Berechtigt eine verspätete Zeugniserstellung zum Schadensersatz

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Voraussetzung vorherige Mahnung

Arbeitgeber sind gehalten, innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Endzeugnis zu erteilen. Versäumen sie diese Frist und bleibt allein wegen der Nichtvorlage des Endzeugnisses ein Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers ohne Erfolg, so kommt zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Arbeitnehmer zuvor die Erteilung des Endzeugnisses angemahnt hat.

So hatte es seiner Zeit das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1.4.2009, 1 Sa 370/08 entschieden.

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