Berechtigt eine schlechte Dielenverlegung zur Kompletterneuerung des Dielenboden?

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Ja. Kostenvorschussanspruch in Höhe der Austauschkosten.

Nach Verlegung zeigen sich Mängel

Der Auftraggeber hatte Verlegearbeiten für einen Dielenboden in Auftrag gegeben. Nach dem Einbau des neuen Bodenbelags stellte er Wölbungen, Risse und Ablösungen der Oberschicht des Bodens fest. Da keine lokale Erneuerung möglich war, verlangt der Auftraggeber eine Kompletterneuerung. Der Auftragnehmer war nicht bereit mehr als drei Dielen zu erneuern.

Fortschreiten der Mängel nicht ausgeschlossen

Die vor dem LG Osnabrück, Urteil vom 12.04.2012, Aktenzeichen 4 O 533/10, erhobene Vorschussklage hatte Erfolg. Das Gericht hielt es nicht für ausgeschlossen, dass sich noch weitere Risse bilden. Zudem hielt es durch den Austausch entstehende Farbabweichungen für nachgewiesen.

Markus Koerentz
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Schadensersatzpflicht in Höhe der Austauschkosten

Das Gericht stellte auf Grundlage des Sachverständigengutachtens Mängel an den Dielen fest. Eine Beschaffenheit war nicht vereinbart. Deshalb fand § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB Anwendung. Danach ist ein Werk frei von Sachmängeln für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Die für möglich gehaltene weitere Rissbildung und die Farbabweichungen bei vergleichbaren Werken hielt das Gericht nicht für üblich und bejahte deswegen einen Mangel des Dielenbodens insgesamt. Auf dieser Grundlage hielt es den Auftragnehmer für schadensersatzpflichtig.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Entscheidend war in dieser Entscheidung, dass der flächenbündige Einbau von Ersatzdielen infolge der Farbabweichungen nicht möglich war. Hinzu kam, dass ein Fortschreiten der Ablösungen, die einen weiteren Dielenaustausch notwendig gemacht hätten, möglich war. Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es nicht nur darauf ankommt, ob erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen vorliegen. Entscheidend war auch, dass die farblichen Abweichungen nicht unbedeutend waren, und deshalb optische Mängel vorlagen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Mängeln ist deshalb stets geboten.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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