Berufsausbildungshilfe: Wenn die Ausbildungsvergütung nicht reicht

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Wer hat Anspruch auf die BAB und wie sind die Voraussetzungen?

Immer mehr junge Menschen stehen schon während ihrer Ausbildung auf eigenen Beinen. Sei es, weil sie am Heimatort keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder aus familiären oder persönlichen Gründen nicht mehr bei den Eltern wohnen können oder wollen. Oft reicht die Ausbildungsvergütung für den Lebensunterhalt aber nicht aus. Dann kann es sein, dass ein Anspruch auf Berufsausbildungshilfe (BAB) gegeben ist. Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle berichtet darüber im Interview mit 123recht.de.

123recht.de: Frau True-Bohle, was ist die Ausbildungsbeihilfe? Wofür wird sie gezahlt?

Sylvia True-Bohle
Partner
seit 2004
Rechtsanwältin
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail:
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Preis: 170 €
Antwortet: ∅ 2 Std. Stunden

Rechtsanwältin True-Bohle: Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Förderung vom Staat. Diese kann man als Auszubildender und als Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beantragen. Auszubildenden soll eine finanzielle Grundlage geschaffen werden, wenn eine eigene Haushaltsführung nötig ist. Gesetzlich geregelt ist das im Sozialgesetzbuch in SGB III.

BAB für Volljährige mit eigenem Wohnsitz

123recht.de: Ist grundsätzlich jeder Azubi mit eigenem Wohnsitz berechtigt, diese Leistung zu bekommen?

Rechtsanwältin True-Bohle: Grundsätzlich kann jeder Azubi mit eigenem Wohnsitz, der einen anerkannten Ausbildungsberuf ausübt, die Leistung beantragen, wenn er

  • mindestens 18 Jahre alt ist oder
  • verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft lebt, oder
  • mit mindestens einem Kind zusammen lebt
  • oder es aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht möglich ist, dass er weiterhin in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils wohnt.

Auszubildende über 18 können das BAB mit eigener Wohnung ohnehin beantragen. Ist der Azubi noch unter 18 Jahre, kommt es darauf an, wie weit der Ausbildungsbetrieb von der Wohnung der Eltern entfernt ist. Das ist immer Einzelfall und es kommt auf die Weg-Fahrtzeit an.

Zur Fahrtzeit gibt es fachliche Hinweise zu § 60 SGB III der Agentur für Arbeit. Danach soll die Entfernung zur Ausbildungsstätte nicht mehr angemessen sein, wenn eine Wegezeit von mehr als 2 Stunden benötigt wird. Dieses ist demnach im Einzelfall zu prüfen. Es kann auch andere Gründe geben, dass man nicht mehr bei den Eltern wohnen kann. Darüber hinaus ist im Einzelfall natürlich immer die finanzielle Bedürftigkeit zu prüfen.

Für Schüler gibt es BAföG

123recht.de: Haben auch Schüler einen Anspruch, wenn sie in einer fremden Stadt eine allgemeinbildende Schule besuchen?

Rechtsanwältin True-Bohle: Das ist keine Frage der Berufsausbildungsbeihilfe mehr, sondern eine Frage des Schüler-BAföG, dass nach dem BAföG beantragt werden kann.

Wohnt der Schüler nicht mehr bei seinen Eltern, gelten aber ebenfalls die Voraussetzungen wie zur Berufsausbildungsbeihilfe mit der Einschränkung, dass hier nicht das 18. Lebensjahr einen Einschnitt bedeutet. Besucht also der Schüler auch über das 18. Lebensjahr hinaus noch eine allgemeinbildende Schule, müssen die gleichen Voraussetzungen noch gegeben sein.

123recht.de: Und wie ist das beim Besuch einer Berufsschule?

Rechtsanwältin True-Bohle: Sofern es sich um die Berufsschule im Rahmen der Berufsausbildung handelt, ist dieses im Rahmen des BAB unter den genannten Voraussetzungen förderungswürdig.

Handelt es sich allerdings bei dieser Berufsschule um eine Berufsfachschule oder eine Berufsaufbauschule, ist eine Förderung im Rahmen des Schüler-BAföG möglich. Dann kommt es aber auch nicht mehr darauf an, warum der Schüler bzw. Auszubildendevnicht mehr bei seinen Eltern wohnt.

Die Ausbildungsvergütung wird angerechnet

123recht.de: Wie viel Geld steht einem Azubi zu? Wie wird es berechnet?

Rechtsanwältin True-Bohle: Grundsätzlich hat der Azubi einen Grundbedarf von 372 €.

Dazu kommt:

  • Pauschale für Miete, 166€

  • Mietzuschuss, falls die Miete über 166€ ist, höchstens 84€

  • Kosten für Arbeitskleidung evtl., 13€.

  • Hinzukommen können noch individuelle Fahrtkosten oder sonstige besondere Aufwendungen, z.B. Unterrichtsgebühren oder, wenn der Fall gegeben sein sollte, Kinderbetreuungskosten.

Auf diesen dann individuellen festzustellenden Gesamtbedarf ist dann eigenes Einkommen - also auch die Ausbildungsvergütung - und das Einkommen der Eltern nach besonderen Berechnungen anzurechnen. Die genaue Höhe ist immer individuell zu bestimmen.

123recht.de: Das BAB hängt also vom Verdienst der Eltern ab?

Rechtsanwältin True-Bohle: Ja, das Einkommen der Eltern ist zu berücksichtigen, wenn diese unterhaltspflichtig sind.

123recht.de: Wie lange wird das BAB gezahlt?

Rechtsanwältin True-Bohle: Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer einer Berufsausbildung gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt 18 Monate. Wenn nach diesem Zeitraum Leistungen benötigt werden, sind diese erneut zu beantragen.

123recht.de: Wird nur die erste Ausbildung gefördert?

Rechtsanwältin True-Bohle: Grundsätzlich wird nur die erste Ausbildung gefördert. Eine Zweitausbildung kann aber auch dann gefördert werden, wenn die zweite Ausbildung für die berufliche weitere Eingliederung unbedingt notwendig ist.

Wenn z.B. ersichtlich ist, dass die erste abgeschlossene Ausbildung nicht dazu führt, einen Arbeitslatz zu finden und ersichtlich ist, dass man dauerhaft dort in dem Beruf nicht arbeiten kann, kann auch eine zweite Ausbildung gefördert werden.

Gleiches gilt auch, wenn die erste Ausbildung vor Beendigung abgebrochen oder beendet worden ist. Dann ist aber darzulegen, aus welchem Grund dieses geschehen ist.Z.B. gesundheitliche Gründe würden dann dazu führen, dass auch die zweite Ausbildung gefördert wird.

123recht.de: Was ist, wenn bereits eine Ausbildung abgebrochen wurde, die nicht gefördert wurde?

Rechtsanwältin True-Bohle: Da die erste Ausbildung nicht gefördert wurde, liegt auch noch keine Ausbildung in dem Sinne vor. Dann kann die zweite Ausbildung durchaus gefördert werden. Das ergibt sich aus § 57 Abs. 3 SGB III. Denn dort ist geregelt, dass

„(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand."

Wichtig ist dabei das Wort „erneut". Wenn die erste Ausbildung nicht gefördert wurde, kommt auch keine erneute Förderung in Betracht, sondern vielmehr eine erstmalige Förderung.

BAB am besten persönlich bei der Agentur für Arbeit beantragen

123recht.de: Wo muss die Leistung beantragt werden, was ist zu beachten?

Rechtsanwältin True-Bohle: Die Anträge sind bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

Sie sind rechtzeitig zu stellen. Der Antrag sollte, wenn der Ausbildungsvertrag bereits unterzeichnet vorliegt, einige Monate vor Beginn der Ausbildung beantragt werden. Bekanntermaßen werden immer noch weitere Unterlagen angefordert und auch die Bearbeitungszeit nimmt in der Regel einige Wochen, wenn nicht Monate in Anspruch. Damit sofort zu Beginn der Ausbildung auch die Zahlungen an den Auszubildenden geleistet werden können, muss rechtzeitig ein Antrag gestelltwerden.

Die Antragsformulare können im Internet heruntergeladen oder bei der Agentur für Arbeit abgeholt werden. Dann können auch bereits die Eltern das entsprechende Formular ausfüllen und mit Anlagen versehen. Ganz wichtig ist, dass der Antrag persönlich eingereicht wird und eine schriftliche Bestätigung sofort verlangt wird, dass dieser Antrag an dem bestimmten Datum auch abgegeben worden ist.

123recht.de: Herzlichen Dank für das informative Gespräch.

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