Berufsunfähigkeitsversicherung - Erkrankung beim Verkaufsgespräch mitteilen, wenn er nicht fragt?

27. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
gezzahler89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Berufsunfähigkeitsversicherung - Erkrankung beim Verkaufsgespräch mitteilen, wenn er nicht fragt?

Nehmen wir mal an eine Person hat die Möglichkeit eine BU mit vereinfachten Gesundheitsfragen abzuschließen. Die fiktive Person hat aber eine Erkrankung, wie z.B. Bluthochdruck. In den Gesundheitsfragen wird danach nicht gefragt.

Bei manchen Versicherern gibt es dann ja noch so Sätze im Vertrag wie der Betrag setzt normale Gesundheits- und Risikoverhältnisse voraus. Diesen Satz könnte es aber auch nicht geben.

Muss die Person Ihre Erkrankung dem Berater beim Verkaufsgespräch mitteilen,auch wenn er nicht explizit danach fragt?



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10 Antworten
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#1
 Von 
firefighter0070
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 85x hilfreich)

Wenn das die Versicherung in den Gesundheitsfragen nicht wissen will, würde ich es auch nicht angeben. Allerdings klingt mir das nach einer 0815 Versicherungsgesellschaft die sich im Ernstfall versuchen wird rauszuwinden....

Bei einer guten Versicherungsgesellschaft wird nach Herz, Kreislauf oder Gefäßerkrankungen gefragt.

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#2
 Von 
gezzahler89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich in dem Beispiel um eine seriöse Versicherung! Vereinfachte Gesundheitsfragen sind hier ein Bonus an bestimmte Kunden unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Frage ist, ob man zusätzlich zu den Gesundheitsfragen, Erkrankungen angeben muss, nach denen nicht explizit gefragt wurde.

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#3
 Von 
firefighter0070
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 85x hilfreich)

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer gemäß § 16 Absatz 1 VVG a.F. bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer erheblich sind. Bei Unterlassen einer gebotenen Anzeige gestattet der § 16 Absatz 2 dem Versicherer den Rücktritt vom Vertrag.

Anzeigepflichtig sind alle gefahrerheblichen Umstände, § 16 Absatz 1 Satz 1 VVG a.F.. Gefahrerheblich sind solche Umstände, die dem Versicherer Anlass geben können, den Vertrag entweder gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abzuschliessen, § 16 Absatz 1 Satz 2.


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#4
 Von 
Ralf_H.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich hätte auch einige Fragen zu dieser BU-Versicherung mit vereinfachten Gesundheitsfragen.

Vorgeschichte:
Mir wurde diese Woche ebenfalls als Bonus-Kunde eine BU-Versicherung (eine reine Risiko-Versicherung) mit 3 vereinfachten Gesundheitsfragen angeboten. Alle diese Fragen konnte ich bei meinem Versicherungsvertreter mit bestem Gewissen und wahrheitsgemäss positv beantworten. Es wurde dabei aber nach keiner Vorerkrankungen gefragt. So habe ich ihn freiwillig von meiner Erkrankung unterrichtet, worauf er nur meinte, dass im Antrag nirgendwo danach gefragt würde. Somit stehe es damit nicht im Widerspruch zu den Gesundheitsfragen und er müsse es somit nicht angeben oder vermerken.

Ich habe mich dann doch darüber gewundert dass dies so reibungslos ging, da ich vor 2 Jahren mit der gleichen Erkrankung bei einem anyomen Testantrag keine Versicherung bekommen hätte.

Daher Antrag unterschrieben und gut... dachte ich zumindestens. Als ich später den Vertrag durchlas, konnte ich ganz hinten finden, daß ich verpflichtet bin alle mir bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen in Texform gefragt wurde, wahrheitsgemäss anzugeben. (Vorvertragliche Anzeigepflicht)

Natürlich folgten danach die ganzen anderen Klausel bei Verletzung dieser Pflicht, usw...

Fragen:
1. Bin ich dieser Pflicht soweit nachgekommen, oder nicht? Oder muss dies schriftlich bei der Versicherung erfolgen?

2. Heisst das auch im Umkehrschluss, dass die vereinfachten Gesundheitsfragen nutzlos sind, da die Versicherung sich immer auf diese vorvertragliche Anzeigeplicht berufen wird.

3. Kann ich jetzt davon ausgehen, daß ich eine nutzlose Versicherung habe, bei der ich fleissig Beiträge zahlen darf, und höchstwahrscheinlich nie mit einer Leistung rechnen kann, wenn dies einmal notwendig sein würde.

4. Was nun? Der Versicherung die Vorerkrankung noch schnell melden? Oder die Versicherung kündigen?

Vielen Dank für die Antworten schon einmal im Voraus!!


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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Man sollte sich zunächst mit dem Begriff 'Berufsunfähigkeitsversicherung' auseinandersetzen.
Wenn man Berufsunfähig wird, eine andere Tätigkeit findet, bei der man den gleichen Verdienst hat, zahlt die Versicherung nämlich nichts; allenfalls einen eventuellen Ausgleich im Verhältnis vom bisherigen zum jetzigen Verdienst.

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"lieber Fachjurist und Fachidiot,als Volljurist und Voll.."

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#6
 Von 
Ralf_H.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke eigentlich schon, dass ich mich mit diesem Thema ausreichend auseinandergesetzt habe. :grins: Sie spielen sicherlich auf die abstrakte Berufsverweisung an. Die ist aber in dieser Berufsunfähigkeitsversicherung extra ausgeklammert.

Sollte zudem meine Erkrankung die vollen Ausmaße annehmen, was ich sicherlich nicht hoffe, wird es mit nahezu vollständiger Blindheit schwierig meinem bisherigen Beruf als Bauingenieur nachzugehen. Ich glaube auch, das dies die Versicherung auch so sehen wird.

Oder habe ich da jetzt alles komplett falsch verstanden? Schließlich geht es hier bei dem Thread um BU mit vereinfachten Gesundheitsfragen.

Für Antworten die gemacht werden, die meine Fragen betreffen freue ich mich weiterhin darauf. Und sollte ich hier etwas völlig falsch verstanden habe, würde ich mich ebenfalls auf eine ausführliche Aufklärung freuen.

Grüsse

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Ralf,

hier der entscheidende Text aus § 19 Versicherungsvertragsgesetz

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat,

Es brauchen somit nur die Fragen beantwortet zu werden, die im Antrag stehen; diese aber vollständig!

SG

Berry

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#8
 Von 
lindhofer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Aus meiner Prozesspraxis darf ich Ihnen folgenden Rat geben:

Lesen Sie nochmals aufmerksam die Gesundheitsfragen durch und teilen Sie alle Ihre Bedenken dem Versicherer mit, egal was Ihr Makler/Vertreter Ihnen erzählt hat. Sollte bei dem Gespräch eine dritte Person dabei gewesen sein, fertigen Sie ein Gesprächsprotokoll an und lassen Sie es vond er dritten Person unterzeichnen.

Nach den jetztigen Vorschriften kann die Versicherung, wenn sich durch die jetzt richtige Beantwortung der Fragen eine Risikoerhöhung ergibt, einen Prämienzuschlag erheben. Frühen durfen sie vom Vertrag zurücktreten und die Prämien waren verloren.

Das wären sie jetzt auch, wenn der Versicherungsfall eintritt und wegen Obliegenheitsverletzung zurückgetreten wird, oder sogar wegen Arglist die Anfechtung erklärt wird.

Ich habe natürlich immer nur mit notleidenden BU-Versicherungen zu tun und i m m e r geht es um die Gesundheitsfragen bei Antragsstellung. Ich habe Prozesse erlebt, in denen die Makler/Vertreter hinterher steif und fest behauptet haben, dass keine Erkrankungen vom VN geschildert worden waren und meine Mandanten hatten Zeugen für das Gegenteil benennen können. Ohne Zeugen geht die Sache aber zu Lasten des VN aus. Dann haben Sie jahrelang Prämiene bezahlt, die Sie nicht mehr zurückbekommen, haben im Ernstfall keinen Versicherungsschutz mehr und eine andere Versicherung nimmt Sie dann, wenn erst einmal der Versicherungsfall eingetreten ist nicht mehr, Sie sind also nicht mehr versicherbar.

Dem Vertreter/Makler kommt es nur auf die Prämie an, vor allen Dingen wenn es eine BU-Zusatzversicherung ist, dann wird gleich noch als Provision eine ganze Jahresprämie von der Lebensversicherung mit kassiert.

Also, nehmen Sie Kontakt direkt zur Versicherung auf.


Rain, FA Versicherungsrecht Gabriele Lindhofer, München

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"Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer
Fachanwältin Vesicherunsrecht
Fachanwältin Familienrecht"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ralf_H.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Kurz zum Gesprächsprotokoll: Meine Ehefrau war bei diesem Gespräch mit dabei. Ich hoffe doch, dass sie als vollwertige Zeugin gilt?

Nochmal zu den Gesundheitsfragen:

1. es wurde gefragt ob ich voll arbeitsfähig bin und im letzten Jahr nicht länger als 2 Wochen krank war.

2. ob ich in den letzten 5 Jahren eine Rente oder Pension aus gesundheitlichen Gründen bezogen habe.

3. und ob ich bereits eine BU besitze oder Anträge auf eine solche zurückgestellt wurden.

Diese Fragen konnte ich problemlos und vollständig beantworten, da es nur "ja" oder "nein" gab. Von daher habe ich keine Bedenken. Und nach Vorerkrankungen wurde nicht gefragt.

Aber so wie ich Frau Lindhofer verstehe, sollte ich dies der Versicherung melden, da ich sonst wegen einer Obliegenheitsverletzung im Bedarfsfall vermutlich gar nichts bekomme. Besser als jahrelang zu zahlen und hinterher nichts zu bekommen....

Danke nochmals!!

Grüsse


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#10
 Von 
baluba07
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

eigentlich ganz einfach. Die gefahrerheblichen Umstände haben Sie dann anzugeben, wenn Sie in Textform danach gefragt werden. Da hier nach keinen Vorerkrankungen gefragt wurde, brauchen Sie auch keine anzugeben. Das reicht von Arthrose über Allergien bis zur HIV Erkrankung. Der Versicherer trägt hier das alleinige Risiko. Man nennt sie auch Risiko-Kollektive. Gefahrerhebliche Umstände müssen Sie also hier nur zu den 3 gestellten Fragen angeben. Den einzigsten Knackpunkt den es hier gibt, ist die Frage nach der vollen Arbeitsfähigkeit. Sollten Sie auch keine Reha vor Antragstellung beantragt oder durchgeführt haben und dem Arbeitgeber auch keine Atteste für eingeschränkte Tätigkeiten vorliegen, Sie sich vor Antragstellung nicht in ärzlicher Behandlung befanden, um mit Spritzen oder Massagen die volle Arbeitsfähigkeit zu erhalten, haben Sie nichts zu befürchten, auch dann nicht, wenn kurz nach Vertragsschluß eine Vorerkrankung wie z.Bsp. eine Arthrose zur Aufgabe des Jobs zwingt. Merke also, das Risiko des Nichtabfragens von Vorerkrankungen trägt alleine der Versicherer. Gruß baluba07

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