Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 01. August 2007 ein Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben. (vgl. Az. 5 StR 282/07)

Die Entscheidung stellt klar, dass ausländische Vorstrafen nicht pauschal im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen.

Zwar können bei der Strafzumessung grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen Berücksichtigung finden, selbst wenn diese nicht im Bundeszentralregister eingetragen sind. Eine strafschärfende Berücksichtigung muss aber dann besonders begründet werden, wenn die Vorstrafen schon länger zurückliegen und nach deutschem Recht auf sie Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre.


Kagerer
(Rechtsanwalt)

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