Beruf und Familie- von der Schwangerschaft bis zum Wiedereinstieg in den Beruf

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schwangerschaft
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Die Verknüpfung von Beruf und Familie wirft viele Fragen auf. Von der Schwangerschaft bis hin zum Wiedereinstieg in den Beruf (Teilzeit) stehen die Eltern vor vielen rechtlichen Fragestellungen, welche hier in einer ersten Übersicht zusammengefasst werden sollen.

Mutterschutz
(gesetzlich geregelt im Mutterschutzgesetz)

Vor der Entbindung

§ keine Beschäftigung der werdenden Mutter, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist
§ 6 Wochen vor der Entbindung keine Beschäftigung der werdenden Mutter (Schutzfrist), es sein denn, dass sich die werdende Mutter ausdrücklich bereit erklärt
§ weitere Beschäftigungsverbote z.B. bei schweren körperlichen Arbeiten

Nach der Entbindung

§ 8 Wochen nach der Entbindung keine Beschäftigung der Mutter (Schutzfrist), bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu 12 Wochen nach der Entbindung
§ keine Beschäftigung stillender Mütter mit potenziell gefährlichen Arbeiten, wie beispielsweise Arbeiten mit schweren Gewichten und Lasten
§ während des Beschäftigungsverbotes beträgt das Arbeitsentgelt mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate

Kündigung während der Schwangerschaft

§ während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung keine Kündigung der werdenden Mutter möglich, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird
§ für die Frau besteht während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht)

Elternzeit
(gesetzlich geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)

Antrag auf Elternzeit

§ schriftlich (nicht per Email oder Fax) bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit
§ Angabe erforderlich, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll
§ der Antrag ist verbindlich, d.h. die Elternzeit kann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers verkürzt werden
§ die Elternzeit muss bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes „genommen" werden (mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden)


Anspruch auf Elterngeld

§ die Anspruchsdauer beträgt 12 Monate, beteiligen sich beide Eltern an der Betreuung des Kindes verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate (wenn auch der Vater mindestens 2 Monate pausiert)
§ Elterngeld beträgt 67% des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten mtl. Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300 €, höchstens aber 1 800 €
§ einen Geschwisterbonus gibt es, wenn neben dem „neuen" Kind mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren vorhanden sind. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Elterngeldes, jedoch mindestens 75 € für jedes Kind
§ erzielter Verdienst im Rahmen einer Teilzeit wird angerechnet, d.h. das Elterngeld wird nur aus der Einkommensdifferenz berechnet
§ das Elterngeld selbst ist steuerfrei, ist allerdings progressionsrelevant

Kündigungsschutz

§ der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen
§ die Arbeitnehmerin /der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elterzeit mit einer Frist von
3 Monaten kündigen


Krankenversicherung

§ in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit aufrecht erhalten, ohne dass aus demElterngeld Beiträge zu leisten sind

Urlaub

§ für jeden vollen Kalendermonat, in dem Elternzeit genommen wird, kann der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.
§ erfolgt während der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber, kann der restliche Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr eingebracht werden
 Wiedereinstieg in den Beruf

Teilzeit während der Elternzeit

§ Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit besteht, sofern
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt (ohne Auszubildende)
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit  für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll
- dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
- der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt worden ist
§ der Antrag auf Teilzeit muss Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten
§ Ablehnung der Teilzeit durch den Arbeitgeber ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich
§ mit Zustimmung des Arbeitgebers besteht auch die Möglichkeit eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben
§ die Verteilung der Arbeitszeit ist vom Gesetzgeber nicht geregelt, das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass der Wunsch nach der Verteilung der Arbeitszeit grundsätzlich nur mit dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann


Krankheit des Kindes

§ (bezahlte)Freistellung eines Elternteils zur Betreuung des Kindes; bei einem Kind unter 8 Jahren ist ein Zeitraum von max. 5 Tagen von der Rechtsprechung anerkannt.
§ (unbezahlte) Freistellung, sofern die Voraussetzungen des § 45 SGB V vorliegen; die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld; Freistellungsdauer höchstens 10 Tage im Jahr (bei Alleinerziehenden 20 Tage im Jahr)

Dieser Überblick kann die konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehnde Beratung zur Verfügung.