Bermuda Dreieck A2 - Darlegungslast f. Leichtfertigkeit Art. 29 CMR

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Das Bermuda-Dreieck deutscher Autobahnen ist der Autobahnparkplatz „Bückethaler Knick“ bei Hannover. Diese These stellte jedenfalls ein großer Transportversicherer jetzt beim Landgericht Berlin auf. Ein Fuhrunternehmer hatte auf seinem Weg von London nach Berlin gerade dort seinen Planenauflieger abgestellt. Eingereiht zwischen gleichartigen Aufliegern der der Kollegen. Auf der Ladefläche befanden sich abends 159 LCD-Fernseher, morgens aber nicht mehr.

Schadensersatz zahlte der Fuhrunternehmer im Rahmen Haftungshöchstgrenze der CMR von 8,33 SZR in Höhe von 5.000 EUR. Der Transportversicherer wollte von ihm aber den vollen Schaden i.H.v. 15.000 EUR und klagte.

Vor dem Landgericht Berlin ging es also um die Frage:

Ob Der Frachtführer/Spediteur mit Vorsatz, beziehungsweise Leichtfertigkeit, also grobe Fahrlässigkeit, zu der das Bewusstsein hinzutreten muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hatte.

Bereitwillig gab der Spediteur über den ihm bekannten Verlauf der Ereignisse und die von ihm getroffenen Vorsichtsmassnahmen Auskunft. Damit kam er seiner sog. sekundären Darlegungslast nach. Der Versicherer warf ihm aber vor, dass es doch allseits bekannt sei, dass der Bückethaler Knick ein Verbrechensschwerpunkt sei. Und überhaupt, LCDs im Planenauflieger, wer macht den so etwas?

Die Argumente fand das Gericht aber zu schwach. Es wollte präzise hören, warum der Bückethaler Knick so ein heißes Pflaster sein soll. Zum anderen hatten die Diebe wohl vielmehr ein glückliches Händchen, als sie sich zwischen all den Planenlastern für den mit den LCD-Fernseher entschieden. Wenn der Dieb es von außen nicht sieht, kommt es auch nicht drauf an was drunter ist.

LG Berlin, Urteil vom 13.10.2010 (105 O 100/09)

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