Berufsunfähigkeit im Falle von Depressionen oder Psychosen

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Fehlen hier objektive Befunde um eine Berufsunfähigkeit festzustellen?

Die Rechtsprechung hat sich dem praxisrelevanten Problem der Berufsunfähigkeit bei psychischen Krankheiten angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 14.4.1999, Az. IV ZR 289/97).

Streitig ist hier in der Praxis, ob naturwissenschaftlich gewonnene Untersuchungsbefunde fehlen und wie damit in der Praxis der Regulierung und vor den Gerichten umzugehen ist.

Es stellt sich die Frage, ob und wie der ärztliche Nachweis der Erkrankung geführt werden kann. Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Facharzt seine Diagnose auf die Beschwerdeschilderung des Patienten stützt.

Nachweis einer Krankheit muss kein Befund aus Apparatemedizin sein

Oft nicht richtig beachtet ist die Annahme der Rechtsprechung, dass der Nachweis einer Krankheit nicht in Befunden der Apparatemedizin oder Zusatzdiagnostik bestehen muss.

Würde man dies anders sehen - so die Rechtsprechung - könnten affektive Störungen wie Depressionen bzw. Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis nicht diagnostiziert werden.