre die 3wöchige Klagefrist lt. Kündigungsschutzgesetz dann verstrichen. Man sollte als sehr genau nachlesen, was der AG denn nun gekündigt hat.


quote:<hr size=1 noshade>Er meinte irgendwas von Annahmeverzug, Lohnklage, Weiterbeschäftigungsklage und Schadensersatzklage nach § 276 und 283 BGB . Damit würde man zumindest die Klagefristen sicher wahren, bis sein Anwalt wieder zurück ist. <hr size=1 noshade>


Man kann jetzt natürlich den Annahmeverzugslohn einklagen und sollte dies auch dann tun, wenn z.b. tarifvertragliche Ausschlussfristen drohen.
Gegen eine ordentliche Kündigung des AV würde dies allein aber m.E. nicht helfen und auch nicht die Fristen waren. Das ginge nur mit einer Kündigungsschutzklage - daher nochmal mein Hinweis, das "Kündigungsschreiben" genau zu analysieren bzw. sicherheitshalber vielleicht von einem anderen Anwalt beraten lassen.

Ansonsten kann ich noch diese Seite(n) empfehlen (falls noch nicht bekannt ;o)

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html



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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

... o.k. - ich hatte verstanden, dass das av gekündigt sei. gleichwohl würde ich zum anwalt raten (und wenn es ein anderer als der gewohnte ist) - laien fehlt doch die systematik, die für die betrachtung des gesamten umfeldes erforderlich ist.
beim arbeitsgericht ist es nun mal so, dass das gericht nicht eigenständig den sachverhalt ermittelt, weswegen es auf eingen geordneten vortrag und komplette anträge ankommt, die auch noch zulässig sein müssen.
zum beispiel ist mir auch nicht klar, welche fristen gggf. bei dieser sachlage gelten könnten -vielleicht ergibt die auskunft eines anwalts ja auch, dass dein kumpel ruhig auf die rückkehr seines anwalts warten kann.

noch eine überlegung, die vielleicht zur vorsicht mahnt:
diese "beschäftigungsgarantie" wurde ausgesprochen, asl AN vorübergehend in das andere unternehmen wechselte. nun ist AN wieder zurück - die firma hat ihr versprechen eingelöst.
es könnte also sein, dass sich diese 'garantie' damit von alleine erledigt und keiner kündigung bedurft hätte. denn es wird ja kaum eine garantie für alle gelegenheiten und für alle zukunft gewesen sein. eine klage deswegen könnte sher in die hose gehen und vor allem stunk machen.

denn offenbar ist ja noch ein anderer ärger im spiel: dass AN zwar wieder beschäftigt wird, nicht aber auf dem alten posten. ob er oder sie aber darauf einen anspruch hat, hängt dann sehr an der formulierung dieser garantie. zum vergleich: nach elternzeit, sonderurlaub etc. haben die beschäftigten auch keinen anspruch darauf, auf genau denselben posten wie vordem zurück zu kehren, sondern 'nur', dass sie im selben rahmen wieder beschäftigt werden.



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-- Editiert am 03.01.2011 12:37

-- Editiert am 03.01.2011 12:56

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#6
 Von 
Berghofer
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 78x hilfreich)

noch eine überlegung, die vielleicht zur vorsicht mahnt:
diese "beschäftigungsgarantie" wurde ausgesprochen, asl AN vorübergehend in das andere unternehmen wechselte. nun ist AN wieder zurück - die firma hat ihr versprechen eingelöst.


Genau das ist ja offenbar das Problem! Der Arbeitgeber hat sein ,,Versprechen" ja nicht eingelöst. Wir waren vorhin beim Rechtspfleger und mein Bekannter hat alle Vertragsunterlagen dort vorgelegt. In der Beschäftigungsgarantie steht wortwörtlich, dass mein Bekannter nach Beendigung seines Einsatzes rückwirkend zum geltenden unbefristeten Vertrag wieder bei seiner alten Firma arbeiten darf, mitsamt aller Gehaltssteigerungen nach Tarif, sowie aller Ansprüche.

Der Rechtspfleger hat sich schon den gesamten Sachverhalt in Ruhe angehört und hat mit meinem Bekannten die Klageschrift zusammen erstellt und direkt an die Geschäftsstelle und die Vorsitzende der zuständigen Kammer weitergeleitet. Er meinte auch, dass es für die Verhandlung keine bessere Voraussetzung geben könnte (klare Rechtslage, klare Sachverhalte ohne Elternzeiten oder Insolvenzordnung). Was ihn selbst wunderte war, dass der AG damals - also vor dem Wechsel zum befreundeten Unternehmen - keine Kündigung meinem Bekannten zugeschickt hat. Auch hat mein Bekannter keine schriftliche oder mündliche Kündigung damals von seinem ersten AG erhalten. Und die Kündigung beim zweiten Arbeitgeber war auch mit einem unbefristeten Vertrag. Der Rechtspfleger meinte, dass man als AN im Grunde mehrere Arbeitsverträge haben kann, sofern die AG es wissen und genehmigt haben und die Arbeitsleistung erfüllt werden kann. Und da der zweite Vertrag juristisch weder zu einer Aufhebung des ersten Vertrags geführt hat (und der erste AG Kenntnis davon hatte, da er diesen ja erst ermöglicht hat), hat mein Bekannter nach Beendigung des zweiten Vertrags jetzt in der Tat den Anspruch auf Erfüllung der Beschäftigungsgarantie unter Einhaltung des ersten noch gültigen unbefristeten Vertrags.

Das kann jetzt richtig teuer werden für den AG, weil er sich sogar schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Aber das wird die Kammer entscheiden. Im Grunde hat mein Bekannter sowieso ab 01.02.2010 die Möglichkeit der Selbständigkeit mit Förderungen durch BA und Rentenkasse. Wenn der alte AG ihn nicht mehr will, kann es jetzt nur noch ums ,,Pokern" gehen, meinte der Rechtspfleger.


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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

.. ich lese in deinen ausführungen nichts von einer garantie der rückkehr exakt in oder auf die alte position und aufgabe. garantiert ist die rückkehr in die firma als auch die teilhabe an der tarifentwicklung - vorbehaltlich, dass der text nicht doch noch was anderes hergibt.

... aber das alles lässt sich hier nur höchst unvollkommen diskutieren, weil schlichtweg informationen fehlen. es ist ja z.b. gar nicht auszuschließen, das die erkrankung des AN umstände birgt, die den AG objektiv hindern, diesen menschen so zu beschäftigen wie der das wünscht. ... also nicht jubeln, bevor das urteil gesprochen ist.

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